Flensburg Journal 208 - Januar 2020
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Redaktion:
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Peter Feuerschütz, Dieter
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Tel.: (04 61) 67 00 00 1
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Lektorat:
Peter Feuerschütz
Redaktionsschluss
nächste Ausgabe:
15. Januar 2020
Erscheinungstermin
nächste Ausgabe:
Ende Januar 2020
Druck:
PerCom
Vertriebsgesellschaft mbH
Printed in Germany
Rechtsanwälte
Fachanwälte
Notare
Ihr gutes Recht.
Nachehelicher Unterhalt und seine Grenzen
Vielfach geht es um die Frage, ob
der gegenüber dem anderen finanziell
schlechter gestellte Ehepartner
nach rechtskräftiger Ehescheidung
noch Unterhaltsansprüche geltend
machen kann. Denn vom Grundsatz
her bestimmt das Gesetz, dass nach
der Scheidung jeder Ehegatte selbst
für seinen Lebensunterhalt zu sorgen
hat. Nur wenn er dazu außerstande
ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt.
Das ist etwa bei der Betreuung
minderjähriger Kinder der Fall.
Bis mindestens drei Jahre nach der
Geburt eines gemeinsamen Kindes
braucht der betreuende Elternteil
überhaupt keiner Erwerbstätigkeit
nachzugehen und darf Unterhalt verlangen.
Für die Zeit ab Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes
ist der Unterhaltsberechtigte dann
aber zumindest teilweise gehalten,
auch selbst für den Lebensunterhalt
zu sorgen. Das setzt jedoch eine Betreuungsmöglichkeit
für das Kind voraus,
die gegebenenfalls allerdings
auch wahrgenommen werden muss.
In welchem Umfang dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet
werden kann, entscheidet sich
stets für jeden Einzelfall gesondert.
Je weniger ein Kind mit zunehmendem
Alter betreuungsbedürftig ist,
desto stärker ist die Obliegenheit,
selbst durch Arbeit zum eigenen Auskommen
beizutragen. Der Verstoß des
betreuenden Elternteils gegen diese
Obliegenheit führt im Ergebnis zur
Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Mit anderen Worten wird dem
Betreffenden ein Einkommen unterstellt,
dass er unter Berücksichtigung
seiner Fähigkeiten und der erforderlichen
Kinderbetreuung erzielen könnte.
Andere Gründe für einen Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt können
das Alter des Berechtigten sein oder
gesundheitliche Einschränkungen.
Eine nachzuholende oder fortzusetzende
Ausbildung kann ebenfalls zu
einem Anspruch auf Unterhalt nach
beendeter Ehe führen. Wer krank und
damit nicht oder nur eingeschränkt
erwerbsfähig ist, muss die Umstände
dafür darlegen und unter Umständen
auch beweisen, was häufig nur mit
Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens
gelingt. Damit
ist es allerdings noch nicht getan.
Der Betreffende muss nämlich alles
zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft
Erforderliche tun, also mögliche
bzw. gebotene ärztliche Behandlungen
wahrnehmen. Anderenfalls kann
ihm ein Behandlungserfolg und damit
die Fähigkeit zur Wahrnehmung einer
Arbeit unterstellt werden, im Ergebnis
also ein fiktives Einkommen, das
er sich im Rahmen einer Auseinandersetzung
um Unterhalt anrechnen
lassen muss.
Vielfach bedeutsam ist der sogenannte
Aufstockungsunterhalt. Im Falle
bestehender Einkommensdifferenzen
bei den geschiedenen Eheleuten
kann der besser Verdienende gehalten
sein, das Einkommen oder fiktive
Einkommen des oder der Anderen aufzustocken.
Sind jedoch gemeinsame
Kinder der Geschiedenen vorhanden,
minderjährige und unter bestimmten
Voraussetzungen auch volljährige,
gehen diese mit ihren Unterhaltsansprüchen
vor. Um deren Ansprüche
vermindert sich das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zunächst. Nur
der dann noch verbleibende Betrag
ist Grundlage für die Berechnung
des Ehegattenunterhaltes, egal, aus
welchem Grunde Ehegattenunterhalt
verlangt werden kann. Nicht selten
hat dies zur Konsequenz, dass der
Bedarf des berechtigten Ehepartners
nicht vollständig gedeckt werden
kann, oder er im schlimmsten Fall gar
nichts bekommt, denn dem zum Unterhalt
Verpflichteten muss auch noch
Geld für seinen eigenen Lebensbedarf
verbleiben. Gegenüber Ehegatten gilt
insoweit aktuell ein Selbstbehalt von
1.200,00 Euro monatlich. Berechnet
wird der Unterhalt des berechtigten
Ehegatten mit einer Quote von 3/7
des Arbeitseinkommens des Unterhaltspflichtigen,
falls der Berechtigte
ohne eigenes Einkommen ist, oder
zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der
jeweiligen Arbeitseinkünfte, unter
Berücksichtigung eventueller vorrangiger
Kinderunterhaltspflichten des
Schuldners von Ehegattenunterhalt.
Eine häufig gestellte Frage ist die
nach der Dauer nachehelicher Unterhaltszahlungen.
Eine verbindliche
Antwort hierzu gibt es nicht. Auch
hier entscheiden die Umstände jedes
Einzelfalles. Entscheidend kommt
es auf das Maß der wirtschaftlichen
Verflechtung der Eheleute an, also
auf die wirtschaftliche Abhängigkeit
eines der beiden Eheleute von dem
Anderen. Wer etwa Ausbildung bzw.
Beruf zu Gunsten von Ehe und Familie
aufgegeben hat, wird gerade bei
langer Ehe länger, und bisweilen dauerhaft
von den gegebenenfalls guten
Einkommensverhältnissen seines geschiedenen
Ehepartners profitieren
können gegenüber demjenigen, der
etwa während der Ehe stets auch
selbst gearbeitet hat. Gelingt es im
Vorwege einer Scheidung, über Höhe
und Dauer des Unterhaltes Konsens
zu erzielen, ersparen sich die Beteiligten
viel Zeit und Ärger. Anderenfalls
muss notfalls das Gericht entscheiden.
Michael Schulze
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Familienrecht
in der Kanzlei KH&S
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Rechtsanwälte, Fachanwälte,
Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461-520770
(Diesen Beitrag sowie alle früheren
Beiträge können Sie unter
www.khs-flensburg.de nachlesen)
84 FLENSBURG JOURNAL • 01/2020