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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2017/2018

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln. Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden. Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln.
Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden.
Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

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R.W.: Leuchtet mir auf den ersten Blick ein. Die Vorgaben dienen ja gerade<br />

dazu, den erfor<strong>der</strong>lichen Schutz sicherzustellen.<br />

RA W.: <strong>Das</strong> ist sicher richtig. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist damit <strong>der</strong><br />

Gesundheitsschutz nicht erledigt. <strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgericht stellte richtig<br />

fest, dass den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten kein Unabdingbarkeitsanspruch<br />

zukommt. Es besteht ein Regelungsspielraum.<br />

<strong>Das</strong> beweist die Rahmenvorschrift <strong>des</strong> § 3a Abs.1 Satz 1 ArbStättV.<br />

<strong>Dies</strong>e lautet:<br />

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so<br />

eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die<br />

Sicherheit und die Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten möglichst<br />

vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering<br />

gehalten werden. Auf die Ausfüllung dieser Rahmenvorschrift<br />

bezieht sich die Mitbestimmung. Die ArbStättV enthält allgemein<br />

gehaltene Verhaltensvorgaben. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Einrichtung und das Betreiben <strong>der</strong> Arbeitsstätten sind im<br />

Einzelnen im Anhang zur ArbStättV verbindlich nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

Im Anhang sind einzelne Bereiche wie etwa die Raumtemperatur<br />

in ASR A3.5 geregelt. Zu <strong>der</strong>en Ausfüllung dienen<br />

die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die technischen Regeln<br />

haben nicht die Qualität eines Gesetzes, aber praktische<br />

Bedeutung. Die ASR A3.5 konkretisiert im Rahmen <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verordnung über<br />

Arbeitsstätten. Bei ihrer Einhaltung ist davon <strong>aus</strong>zugehen,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ArbStättV erfüllt.<br />

<strong>Das</strong> bedeutet aber nicht, dass es den Betriebsparteien verboten<br />

wäre, vom technischen Regelwerk abzuweichen, sofern<br />

durch an<strong>der</strong>e Maßnahmen die gleiche Sicherheit und <strong>der</strong> gleiche<br />

Gesundheitsschutz erreicht werden. Auch <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

kann eine an<strong>der</strong>e Lösung wählen. Er muss damit min<strong>des</strong>tens<br />

die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für<br />

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