Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land
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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />
Urne im Urnengrab 50,00 30,00 80,00<br />
2. Urne im Urnengrab 30,00 20,00 50,00<br />
Urne im Einzelgrab 30,00 20,00 50,00<br />
Urne im Doppelgrab 30,00 20,00 50,00<br />
Urne auf Rasenfläche 50,00 50,00 <strong>10</strong>0,00<br />
3. Verlängerung Nutzungsrecht<br />
Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 20,00<br />
Urnenbestattungen je Grabstelle und Jahr 15,00<br />
B) Sonstige Gebühren<br />
Benutzung der Trauerhalle 40,00<br />
Genehmigung zur Errichtung oder<br />
Veränderung eines Grabmals 5 % des Rechnungsbetrages<br />
mindesten 25,00<br />
höchstens 150,00<br />
Umbettungen<br />
Die Kosten der Umbettung, die bei Leichen von einer Spezialfirma und bei Urnen <strong>vom</strong> Friedhofspersonal<br />
durchgeführt wird, trägt der Veranlasser.<br />
a) Ausgrabungen einer Urne aus dem Urnengrab 61,00<br />
b) Ausgrabungen einer Urne aus einem Erdgrab 82,00<br />
c) bei Wiederbestattung auf dem Friedhof 65,00<br />
Einebnungen<br />
a) Einzelgrabstätte 31,00<br />
b) Doppelgrabstätte 46,00<br />
c) je weitere Stelle einer Grabstätte 20,00<br />
d) Urnengräber 20,00<br />
C) Verwaltungsgebühr bei Nutzungsrechtsverlängerung,<br />
Einebnungen, Nachforschungsaufträgen <strong>10</strong>,00<br />
Genehmigung der Umbettung von Leichen 92,00<br />
§ 2<br />
Veranlagung<br />
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Friedhofsverwaltung tätig wird.<br />
(2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Punkten fällig und sind daher<br />
zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.<br />
(3) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig, durch diesen entfällt jedoch nicht die<br />
Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Gebührenordnung<br />
der evangelischen Kirche Wahlitz <strong>vom</strong> 19.04.2000 außer Kraft.<br />
Wahlitz, den 28.<strong>10</strong>.2004<br />
(Siegel)<br />
gez. Rauls<br />
Bürgermeister<br />
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