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Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />

Urne im Urnengrab 50,00 30,00 80,00<br />

2. Urne im Urnengrab 30,00 20,00 50,00<br />

Urne im Einzelgrab 30,00 20,00 50,00<br />

Urne im Doppelgrab 30,00 20,00 50,00<br />

Urne auf Rasenfläche 50,00 50,00 <strong>10</strong>0,00<br />

3. Verlängerung Nutzungsrecht<br />

Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 20,00<br />

Urnenbestattungen je Grabstelle und Jahr 15,00<br />

B) Sonstige Gebühren<br />

Benutzung der Trauerhalle 40,00<br />

Genehmigung zur Errichtung oder<br />

Veränderung eines Grabmals 5 % des Rechnungsbetrages<br />

mindesten 25,00<br />

höchstens 150,00<br />

Umbettungen<br />

Die Kosten der Umbettung, die bei Leichen von einer Spezialfirma und bei Urnen <strong>vom</strong> Friedhofspersonal<br />

durchgeführt wird, trägt der Veranlasser.<br />

a) Ausgrabungen einer Urne aus dem Urnengrab 61,00<br />

b) Ausgrabungen einer Urne aus einem Erdgrab 82,00<br />

c) bei Wiederbestattung auf dem Friedhof 65,00<br />

Einebnungen<br />

a) Einzelgrabstätte 31,00<br />

b) Doppelgrabstätte 46,00<br />

c) je weitere Stelle einer Grabstätte 20,00<br />

d) Urnengräber 20,00<br />

C) Verwaltungsgebühr bei Nutzungsrechtsverlängerung,<br />

Einebnungen, Nachforschungsaufträgen <strong>10</strong>,00<br />

Genehmigung der Umbettung von Leichen 92,00<br />

§ 2<br />

Veranlagung<br />

(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Friedhofsverwaltung tätig wird.<br />

(2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Punkten fällig und sind daher<br />

zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.<br />

(3) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig, durch diesen entfällt jedoch nicht die<br />

Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Gebührenordnung<br />

der evangelischen Kirche Wahlitz <strong>vom</strong> 19.04.2000 außer Kraft.<br />

Wahlitz, den 28.<strong>10</strong>.2004<br />

(Siegel)<br />

gez. Rauls<br />

Bürgermeister<br />

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