Bergfest 2010 - Bergstadt Sayda
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Seite 2 Amtliches<br />
.<br />
<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt 10 - <strong>2010</strong><br />
B e g i n n d e s a m t l i c h e n T e i l s<br />
Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes<br />
21. Ausgabe<br />
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Stadtbezirksverfassung<br />
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-<br />
§ 70 Stadtbezirksverfassung<br />
§ 71 Stadtbezirksbeirat<br />
lichen Einnahmen<br />
1. soweit vertretbar und geboten aus selbst zu bestimmenden<br />
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,<br />
Die §§ 70 und 71 werden nicht ausgeführt, da sie auf die Stadt<br />
<strong>Sayda</strong> nicht zutreffen.<br />
2. im Übrigen aus Steuern<br />
zu beschaffen.<br />
(3) Die Gemeinde hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die<br />
wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu<br />
Vierter Teil<br />
Gemeindewirtschaft<br />
Erster Teil<br />
Haushaltswirtschaft<br />
nehmen.<br />
(4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere<br />
Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig<br />
wäre.<br />
§ 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze § 74 Haushaltssatzung<br />
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine<br />
zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für<br />
ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.<br />
Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung<br />
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu 1. des Haushaltsplans<br />
führen. Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages<br />
Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und aa) der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich<br />
die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren und deren Saldo<br />
ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen sind. als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,<br />
(3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und bb) der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren<br />
ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,<br />
Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses cc) des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als<br />
aus Vorjahren auszugleichen. veranschlagtes Gesamtergebnis,<br />
(4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmög- b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages<br />
lichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie aa) des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus<br />
nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Über- laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss<br />
schussrücklagen des Sonderergebnisses auch im zweiten oder –bedarf des Ergebnishaushalts,<br />
Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen, bb) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionsist<br />
ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, tätigkeit und deren Saldo,<br />
das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr cc) aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als<br />
nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag,<br />
nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dd) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungs-<br />
Buchst. b Doppelbuchst. aa mindestens den Betrag der ordent- tätigkeit und deren Saldo,<br />
lichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungs- c) unter Angabe des Gesamtbetrages<br />
verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht. aa) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
(5) Ein nicht gedeckter Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr in der Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und<br />
Vermögensrechnung auf das Basiskapital zu verrechnen; dabei bb) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von<br />
hat die Gemeinde ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen<br />
und auszuführen, sofern sie hierzu nicht bereits nach Absatz 4 für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
Satz 1 verpflichtet ist. belasten (Verpflichtungsermächtigungen),<br />
(6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,<br />
anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen<br />
Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die<br />
Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen<br />
(7) Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.<br />
eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im<br />
Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die § 75 Haushaltsplan<br />
Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält<br />
anzuzeigen. alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der<br />
Gemeinden voraussichtlich<br />
§ 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung 1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,<br />
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften. (Fortsetzung auf Seite 3)