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ROSENHEIMERIN Sommerausgabe Schule Spezial 2020

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SCHULE SPEZIAL<br />

VON MINDESTVERGÜTUNG<br />

BIS TEILZEITAUSBILDUNG<br />

DAS NEUE BERUFSBILDUNGSGESETZ<br />

Mit der Erneuerung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) soll die<br />

berufliche Ausbildung weiterhin attraktiv bleiben.<br />

Hier die wesentlichen Änderungen:<br />

Mindestvergütung für Auszubildende<br />

Für Auszubildende gibt es jetzt einen einheitlichen Mindestlohn.<br />

Lehrlinge, deren Ausbildung in diesem Jahr beginnt,<br />

erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in<br />

Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die Einstiegsgehälter<br />

angehoben: bis 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung gilt<br />

für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der<br />

Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet<br />

werden. Allerdings haben Tarifverträge Vorrang vor der Mindestvergütung.<br />

Neue Möglichkeiten bei der Teilzeitberufsausbildung<br />

Bereits seit 2005 besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in<br />

Teilzeit zu absolvieren. Die Rahmenbedingungen werden mit<br />

der Novellierung deutlich flexibilisiert. Neben Personen, die<br />

durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden<br />

sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit<br />

Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete<br />

von einer Teilzeitausbildung profitieren.<br />

Stärkung der Weiterqualifizierung<br />

Nach einer erfolgreichen Ausbildung kann man sich durch<br />

Fortbildungen weiterbilden und so zum Beispiel einen Meister<br />

erwerben. Diese Fortbildungen vergleichbar mit einem Studium<br />

sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Kernstück der<br />

Novellierung sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen<br />

„Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und<br />

„Master Professional“. Der Meister wird nicht abgeschafft,<br />

sondern durch die Verbindung mit internationalen Bezeichnungen<br />

gestärkt.<br />

Gleichstellung erwachsener<br />

mit jugendlichen Auszubildenden<br />

Seit dem 1. Januar werden erwachsene Lehrlinge gleichgestellt<br />

hinsichtlich der Freistellung für und der Anrechnung von<br />

Berufsschul- und Prüfungszeiten. Das bedeutet:<br />

• Einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen<br />

Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden<br />

von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag<br />

erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb.<br />

• Bei einem weiteren Berufsschultag in derselben Woche<br />

erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht. Hier<br />

kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.<br />

• Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem<br />

planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an<br />

mindestens 5 Tagen.<br />

• Schließlich besteht ein Anspruch auf Freistellung für den der<br />

schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden<br />

Arbeitstag.<br />

104 | <strong>ROSENHEIMERIN</strong> SOMMERAUSGABE <strong>2020</strong>

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