Geschäftsverteilung 2012 - Amtsgericht Bielefeld
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22<br />
ren, die bis zur endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben -<br />
c)<br />
den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in<br />
denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlos-<br />
sen wird (§ 29 Absatz 2 GVG), mit den Buchstaben A bis J,<br />
d)<br />
die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZ-<br />
Steuer) mit den unter c) genannten Buchstaben,<br />
- zu c) und d) hinsichtlich der Buchstaben G und H mit Ausnahme der mit Beschluss vom<br />
04.12.2009 (320 E a – 767) auf die Richterin am <strong>Amtsgericht</strong> Salewski übertragenen Verfah-<br />
ren, die bis zur endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben -<br />
e)<br />
die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZ-<br />
Steuer) mit den unter c) genannten Buchstaben,<br />
f)<br />
die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat,<br />
Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c) ge-<br />
nannten Buchstaben,<br />
38.<br />
Richter am <strong>Amtsgericht</strong> Richter<br />
a)<br />
die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kran-<br />
ker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben C, K und S,<br />
b)<br />
die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem<br />
Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben.<br />
39.<br />
Richterin am <strong>Amtsgericht</strong> Salewski<br />
a)<br />
die dem Richter bei der Einrichtung der Schöffengerichte, der Strafkammern und des<br />
Schwurgerichts sowie bei der Wahl der Schöffen obliegenden Geschäfte (§§ 38 ff., 45 ff., 77<br />
GVG) und die Erzwingungshaftsachen gemäß § 334 der Abgabenordnung,<br />
b)<br />
den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die<br />
Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben