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Überwachung <strong>de</strong>r Bekämpfungsmaßnahmen<br />
Die o. a. Maßnahmen wer<strong>de</strong>n gemäß § 9 <strong>de</strong>r Kreisverordnung durch die zuständige Behör<strong>de</strong> bewacht.<br />
Mitwirkungs- und Duldungspflicht<br />
Die Verpflichteten müssen aufgrund <strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>r o. g. Kreisverordnung <strong>de</strong>n Bediensteten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />
sowie <strong>de</strong>n von ihnen beauftragten Fachkräften <strong>de</strong>n Zutritt zu <strong>de</strong>n Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und<br />
Einrichtungen ermöglichen, die erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte erteilen und, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, die<br />
Bekämpfungsmaßnahmen unterstützen. Dritte, <strong>de</strong>ren Rechte an Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und<br />
Einrichtungen durch die im vorigen Absatz genannten Maßnahmen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n, müssen diese dul<strong>de</strong>n.<br />
Grundrechtseinschränkung<br />
Gemäß § 11 <strong>de</strong>r Kreisverordnung über die Bekämpfung <strong>de</strong>r Ratten wird in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Mitwirkungs- und<br />
Duldungspflichten das Grundrecht <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt.<br />
Zuständige Behör<strong>de</strong><br />
Zuständige Behör<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 12 <strong>de</strong>r Kreisverordnung sind nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />
Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung zur Übertragung von<br />
Ermächtigungen und Bestimmung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Infektionsschutzgesetz vom 22.2.2001 (GVOBl.<br />
Schl. – H. S. 35), die Bürgermeisterinnen o<strong>de</strong>r die Bürgermeister <strong>de</strong>r amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n und die<br />
Amtsvorsteherinnen o<strong>de</strong>r die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 13 <strong>de</strong>r o. g. Kreisverordnung und <strong>de</strong>s § 73 Abs. 3 <strong>de</strong>s Infektionsgesetzes han<strong>de</strong>lt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
1. <strong>de</strong>r Anzeigepflicht nicht nachkommt,<br />
2. die Bekämpfungsmaßnahmen unterlässt,<br />
3. nicht anerkannte Bekämpfungsmittel o<strong>de</strong>r Bekämpfungsgeräte verwen<strong>de</strong>t,<br />
4. die Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,<br />
5. die toten Ratten und Giftkö<strong>de</strong>r nicht beseitigt,<br />
6. die nachfolgen<strong>de</strong> Bekämpfung unterlässt,<br />
7. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht o<strong>de</strong>r ungenügend erfüllt.<br />
Hinweise zum Auslegen von Rattengift<br />
In <strong>de</strong>r Zeit vom 3. – 16. November 2008 wird im Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> eine allgemeine Rattenbekämpfung durchgeführt.<br />
Die Erfahrungen <strong>de</strong>r letzten Jahre geben Veranlassung, auf einige Dinge beson<strong>de</strong>rs hinzuweisen:<br />
Je<strong>de</strong>r Packung Rattengift liegt eine ausführliche Gebrauchsanweisung <strong>de</strong>s Herstellers bei. Die Beachtung dieser<br />
Hinweise ist Voraussetzung für eine wirkungsvolle Bekämpfung dieser gefährlichen Schädlinge. Allgemein ist zu empfehlen,<br />
das Gift in ausreichen<strong>de</strong>r Menge an mehreren Stellen, möglichst in unmittelbarer Nähe von Hauswän<strong>de</strong>n auszulegen,<br />
da die Ratten sich vornehmlich in ihrem Schutz bewegen. Es ist hierbei beson<strong>de</strong>rs wichtig, dass die Ratten<br />
so viel Gift aufnehmen, das ausreicht, um sie zu töten. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, verursacht das Rattengift lediglich Übelkeit.<br />
Ratten, die diese Erfahrungen gemacht haben, mei<strong>de</strong>n zukünftig die ausgelegten Kö<strong>de</strong>r. Zur Aufnahme <strong>de</strong>s<br />
Rattengiftes beson<strong>de</strong>rs geeignet sind Dränagerohre o<strong>de</strong>r ähnliche Behältnisse. Auf diese Weise ist gleichzeitig weitgehend<br />
sichergestellt, dass Kin<strong>de</strong>r, Haustiere und Vögel nicht ungehin<strong>de</strong>rt Zugang zu <strong>de</strong>n ausgelegten Kö<strong>de</strong>rn haben.<br />
Eine regelmäßige Kontrolle und Ergänzung <strong>de</strong>r ausgelegten Kö<strong>de</strong>r trägt weiter zu einer erfolgreichen Rattenbekämpfung bei.<br />
GEMEINDE ALTENHOLZ<br />
Der Bürgermeister<br />
Ordnungsamt<br />
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