15.02.2021 Aufrufe

RESONANZ - INTERKULTUR WISSENSMAGAZIN 02|03 2021

Mehrsprachig konzipiert, gibt das InterKultur Wissensmagazin RESONANZ ein abwechslungsreiches Bild vom interkulturellen Leben in der Metropolregion Nürnberg. Im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen wird das Magazin kostenlos an über 1800 Auslagestellen zum Mitnehmen ausgelegt. Zudem ist Resonanz in mehrsprachigen Bildungseinrichtungen und Institutionen in 47 Staaten verbreitet. Erscheint im NABI Verlag, Nürnberg. Mehr Infos unter: www.resonanz-info.de

Mehrsprachig konzipiert, gibt das InterKultur Wissensmagazin RESONANZ ein abwechslungsreiches Bild vom interkulturellen Leben in der Metropolregion Nürnberg. Im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen wird das Magazin kostenlos an über 1800 Auslagestellen zum Mitnehmen ausgelegt. Zudem ist Resonanz in mehrsprachigen Bildungseinrichtungen und Institutionen in 47 Staaten verbreitet. Erscheint im NABI Verlag, Nürnberg. Mehr Infos unter: www.resonanz-info.de

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A U S A L L E R W E L T

ONLINE-AUSSTELLUNG: GERMANIA.

VOM MYTHOS ZUR MARKE

Bildquelle: Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Die Online-Ausstellung "Germania. Vom

Mythos zur Marke" widmet sich einer ganz

besonderen Briefmarkenserie: Am 1.

Januar 1900 gibt die Deutsche Reichspost

eine Serie von neuen Briefmarken heraus,

in deren Mittelpunkt Marken mit dem

Motiv der "Germania" stehen. Dieses

Motiv bestimmt für den langen Zeitraum

von 22 Jahren auf den Briefen und Postkarten

der Alltagskorrespondenz und

somit als Teil des damals wichtigsten

Kommunikationsmediums das (Selbst-

)Bild des Deutschen Reichs im In- und

Ausland. Sie überdauert den ersten Weltkrieg

und damit das Ende des Kaiserreichs.

Kernstück dieser Ausstellung sind

die Entwürfe und Versuchsdrucke zu

dieser Briefmarkenserie.

Das Germania-Motiv

Das seit dem Mittelalter bekannte Germania-Motiv

hat dabei eine bis heute andauernde

Wirkmächtigkeit und Aktualität.

Auch in der modernen Alltagskultur taucht

die Germania in den verschiedensten Formen

und Formaten immer wieder auf. In

der Ausstellung sind dafür Germania-

Fahrradmodelle der Deutschen Reichspost,

Ansichtskarten aus dem deutschen

Sportvereinswesen und anderen Objekten

aus der Sammlung der Museumsstiftung

Post und Telekommunikation zu

sehen.

Die Ausstellung ist über die Google Arts

& Culture Seite des Museums für

Kommunikation Frankfurt zu erreichen:

https://artsandculture.google.com/

partner/museum-for-communication-frankfurt;

oder per Direktlink:

https://artsandculture.google.com/

exhibit/germania-vom-mythos-zurmarke/2QIShPQ2T5_GKQ

THE BIG HOLE: DAS REICHSTE

LOCH DER WELT

Es sieht aus wie ein kleines Wunder der

Natur, aber "The Big Hole", zu Deutsch

"Großes Loch", in der südafrikanischen

Stadt Kimberley ist von Menschenhand

entstanden.

In den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts

waren an diesem Ort Diamanten

gefunden worden. Die Folge war ein

unaufhörlicher Strom von Arbeitern, die

dem Erdboden die wertvollen Steine entrissen.

So entstand "The Big Hole", das

immer größer und größer wurde. Schließlich

erreichte das Ausmaß der Mine eine

Fläche von 17 Hektar. Kimberley profitierte

vom Reichtum aus der Erde, nach

einigen Jahrzehnten war allerdings

Schluss. Im August 1914 schloss die

Mine, Wasser bildete den See. Seitdem

besuchen zahlreiche Touristen den Ort.

Bildquelle: Wikipedia

NACHWEIS DEUTSCHER SPRACHKENNTNISSE REICHEN ALLEIN NICHT

FÜR ANERKENNUNG ALS SPÄTAUSSIEDLER

Dienstsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

Bildquelle: bverwg.de

Die Klägerin, eine Staatsangehörige der

Russischen Föderation, beantragte im

November 2013 die Erteilung eines

Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.

Das Bundesverwaltungsamt lehnte

den Antrag u.a. mit der Begründung ab,

die Klägerin sei mangels Bekenntnisses

zum deutschen Volkstum keine deutsche

Volkszugehörige, weil sie in ihrem ersten

Inlandspass und in den Geburtsurkunden

ihrer Kinder die russische Nationalität

eingetragen habe. Widerspruch und

Klage blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin hat das

Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur

Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung

(§ 15 Abs. 1 BVFG) an die inzwischen

in das Bundesgebiet eingereiste

Klägerin verpflichtet. Sie stamme durch

10

Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reichen allein deutsche Sprachkenntnisse

auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für

Sprachen (GER) nicht aus, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen

Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) abgegeben hat. Dies entschied der

1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ohne mündliche Verhandlung

am 26. Januar 2021, teilte das Leipziger Gericht mit. Das Bekenntnis zum

deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätserklärung oder auf andere

Weise ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler.

ihre Mutter von einer deutschen Volkszugehörigen

ab. Zwar habe sie sich bis

zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes

nicht ausdrücklich durch eine

Nationalitätenerklärung zum deutschen

Volkstum bekannt. Sie habe aber durch

den Erwerb ausreichender deutscher

Sprachkenntnisse ein Bekenntnis auf

andere Weise abgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision der

Beklagten hat Erfolg. Zwar kann durch

den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen

auf dem Niveau B1 des GER

nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz

2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz

auf andere Weise ein Bekenntnis

zum deutschen Volkstum erbracht

werden. Der bloße Erwerb solcher

Deutschkenntnisse reicht aber nicht, um

von einem zuvor ausdrücklich abgelegten

Gegenbekenntnis abzurücken. In der

Angabe einer anderen als der deutschen

Nationalität gegenüber staatlichen Stellen

bei der Ausstellung amtlicher Dokumente

liegt regelmäßig ein Bekenntnis zu

einem nichtdeutschen Volkstum.

Für ein ernsthaftes Abrücken von einem

solchen Gegenbekenntnis bedarf es

äußerer Tatsachen, die einen inneren

Bewusstseinswandel und den Willen

erkennen lassen, nur dem deutschen und

keinem anderen Volkstum anzugehören.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht

keine hinreichenden Feststellungen

getroffen, so dass der Rechtsstreit nach

Münster zurückverwiesen und nun noch

einmal verhandelt werden muss.

BVerwG 1 C 5.20 - Urteil vom 26.01.2021

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