ROSENHEIMERIN Sommerausgabe Schule Spezial 2020
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SCHULE SPEZIAL<br />
VON MINDESTVERGÜTUNG<br />
BIS TEILZEITAUSBILDUNG<br />
DAS NEUE BERUFSBILDUNGSGESETZ<br />
Mit der Erneuerung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) soll die<br />
berufliche Ausbildung weiterhin attraktiv bleiben.<br />
Hier die wesentlichen Änderungen:<br />
Mindestvergütung für Auszubildende<br />
Für Auszubildende gibt es jetzt einen einheitlichen Mindestlohn.<br />
Lehrlinge, deren Ausbildung in diesem Jahr beginnt,<br />
erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in<br />
Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die Einstiegsgehälter<br />
angehoben: bis 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung gilt<br />
für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der<br />
Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet<br />
werden. Allerdings haben Tarifverträge Vorrang vor der Mindestvergütung.<br />
Neue Möglichkeiten bei der Teilzeitberufsausbildung<br />
Bereits seit 2005 besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in<br />
Teilzeit zu absolvieren. Die Rahmenbedingungen werden mit<br />
der Novellierung deutlich flexibilisiert. Neben Personen, die<br />
durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden<br />
sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit<br />
Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete<br />
von einer Teilzeitausbildung profitieren.<br />
Stärkung der Weiterqualifizierung<br />
Nach einer erfolgreichen Ausbildung kann man sich durch<br />
Fortbildungen weiterbilden und so zum Beispiel einen Meister<br />
erwerben. Diese Fortbildungen vergleichbar mit einem Studium<br />
sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Kernstück der<br />
Novellierung sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen<br />
„Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und<br />
„Master Professional“. Der Meister wird nicht abgeschafft,<br />
sondern durch die Verbindung mit internationalen Bezeichnungen<br />
gestärkt.<br />
Gleichstellung erwachsener<br />
mit jugendlichen Auszubildenden<br />
Seit dem 1. Januar werden erwachsene Lehrlinge gleichgestellt<br />
hinsichtlich der Freistellung für und der Anrechnung von<br />
Berufsschul- und Prüfungszeiten. Das bedeutet:<br />
• Einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen<br />
Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden<br />
von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag<br />
erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb.<br />
• Bei einem weiteren Berufsschultag in derselben Woche<br />
erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht. Hier<br />
kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.<br />
• Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem<br />
planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an<br />
mindestens 5 Tagen.<br />
• Schließlich besteht ein Anspruch auf Freistellung für den der<br />
schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden<br />
Arbeitstag.<br />
104 | <strong>ROSENHEIMERIN</strong> SOMMERAUSGABE <strong>2020</strong>