Amtsblatt Nr. 23/10 vom 30.12.2004 - Landkreis Jerichower Land
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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, <strong>10</strong>. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>23</strong> <strong>vom</strong> <strong>30.12.2004</strong> Seite<br />
1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und<br />
Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder diese sowie Anhänger abzustellen; ausgenommen zur<br />
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder Aufgaben zur Unterhaltung, zu denen eine<br />
gesetzliche Pflicht besteht;<br />
2. Schilder aller Art anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Natur- und <strong>Land</strong>schaftsschutz, die Gefahrenabwehr,<br />
den Gewässerschutz einschließlich der Kennzeichnung wasserwirtschaftlicher Anlagen, den<br />
ordnungsgemäßen Forst-, Jagd- und Angelbetrieb oder die Verkehrsregelung beziehen oder Wander-,<br />
Rad- und Reitwege kennzeichnen;<br />
3. das Fallschirmspringen durchzuführen;<br />
4. das Anlegen von Start- und <strong>Land</strong>eplätzen für Hubschrauber und Heißluftballons;<br />
5. Wander-, Sport- oder andere gesellige Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen durchzuführen.<br />
(2) Die Genehmigung kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden, wenn der Charakter des LSG und der<br />
besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden.<br />
§ 6<br />
Bestehende behördliche Genehmigungen<br />
Bestehende behördliche Genehmigungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.<br />
Zugelassen bleiben:<br />
§ 7<br />
Freistellungen<br />
1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung der bisher genutzten Flächen (Ausnahme<br />
bildet die Angelverbotszone am „Klietznicker See“ bei Klietznick), die ordnungsgemäße Unterhaltung<br />
von Gewässern I. und II. Ordnung und der Hochwasseranlagen sowie die ordnungsgemäße Ausübung<br />
der Jagd einschließlich der hierzu erforderlichen Benutzung von Kraftfahrzeugen;<br />
2. die Unterhaltung und Pflege der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Produktionsstätten<br />
mit ihren Wohn- und Wirtschaftsanlagen und den dazugehörigen gärtnerischen Außenanlagen;<br />
3. sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; sie sind hinsichtlich<br />
des Zeitpunktes und der Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der zuständigen Naturschutzbehörde<br />
abzustimmen. Diese Abstimmung entfällt bei Gefahr im Verzuge oder bei der Abwendung einer<br />
gegenwärtigen Gefahr;<br />
4. die widmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg und die der Erfüllung der<br />
hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bezüglich der Bundeswasserstraßen<br />
dienenden Maßnahmen;<br />
5. geplante Nutzung der in den Karten 17 und 19 des nicht veröffentlichten Kartensatzes im Maßstab 1 :<br />
<strong>10</strong>.000 freigestellten Flächen für den Bodenabbau;<br />
6. die bisherige Nutzung einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen.<br />
§ 8<br />
Befreiungen<br />
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 58<br />
NatSchG LSA auf Antrag Befreiung gewähren, wenn<br />
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall<br />
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den Belangen des Naturschutzes<br />
und der <strong>Land</strong>schaftspflege zu vereinbaren sind oder<br />
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