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Geschäftsverteilung 2012 - Amtsgericht Bielefeld

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22<br />

ren, die bis zur endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben -<br />

c)<br />

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in<br />

denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlos-<br />

sen wird (§ 29 Absatz 2 GVG), mit den Buchstaben A bis J,<br />

d)<br />

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZ-<br />

Steuer) mit den unter c) genannten Buchstaben,<br />

- zu c) und d) hinsichtlich der Buchstaben G und H mit Ausnahme der mit Beschluss vom<br />

04.12.2009 (320 E a – 767) auf die Richterin am <strong>Amtsgericht</strong> Salewski übertragenen Verfah-<br />

ren, die bis zur endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben -<br />

e)<br />

die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZ-<br />

Steuer) mit den unter c) genannten Buchstaben,<br />

f)<br />

die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat,<br />

Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c) ge-<br />

nannten Buchstaben,<br />

38.<br />

Richter am <strong>Amtsgericht</strong> Richter<br />

a)<br />

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kran-<br />

ker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben C, K und S,<br />

b)<br />

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem<br />

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben.<br />

39.<br />

Richterin am <strong>Amtsgericht</strong> Salewski<br />

a)<br />

die dem Richter bei der Einrichtung der Schöffengerichte, der Strafkammern und des<br />

Schwurgerichts sowie bei der Wahl der Schöffen obliegenden Geschäfte (§§ 38 ff., 45 ff., 77<br />

GVG) und die Erzwingungshaftsachen gemäß § 334 der Abgabenordnung,<br />

b)<br />

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die<br />

Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben

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