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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2017/2018

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln. Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden. Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln.
Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden.
Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

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(2) Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne<br />

Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.<br />

Die Ausübung <strong>der</strong> Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar<br />

gewählten Betriebsrat. In Unternehmen mit mehreren Betrieben<br />

sind im Bereich <strong>des</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG<br />

§ 87 Mitbestimmungsrechte<br />

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Regelung<br />

nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:<br />

1. …<br />

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften;<br />

daher regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung <strong>der</strong> davon erfassten<br />

Angelegenheiten zuständig. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig,<br />

wenn die Maßnahmen <strong>des</strong> Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

eine überbetriebliche Angelegenheit betreffen und diese durch die einzelnen<br />

Betriebsräte nicht geregelt werden können. Hierfür ist bei den vorliegenden<br />

Regelungen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit<br />

dem Raumklima nichts ersichtlich. Eine solche mitbestimmte Angelegenheit<br />

bezieht sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten<br />

in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene.<br />

R.W.: <strong>Das</strong> habe ich verstanden. Ich habe aber auch gelernt, dass eine<br />

einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht aufgespalten<br />

werden kann in Teile, die in die Zuständigkeit <strong>des</strong> Gesamtbetriebsrats<br />

fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.<br />

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