Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land
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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />
Demsin, den 26.11.2004<br />
Staschull<br />
Bürgermeister<br />
______________________________________________________________________________________<br />
524<br />
Entschädigungssatzung der Gemeinde Kade<br />
Aufgrund der §§ 6 und 33 der Gemeindeordnung für das <strong>Land</strong> Sachsen-Anhalt (GO LSA) <strong>vom</strong> 05.<strong>10</strong>.1993<br />
(GVBl. LSA S. 568), in der derzeit geltenden Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Kade in<br />
seiner Sitzung am 09.12.2004 folgende Entschädigungssatzung:<br />
§ 1<br />
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung<br />
(1) Gemäß § 33 GO-LSA haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und<br />
ihres Verdienstausfalles.<br />
(2) Daneben erhalten ehrenamtlich tätige Bürger im Gemeinderat und der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Gemeinde eine Aufwandsentschädigung.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Mitglieder des Gemeinderates<br />
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine<br />
Aufwandsentschädigung von monatlich 16,00 €.<br />
(2) Entsteht oder entfällt der Anspruch während des Kalendermonats, so wird die<br />
Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.<br />
(3) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn das Gemeinderatsmitglied ununterbrochen<br />
länger als 3 Monate verhindert ist, sein Mandat auszuüben.<br />
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und dessen Ausschüsse erhalten<br />
die Mitglieder des Gemeinderates ein Sitzungsgeld von 11.00 €.<br />
§ 3<br />
Entschädigung und Sitzungsgeld für den ehrenamtlichen Bürgermeister<br />
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen<br />
Pauschalbetrag in Höhe von 614,00 €.<br />
Das Sitzungsgeld entfällt.<br />
(2) Im Falle der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum<br />
von mehr als zwei Wochen erhält der <strong>vom</strong> Gemeinderat gewählte allgemeine Stellvertreter (§ 64 GO<br />
LSA) ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe nach Absatz 1.<br />
(3) Die Regelung nach § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 4<br />
Entschädigung ehrenamtlich Tätiger in der Freiwilligen Feuerwehr<br />
(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr erhält als pauschale Abgeltung<br />
seines Aufwandes eine Aufwandsentschädigung von monatlich 76,00 €.<br />
(2) Der organisatorische Leiter für den Bereich Ausbildung und Atemschutz erhält als<br />
pauschale Abgeltung seines Aufwandes eine Aufwandsentschädigung von monatlich 12,00 €.<br />
(3) Der organisatorische Leiter für den Bereich Einsatzplanung erhält als pauschale Abgeltung<br />
seines Aufwandes eine Aufwandsentschädigung von monatlich 12,00 €.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes<br />
(1) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der ehrenamtlichen<br />
Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr wird zum ersten eines Monats im Voraus gezahlt.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld für den Gemeinderat und dessen<br />
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