Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer - Ministerium der ...
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5. VERFAHRENSHINWEISE<br />
Muss man eine <strong>Erbschaft</strong> o<strong>der</strong> Schenkung dem Finanzamt anzeigen?<br />
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Je<strong>der</strong> Erwerb, <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Erbschaft</strong>- bzw. <strong>Schenkungsteuer</strong> unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb<br />
von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die <strong>Erbschaft</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Schenkungsteuer</strong> zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch <strong>der</strong><br />
Schenker <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet. Diese Anzeige soll folgende Angaben enthalten:<br />
• Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers sowie des<br />
Erwerbers<br />
• Todestag <strong>und</strong> Sterbeort des Erblassers o<strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Schenkung<br />
• Gegenstand <strong>und</strong> Wert des Erwerbs<br />
• Rechtsgr<strong>und</strong> des Erwerbs, wie z. B. gesetzliche Erbfolge o<strong>der</strong> Vermächtnis<br />
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser o<strong>der</strong> zum Schenker, wie<br />
Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis<br />
• frühere Zuwendungen des Erblassers o<strong>der</strong> Schenkers an den Erwerber nach Art,<br />
Wert <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> einzelnen Zuwendung<br />
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn <strong>der</strong> Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht,<br />
Notar o<strong>der</strong> Konsul eröffneten Testament o<strong>der</strong> auf einer gerichtlich o<strong>der</strong> notariell beurk<strong>und</strong>eten<br />
Schenkung unter Lebenden beruht.<br />
Wer ist <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?<br />
Das Finanzamt kann gr<strong>und</strong>sätzlich jeden an einem Erbfall o<strong>der</strong> einer Schenkung Beteiligten<br />
<strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung auffor<strong>der</strong>n. Es wird dies aber regelmäßig nur in Fällen tun,<br />
bei denen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist.<br />
Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt Mitteilung vom Standesamt. Da hieraus in den meisten<br />
Fällen nicht hervorgeht, ob <strong>der</strong> Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet<br />
das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben o<strong>der</strong> sonstigen Erwerbern von<br />
Vermögen o<strong>der</strong> auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer<br />
(Banken, Sparkassen usw.), Vermögensverwalter <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen <strong>zur</strong> Anzeige