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Flensburg Journal 208 - Januar 2020

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Horst Dieter Adler

- Alle Rechte vorbehalten -

Herausgeber:

Horst Dieter Adler

Sünderup 46 · 24943 Flensburg

Tel.: (04 61) 6 70 00 00

Fax: (04 61) 6 70 00 08

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Horst Dieter Adler

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GmbH & Co. KG,

Bodo Nitsch,

Sven Geißler,

Benjamin Nolte

Titelfoto: Bodo Nitsch

Satz- und

Lithografieherstellung:

dialogkontor Werbeagentur

Auflage:

48.000 Exemplare

Vertrieb:

In alle Haushalte per Verteiler,

Post und Auslegestellen

Redaktion:

Horst Dieter Adler, Hrsg.

Peter Feuerschütz, Dieter

Wilhelmy, Jan Kirschner,

Petra Südmeyer

Tel.: (04 61) 67 00 00 1

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Keine Gewähr für die Richtigkeit

Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. Januar 2020

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende Januar 2020

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Ihr gutes Recht.

Nachehelicher Unterhalt und seine Grenzen

Vielfach geht es um die Frage, ob

der gegenüber dem anderen finanziell

schlechter gestellte Ehepartner

nach rechtskräftiger Ehescheidung

noch Unterhaltsansprüche geltend

machen kann. Denn vom Grundsatz

her bestimmt das Gesetz, dass nach

der Scheidung jeder Ehegatte selbst

für seinen Lebensunterhalt zu sorgen

hat. Nur wenn er dazu außerstande

ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt.

Das ist etwa bei der Betreuung

minderjähriger Kinder der Fall.

Bis mindestens drei Jahre nach der

Geburt eines gemeinsamen Kindes

braucht der betreuende Elternteil

überhaupt keiner Erwerbstätigkeit

nachzugehen und darf Unterhalt verlangen.

Für die Zeit ab Vollendung

des dritten Lebensjahres des Kindes

ist der Unterhaltsberechtigte dann

aber zumindest teilweise gehalten,

auch selbst für den Lebensunterhalt

zu sorgen. Das setzt jedoch eine Betreuungsmöglichkeit

für das Kind voraus,

die gegebenenfalls allerdings

auch wahrgenommen werden muss.

In welchem Umfang dem betreuenden

Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann, entscheidet sich

stets für jeden Einzelfall gesondert.

Je weniger ein Kind mit zunehmendem

Alter betreuungsbedürftig ist,

desto stärker ist die Obliegenheit,

selbst durch Arbeit zum eigenen Auskommen

beizutragen. Der Verstoß des

betreuenden Elternteils gegen diese

Obliegenheit führt im Ergebnis zur

Anrechnung eines fiktiven Einkommens.

Mit anderen Worten wird dem

Betreffenden ein Einkommen unterstellt,

dass er unter Berücksichtigung

seiner Fähigkeiten und der erforderlichen

Kinderbetreuung erzielen könnte.

Andere Gründe für einen Anspruch

auf nachehelichen Unterhalt können

das Alter des Berechtigten sein oder

gesundheitliche Einschränkungen.

Eine nachzuholende oder fortzusetzende

Ausbildung kann ebenfalls zu

einem Anspruch auf Unterhalt nach

beendeter Ehe führen. Wer krank und

damit nicht oder nur eingeschränkt

erwerbsfähig ist, muss die Umstände

dafür darlegen und unter Umständen

auch beweisen, was häufig nur mit

Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens

gelingt. Damit

ist es allerdings noch nicht getan.

Der Betreffende muss nämlich alles

zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft

Erforderliche tun, also mögliche

bzw. gebotene ärztliche Behandlungen

wahrnehmen. Anderenfalls kann

ihm ein Behandlungserfolg und damit

die Fähigkeit zur Wahrnehmung einer

Arbeit unterstellt werden, im Ergebnis

also ein fiktives Einkommen, das

er sich im Rahmen einer Auseinandersetzung

um Unterhalt anrechnen

lassen muss.

Vielfach bedeutsam ist der sogenannte

Aufstockungsunterhalt. Im Falle

bestehender Einkommensdifferenzen

bei den geschiedenen Eheleuten

kann der besser Verdienende gehalten

sein, das Einkommen oder fiktive

Einkommen des oder der Anderen aufzustocken.

Sind jedoch gemeinsame

Kinder der Geschiedenen vorhanden,

minderjährige und unter bestimmten

Voraussetzungen auch volljährige,

gehen diese mit ihren Unterhaltsansprüchen

vor. Um deren Ansprüche

vermindert sich das Einkommen des

Unterhaltspflichtigen zunächst. Nur

der dann noch verbleibende Betrag

ist Grundlage für die Berechnung

des Ehegattenunterhaltes, egal, aus

welchem Grunde Ehegattenunterhalt

verlangt werden kann. Nicht selten

hat dies zur Konsequenz, dass der

Bedarf des berechtigten Ehepartners

nicht vollständig gedeckt werden

kann, oder er im schlimmsten Fall gar

nichts bekommt, denn dem zum Unterhalt

Verpflichteten muss auch noch

Geld für seinen eigenen Lebensbedarf

verbleiben. Gegenüber Ehegatten gilt

insoweit aktuell ein Selbstbehalt von

1.200,00 Euro monatlich. Berechnet

wird der Unterhalt des berechtigten

Ehegatten mit einer Quote von 3/7

des Arbeitseinkommens des Unterhaltspflichtigen,

falls der Berechtigte

ohne eigenes Einkommen ist, oder

zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der

jeweiligen Arbeitseinkünfte, unter

Berücksichtigung eventueller vorrangiger

Kinderunterhaltspflichten des

Schuldners von Ehegattenunterhalt.

Eine häufig gestellte Frage ist die

nach der Dauer nachehelicher Unterhaltszahlungen.

Eine verbindliche

Antwort hierzu gibt es nicht. Auch

hier entscheiden die Umstände jedes

Einzelfalles. Entscheidend kommt

es auf das Maß der wirtschaftlichen

Verflechtung der Eheleute an, also

auf die wirtschaftliche Abhängigkeit

eines der beiden Eheleute von dem

Anderen. Wer etwa Ausbildung bzw.

Beruf zu Gunsten von Ehe und Familie

aufgegeben hat, wird gerade bei

langer Ehe länger, und bisweilen dauerhaft

von den gegebenenfalls guten

Einkommensverhältnissen seines geschiedenen

Ehepartners profitieren

können gegenüber demjenigen, der

etwa während der Ehe stets auch

selbst gearbeitet hat. Gelingt es im

Vorwege einer Scheidung, über Höhe

und Dauer des Unterhaltes Konsens

zu erzielen, ersparen sich die Beteiligten

viel Zeit und Ärger. Anderenfalls

muss notfalls das Gericht entscheiden.

Michael Schulze

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht

in der Kanzlei KH&S

Dr. Kruse, Hansen & Sielaff

Rechtsanwälte, Fachanwälte,

Notare

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461-520770

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

84 FLENSBURG JOURNAL • 01/2020

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