Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer - Ministerium der ...
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Der ermittelte Wert wird auf volle 100 Euro nach unten abger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> bildet die<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Berechnung <strong>der</strong> Steuer.<br />
Die <strong>Erbschaft</strong>steuerbelastung lässt sich mit relativ wenig Aufwand unter Verwendung des folgenden<br />
vereinfachten Schemas selbst berechnen:<br />
Gesamtwert des Vermögens des Erblassers<br />
./. sachliche Steuerbefreiungen<br />
./. Nachlassverbindlichkeiten<br />
= Nettobetrag I (wird nach <strong>der</strong> Erbquote auf die einzelnen Erben aufgeteilt)<br />
Anteil jedes einzelnen Erben<br />
+ frühere Erwerbe vom Erblasser in den letzten 10 Jahren<br />
./. persönliche Freibeträge<br />
= Nettobetrag II (steuerpflichtiger Erwerb)<br />
x Steuersatz (je nach Steuerklasse <strong>und</strong> Höhe des Erwerbs)<br />
= <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />
./. <strong>Schenkungsteuer</strong> für Erwerbe innerhalb <strong>der</strong> letzten 10 Jahre vom Erblasser<br />
= festzusetzende <strong>Erbschaft</strong>steuer<br />
Beachte: Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Steuerentstehung maßgebend.<br />
Mit welchem Wert wird das Vermögen erfasst?<br />
Die Bewertung geerbten o<strong>der</strong> geschenkten Vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> abzugsfähigen Schulden <strong>und</strong><br />
Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt <strong>der</strong> gemeine<br />
Wert o<strong>der</strong> heute gebräuchlicher <strong>der</strong> Verkehrswert. Das ist <strong>der</strong> erzielbare Verkaufspreis am<br />
Todestag bzw. Tag <strong>der</strong> Schenkung. Werterhöhungen o<strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ungen nach diesem<br />
Stichtag werden nicht berücksichtigt.<br />
Das Bewertungsgesetz enthält aus Vereinfachungsgründen weitere Bewertungsmaßstäbe: