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Bergfest 2010 - Bergstadt Sayda

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Seite 2 Amtliches<br />

.<br />

<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt 10 - <strong>2010</strong><br />

B e g i n n d e s a m t l i c h e n T e i l s<br />

Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes<br />

21. Ausgabe<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Stadtbezirksverfassung<br />

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-<br />

§ 70 Stadtbezirksverfassung<br />

§ 71 Stadtbezirksbeirat<br />

lichen Einnahmen<br />

1. soweit vertretbar und geboten aus selbst zu bestimmenden<br />

Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,<br />

Die §§ 70 und 71 werden nicht ausgeführt, da sie auf die Stadt<br />

<strong>Sayda</strong> nicht zutreffen.<br />

2. im Übrigen aus Steuern<br />

zu beschaffen.<br />

(3) Die Gemeinde hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die<br />

wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu<br />

Vierter Teil<br />

Gemeindewirtschaft<br />

Erster Teil<br />

Haushaltswirtschaft<br />

nehmen.<br />

(4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere<br />

Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig<br />

wäre.<br />

§ 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze § 74 Haushaltssatzung<br />

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine<br />

zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für<br />

ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.<br />

Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung<br />

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu 1. des Haushaltsplans<br />

führen. Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages<br />

Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und aa) der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich<br />

die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren und deren Saldo<br />

ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen sind. als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,<br />

(3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und bb) der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren<br />

ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,<br />

Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses cc) des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als<br />

aus Vorjahren auszugleichen. veranschlagtes Gesamtergebnis,<br />

(4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmög- b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages<br />

lichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie aa) des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus<br />

nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Über- laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss<br />

schussrücklagen des Sonderergebnisses auch im zweiten oder –bedarf des Ergebnishaushalts,<br />

Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen, bb) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionsist<br />

ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, tätigkeit und deren Saldo,<br />

das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr cc) aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als<br />

nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag,<br />

nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dd) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungs-<br />

Buchst. b Doppelbuchst. aa mindestens den Betrag der ordent- tätigkeit und deren Saldo,<br />

lichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungs- c) unter Angabe des Gesamtbetrages<br />

verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht. aa) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

(5) Ein nicht gedeckter Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr in der Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und<br />

Vermögensrechnung auf das Basiskapital zu verrechnen; dabei bb) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von<br />

hat die Gemeinde ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen<br />

und auszuführen, sofern sie hierzu nicht bereits nach Absatz 4 für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Satz 1 verpflichtet ist. belasten (Verpflichtungsermächtigungen),<br />

(6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,<br />

anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen<br />

Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die<br />

Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen<br />

(7) Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.<br />

eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im<br />

Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die § 75 Haushaltsplan<br />

Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält<br />

anzuzeigen. alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der<br />

Gemeinden voraussichtlich<br />

§ 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung 1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,<br />

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften. (Fortsetzung auf Seite 3)

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