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Geschäftsverteilung 2012 - Amtsgericht Bielefeld

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5.<br />

8<br />

Scheiden bei den unter Abschnitt A. 3. oder 4. aufgeführten Fällen im Laufe des Verfahrens<br />

Personen infolge Einstellung oder Abtrennung des Verfahrens, Klagerücknahme, Antrags-<br />

rücknahme usw. aus, so verbleibt es weiterhin bei der nach den vorgenannten Grundsätzen<br />

begründeten Zuständigkeit.<br />

6.<br />

Falls eine Zuständigkeit durch unrichtige Altersangabe oder Namensbezeichnung begründet<br />

worden ist, bleibt diese bis zur Verfahrensbeendigung bestehen, sobald bereits eine das<br />

Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Dies gilt auch bei einer Na-<br />

mensänderung während des anhängigen Verfahrens.<br />

7.<br />

Soweit sich nach Abschnitt B. die Zuständigkeit von Richtern gegenüber der Zeit vor dem<br />

01.01.<strong>2012</strong> ändert, gehen die noch nicht erledigten Sachen auf den bzw. die nunmehr zu-<br />

ständigen Richter über. Jedoch verbleiben die im Monat Januar terminierten Sachen für den<br />

jeweiligen Termin in der alten Zuständigkeit, soweit nicht eine Dezernatsübernahme stattfin-<br />

det. Diese Regelung gilt auch für Änderungen innerhalb des Geschäftsjahres für den der<br />

Änderung nach folgenden Monat.<br />

8.<br />

Zu jedem der in Abschnitt B. bezeichneten Arbeitsgebiete gehören auch die entsprechenden<br />

Rechtshilfeersuchen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Bei Ersuchen<br />

ausländischer Gerichte oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht.<br />

9.<br />

Die Zuständigkeit in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Eröffnung des Hauptver-<br />

fahrens durch das Beschwerdegericht vor einer anderen Abteilung sowie bei Zurückverwei-<br />

sung durch das Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung richtet sich nach den Grund-<br />

sätzen für die Vertretung des Richters im Verhinderungsfalle (Abschnitt C.). Wäre nach die-<br />

ser Anordnung ein Richter zuständig, der das aufgehobene Urteil erlassen oder bei seinem<br />

Erlass mitgewirkt hat, so würde er ebenfalls als verhindert gelten und der Ersatzvertreter zur<br />

Entscheidung berufen sein.<br />

10.<br />

Soweit nicht anderweitig geregelt, werden Erzwingungshaftsachen von den für Verkehrsord-<br />

nungswidrigkeiten zuständigen Richtern – der jeweiligen Buchstabenverteilung entsprechend

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