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Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />

g) auf die Stiefgeschwister<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt. Sind<br />

keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht<br />

mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.<br />

(3) Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der/dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange<br />

dies nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.<br />

§ 20<br />

Alte Rechte<br />

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,<br />

richtet sich die Nutzungszeit auf die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.<br />

(2) Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer, die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstand sein, werden<br />

auf eine Nutzungszeit nach § <strong>10</strong> dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Auf Antrag können dieses<br />

rückwirkend von 01.11.2004 verlängert werden.<br />

§ 21<br />

Trauerhalle<br />

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der<br />

Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

die/den Verstorbene/n während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätestens eine<br />

halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.<br />

(3) Für die Aufnahme von Särgen der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen ist die Zustimmung<br />

des Amtsarztes in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.<br />

§ 22<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im<br />

Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(2) Die Aufbewahrung des/der Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der/die<br />

Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen<br />

des Zustandes der Leiche bestehen.<br />

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung.<br />

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf einer vorherigen Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

§ <strong>23</strong><br />

Haftung<br />

Die Gemeinde Wahlitz haftet nicht für Schaden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes,<br />

seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 4 Abs. 1 sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält oder die Anordnungen der<br />

mit der Aufsicht beauftragten Personen nicht befolgt,<br />

b) entgegen § 4 Abs. 4 Buchstabe a die Wege mit Fahrzeugen befährt, ausgenommen Kinderwagen<br />

und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,<br />

c) entgegen § 4 Abs. 4 Buchstabe b Waren, insbesondere Blumen oder Kränze oder gewerbliche<br />

Dienste anbietet oder dafür wirbt,<br />

d) entgegen § 4 Abs. 4 Buchstabe c an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen in der Nähe einer<br />

Bestattung störende Arbeiten durchführt,<br />

e) entgegen § 4 Abs. 4 Buchstabe d gewerbsmäßig ohne Genehmigung fotografiert,<br />

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