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Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />

b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dinge anzubieten und<br />

dafür zu werden,<br />

c. an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

durchzuführen,<br />

d. gewerbemäßig ohne Genehmigung zu fotografieren,<br />

e. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,<br />

f. verrottbare Abfälle außerhalb des dafür bestimmen Platzes abzulegen und unverrottbare<br />

Abfälle zu deponieren,<br />

g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,<br />

Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen<br />

unberechtigt zu betreten,<br />

h. zu lärmen und zu spielen,<br />

i. Hunde ohne Leine laufen zu lassen,<br />

j. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung<br />

zu halten.<br />

§ 5<br />

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden<br />

gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher und persönlicher<br />

Hinsicht zuverlässig sind und entsprechend den gewerblichen Bestimmungen eine Gewerbeerlaubnis<br />

nachweisen können. Ein Antragsteller des Handwerkes oder des Gartenbaus hat nachzuweisen,<br />

dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren<br />

anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet<br />

werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinen ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen<br />

für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit<br />

ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Sie sind verpflichtet, die für den Friedhof geltenden<br />

Bestimmungen zu beachten.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend<br />

und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Die Arbeits- und Lagerplätze<br />

sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung ausgeschlossen<br />

ist.<br />

§ 6<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen – dazu gehört auch die Trauerhalle – werden<br />

Gebühren nach der Gebührensatzung der Gemeinde Wahlitz <strong>vom</strong> 28.<strong>10</strong>.2004 erhoben.<br />

§ 7<br />

Bestattungsvorschriften<br />

Anmeldung der Bestattung<br />

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.<br />

(2) Vor einer Bestattung in einer Doppelgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen<br />

fest.<br />

§ 8<br />

Ausheben der Gräber<br />

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