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3. Die Inhaber <strong>de</strong>r Geschäfte, von <strong>de</strong>nen die Bekämpfungsmittel bezogen wer<strong>de</strong>n, haben <strong>de</strong>m Käufer einen<br />

Lieferschein auszustellen, aus <strong>de</strong>m das Datum <strong>de</strong>r Abgabe, die Art und die Menge <strong>de</strong>s Bekämpfungsmittels<br />

ersichtlich sein müssen. Die Verpflichteten haben diesen Lieferschein <strong>de</strong>n Kontrollkräften auf Verlangen vorzulegen.<br />

4. Es ist von <strong>de</strong>n Verpflichteten dafür zu sorgen, dass die Giftauslegemittel bei Bedarf ergänzt o<strong>de</strong>r erneuert wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei müssen auch alle toten Ratten vom Grundstück entfernt wer<strong>de</strong>n.<br />

2<br />

Feststellen und Anzeige <strong>de</strong>s Befalls<br />

Laut § 2 <strong>de</strong>r Kreisverordnung haben die Verpflichteten je<strong>de</strong>n Rattenbefall und seinen Umfang sowie die zur<br />

Bekämpfung getroffenen Maßnahmen <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> unverzüglich anzuzeigen. Besteht <strong>de</strong>r dringen<strong>de</strong><br />

Verdacht eines Rattenbefalls, so kann die zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Umfang selbst o<strong>de</strong>r durch Fachkräfte feststellen<br />

lassen.<br />

Allgemeine Bekämpfung<br />

Gemäß § 4 <strong>de</strong>r o. g. Kreisverordnung, können bei erheblichem Rattenbefall in einem zusammenhängen<strong>de</strong>n Teil o<strong>de</strong>r<br />

im gesamten Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die zuständigen Behör<strong>de</strong>n für das befallene Gebiet und für die umliegen<strong>de</strong>n<br />

Gebiete, von <strong>de</strong>nen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />

Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben.<br />

Bekämpfung und Bekämpfungsgeräte<br />

Für die Bekämpfung von Ratten dürfen gemäß § 5 <strong>de</strong>r o. g. Kreisverordnung nur Mittel und Verfahren verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

die von <strong>de</strong>r zuständigen Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> in einer Liste im Bun<strong>de</strong>sgesundheitsblatt bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren<br />

Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.<br />

Sicherheitsmaßnahmen<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s § 6 <strong>de</strong>r Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten sind folgen<strong>de</strong> Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:<br />

1. Bei <strong>de</strong>r Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist <strong>de</strong>utlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch <strong>de</strong>r Name<br />

<strong>de</strong>s Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.<br />

3. Wird die Bekämpfung nicht von <strong>de</strong>n Verpflichteten selbst vorgenommen, so sind diese unverzüglich von <strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Durchführung beauftragten Fachkräften darüber zu unterrichten, wo sich Bekämpfungsmittel und<br />

–geräte befin<strong>de</strong>n.<br />

Beseitigung <strong>de</strong>r Ratten und Giftkö<strong>de</strong>r<br />

Die Verpflichteten haben gemäß § 7 <strong>de</strong>r o. g. Kreisverordnung nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen.<br />

Gefun<strong>de</strong>ne tote Ratten sind unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Die<br />

Verpflichteten haben die Giftkö<strong>de</strong>r nach Abschluss <strong>de</strong>r Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass<br />

keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Giftige Bekämpfungsmittel, <strong>de</strong>ren Anwendung beson<strong>de</strong>rer Erlaubnis<br />

bedarf (hochgiftige Stoffe), sind von <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r die Erlaubnis zur Anwendung besitzt, so zu beseitigen, dass eine<br />

Gefährdung ausgeschlossen ist.<br />

Nachfolgen<strong>de</strong> Bekämpfung<br />

Gemäß § 8 <strong>de</strong>r Kreisverordnung sind nach Abschluss <strong>de</strong>r Bekämpfungsmaßnahmen die Rattenlöcher und die von Ratten<br />

genagten Durchtrittstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die <strong>de</strong>n Aufenthalt von Ratten<br />

begünstigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r Ratten in Gebäu<strong>de</strong> erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen. An Orten und Plätzen, die<br />

von Ratten bevorzugt befallen wer<strong>de</strong>n, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhin<strong>de</strong>rn. Dieses gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.

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