Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land
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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />
b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dinge anzubieten und<br />
dafür zu werden,<br />
c. an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
durchzuführen,<br />
d. gewerbemäßig ohne Genehmigung zu fotografieren,<br />
e. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,<br />
f. verrottbare Abfälle außerhalb des dafür bestimmen Platzes abzulegen und unverrottbare<br />
Abfälle zu deponieren,<br />
g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,<br />
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen<br />
unberechtigt zu betreten,<br />
h. zu lärmen und zu spielen,<br />
i. Hunde ohne Leine laufen zu lassen,<br />
j. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung<br />
zu halten.<br />
§ 5<br />
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden<br />
gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher und persönlicher<br />
Hinsicht zuverlässig sind und entsprechend den gewerblichen Bestimmungen eine Gewerbeerlaubnis<br />
nachweisen können. Ein Antragsteller des Handwerkes oder des Gartenbaus hat nachzuweisen,<br />
dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren<br />
anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet<br />
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinen ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten<br />
entsprechend.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen<br />
für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit<br />
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Sie sind verpflichtet, die für den Friedhof geltenden<br />
Bestimmungen zu beachten.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend<br />
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Die Arbeits- und Lagerplätze<br />
sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung ausgeschlossen<br />
ist.<br />
§ 6<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen – dazu gehört auch die Trauerhalle – werden<br />
Gebühren nach der Gebührensatzung der Gemeinde Wahlitz <strong>vom</strong> 28.<strong>10</strong>.2004 erhoben.<br />
§ 7<br />
Bestattungsvorschriften<br />
Anmeldung der Bestattung<br />
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.<br />
(2) Vor einer Bestattung in einer Doppelgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen<br />
fest.<br />
§ 8<br />
Ausheben der Gräber<br />
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