RESONANZ - INTERKULTUR WISSENSMAGAZIN 02|03 2021
Mehrsprachig konzipiert, gibt das InterKultur Wissensmagazin RESONANZ ein abwechslungsreiches Bild vom interkulturellen Leben in der Metropolregion Nürnberg. Im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen wird das Magazin kostenlos an über 1800 Auslagestellen zum Mitnehmen ausgelegt. Zudem ist Resonanz in mehrsprachigen Bildungseinrichtungen und Institutionen in 47 Staaten verbreitet. Erscheint im NABI Verlag, Nürnberg. Mehr Infos unter: www.resonanz-info.de
Mehrsprachig konzipiert, gibt das InterKultur Wissensmagazin RESONANZ ein abwechslungsreiches Bild vom interkulturellen Leben in der Metropolregion Nürnberg. Im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen wird das Magazin kostenlos an über 1800 Auslagestellen zum Mitnehmen ausgelegt. Zudem ist Resonanz in mehrsprachigen Bildungseinrichtungen und Institutionen in 47 Staaten verbreitet. Erscheint im NABI Verlag, Nürnberg. Mehr Infos unter: www.resonanz-info.de
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A U S A L L E R W E L T
ONLINE-AUSSTELLUNG: GERMANIA.
VOM MYTHOS ZUR MARKE
Bildquelle: Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Die Online-Ausstellung "Germania. Vom
Mythos zur Marke" widmet sich einer ganz
besonderen Briefmarkenserie: Am 1.
Januar 1900 gibt die Deutsche Reichspost
eine Serie von neuen Briefmarken heraus,
in deren Mittelpunkt Marken mit dem
Motiv der "Germania" stehen. Dieses
Motiv bestimmt für den langen Zeitraum
von 22 Jahren auf den Briefen und Postkarten
der Alltagskorrespondenz und
somit als Teil des damals wichtigsten
Kommunikationsmediums das (Selbst-
)Bild des Deutschen Reichs im In- und
Ausland. Sie überdauert den ersten Weltkrieg
und damit das Ende des Kaiserreichs.
Kernstück dieser Ausstellung sind
die Entwürfe und Versuchsdrucke zu
dieser Briefmarkenserie.
Das Germania-Motiv
Das seit dem Mittelalter bekannte Germania-Motiv
hat dabei eine bis heute andauernde
Wirkmächtigkeit und Aktualität.
Auch in der modernen Alltagskultur taucht
die Germania in den verschiedensten Formen
und Formaten immer wieder auf. In
der Ausstellung sind dafür Germania-
Fahrradmodelle der Deutschen Reichspost,
Ansichtskarten aus dem deutschen
Sportvereinswesen und anderen Objekten
aus der Sammlung der Museumsstiftung
Post und Telekommunikation zu
sehen.
Die Ausstellung ist über die Google Arts
& Culture Seite des Museums für
Kommunikation Frankfurt zu erreichen:
https://artsandculture.google.com/
partner/museum-for-communication-frankfurt;
oder per Direktlink:
https://artsandculture.google.com/
exhibit/germania-vom-mythos-zurmarke/2QIShPQ2T5_GKQ
THE BIG HOLE: DAS REICHSTE
LOCH DER WELT
Es sieht aus wie ein kleines Wunder der
Natur, aber "The Big Hole", zu Deutsch
"Großes Loch", in der südafrikanischen
Stadt Kimberley ist von Menschenhand
entstanden.
In den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts
waren an diesem Ort Diamanten
gefunden worden. Die Folge war ein
unaufhörlicher Strom von Arbeitern, die
dem Erdboden die wertvollen Steine entrissen.
So entstand "The Big Hole", das
immer größer und größer wurde. Schließlich
erreichte das Ausmaß der Mine eine
Fläche von 17 Hektar. Kimberley profitierte
vom Reichtum aus der Erde, nach
einigen Jahrzehnten war allerdings
Schluss. Im August 1914 schloss die
Mine, Wasser bildete den See. Seitdem
besuchen zahlreiche Touristen den Ort.
Bildquelle: Wikipedia
NACHWEIS DEUTSCHER SPRACHKENNTNISSE REICHEN ALLEIN NICHT
FÜR ANERKENNUNG ALS SPÄTAUSSIEDLER
Dienstsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig
Bildquelle: bverwg.de
Die Klägerin, eine Staatsangehörige der
Russischen Föderation, beantragte im
November 2013 die Erteilung eines
Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte
den Antrag u.a. mit der Begründung ab,
die Klägerin sei mangels Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum keine deutsche
Volkszugehörige, weil sie in ihrem ersten
Inlandspass und in den Geburtsurkunden
ihrer Kinder die russische Nationalität
eingetragen habe. Widerspruch und
Klage blieben ohne Erfolg.
Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur
Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung
(§ 15 Abs. 1 BVFG) an die inzwischen
in das Bundesgebiet eingereiste
Klägerin verpflichtet. Sie stamme durch
10
Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reichen allein deutsche Sprachkenntnisse
auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GER) nicht aus, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen
Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) abgegeben hat. Dies entschied der
1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ohne mündliche Verhandlung
am 26. Januar 2021, teilte das Leipziger Gericht mit. Das Bekenntnis zum
deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätserklärung oder auf andere
Weise ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler.
ihre Mutter von einer deutschen Volkszugehörigen
ab. Zwar habe sie sich bis
zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes
nicht ausdrücklich durch eine
Nationalitätenerklärung zum deutschen
Volkstum bekannt. Sie habe aber durch
den Erwerb ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse ein Bekenntnis auf
andere Weise abgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der
Beklagten hat Erfolg. Zwar kann durch
den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen
auf dem Niveau B1 des GER
nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz
2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz
auf andere Weise ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum erbracht
werden. Der bloße Erwerb solcher
Deutschkenntnisse reicht aber nicht, um
von einem zuvor ausdrücklich abgelegten
Gegenbekenntnis abzurücken. In der
Angabe einer anderen als der deutschen
Nationalität gegenüber staatlichen Stellen
bei der Ausstellung amtlicher Dokumente
liegt regelmäßig ein Bekenntnis zu
einem nichtdeutschen Volkstum.
Für ein ernsthaftes Abrücken von einem
solchen Gegenbekenntnis bedarf es
äußerer Tatsachen, die einen inneren
Bewusstseinswandel und den Willen
erkennen lassen, nur dem deutschen und
keinem anderen Volkstum anzugehören.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht
keine hinreichenden Feststellungen
getroffen, so dass der Rechtsstreit nach
Münster zurückverwiesen und nun noch
einmal verhandelt werden muss.
BVerwG 1 C 5.20 - Urteil vom 26.01.2021
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