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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2017/2018

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln. Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden. Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln.
Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden.
Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

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R.W.: Jetzt verstehe ich. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat die originäre<br />

Zuständigkeit bestritten. Einzig und allein originär zuständig sei<br />

<strong>der</strong> Gesamtbetriebsrat, auch unter Einbeziehung für Regelungen zum<br />

Gesundheitsschutz.<br />

RA W.: Richtig erkannt. <strong>Das</strong> Thema <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> originären Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamt- o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Konzernbetriebsrats von <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> für die Betriebe gewählten Betriebsräte ist ein Dauerbrenner.<br />

Neu und vorher noch nie entschieden war allerdings die Frage,<br />

die sich in unserem Fall stellte: Wie ist es, wenn <strong>der</strong> Gesamtbetriebsrat<br />

in originärer Zuständigkeit eine Betriebsvereinbarung abschließt, die<br />

wie hier eine Klei<strong>der</strong>ordnung enthält. Ist es dann möglich und zulässig,<br />

dass ein örtlicher Betriebsrat in eigener Zuständigkeit Regelungen trifft,<br />

welche in die Gesamtbetriebsvereinbarung eingreifen, mit diesen Regelungen<br />

sogar kollidieren?<br />

R.W.: Ist ja tatsächlich ein Problem, wie unser Fall zeigt. Nach <strong>der</strong><br />

Klei<strong>der</strong>ordnung muss eine Krawatte getragen werden, nach dem Spruch<br />

<strong>der</strong> Einigungsstelle durfte auf das Tragen einer Krawatte als Maßnahme<br />

<strong>des</strong> Gesundheitsschutzes verzichtet werden, sobald die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

vorliegen. Wie hat das BAG das Problem gelöst?<br />

RA W.: Erinnern wir uns zunächst an die Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> originären Zuständigkeiten. Für die originäre Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesamtbetriebsrats gilt § 50 Abs.1 BetrVG:<br />

Zuständigkeit<br />

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von<br />

Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen o<strong>der</strong> mehrere<br />

Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte<br />

innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine<br />

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