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Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />

1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und<br />

Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder diese sowie Anhänger abzustellen; ausgenommen zur<br />

land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder Aufgaben zur Unterhaltung, zu denen eine<br />

gesetzliche Pflicht besteht;<br />

2. Schilder aller Art anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Natur- und <strong>Land</strong>schaftsschutz, die Gefahrenabwehr,<br />

den Gewässerschutz einschließlich der Kennzeichnung wasserwirtschaftlicher Anlagen, den<br />

ordnungsgemäßen Forst-, Jagd- und Angelbetrieb oder die Verkehrsregelung beziehen oder Wander-,<br />

Rad- und Reitwege kennzeichnen;<br />

3. das Fallschirmspringen durchzuführen;<br />

4. das Anlegen von Start- und <strong>Land</strong>eplätzen für Hubschrauber und Heißluftballons;<br />

5. Wander-, Sport- oder andere gesellige Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen durchzuführen.<br />

(2) Die Genehmigung kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden, wenn der Charakter des LSG und der<br />

besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden.<br />

§ 6<br />

Bestehende behördliche Genehmigungen<br />

Bestehende behördliche Genehmigungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.<br />

Zugelassen bleiben:<br />

§ 7<br />

Freistellungen<br />

1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung der bisher genutzten Flächen (Ausnahme<br />

bildet die Angelverbotszone am „Klietznicker See“ bei Klietznick), die ordnungsgemäße Unterhaltung<br />

von Gewässern I. und II. Ordnung und der Hochwasseranlagen sowie die ordnungsgemäße Ausübung<br />

der Jagd einschließlich der hierzu erforderlichen Benutzung von Kraftfahrzeugen;<br />

2. die Unterhaltung und Pflege der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Produktionsstätten<br />

mit ihren Wohn- und Wirtschaftsanlagen und den dazugehörigen gärtnerischen Außenanlagen;<br />

3. sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; sie sind hinsichtlich<br />

des Zeitpunktes und der Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der zuständigen Naturschutzbehörde<br />

abzustimmen. Diese Abstimmung entfällt bei Gefahr im Verzuge oder bei der Abwendung einer<br />

gegenwärtigen Gefahr;<br />

4. die widmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg und die der Erfüllung der<br />

hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bezüglich der Bundeswasserstraßen<br />

dienenden Maßnahmen;<br />

5. geplante Nutzung der in den Karten 17 und 19 des nicht veröffentlichten Kartensatzes im Maßstab 1 :<br />

<strong>10</strong>.000 freigestellten Flächen für den Bodenabbau;<br />

6. die bisherige Nutzung einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen.<br />

§ 8<br />

Befreiungen<br />

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 58<br />

NatSchG LSA auf Antrag Befreiung gewähren, wenn<br />

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall<br />

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den Belangen des Naturschutzes<br />

und der <strong>Land</strong>schaftspflege zu vereinbaren sind oder<br />

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