Geschäftsverteilung 2012 - Amtsgericht Bielefeld
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5.<br />
8<br />
Scheiden bei den unter Abschnitt A. 3. oder 4. aufgeführten Fällen im Laufe des Verfahrens<br />
Personen infolge Einstellung oder Abtrennung des Verfahrens, Klagerücknahme, Antrags-<br />
rücknahme usw. aus, so verbleibt es weiterhin bei der nach den vorgenannten Grundsätzen<br />
begründeten Zuständigkeit.<br />
6.<br />
Falls eine Zuständigkeit durch unrichtige Altersangabe oder Namensbezeichnung begründet<br />
worden ist, bleibt diese bis zur Verfahrensbeendigung bestehen, sobald bereits eine das<br />
Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Dies gilt auch bei einer Na-<br />
mensänderung während des anhängigen Verfahrens.<br />
7.<br />
Soweit sich nach Abschnitt B. die Zuständigkeit von Richtern gegenüber der Zeit vor dem<br />
01.01.<strong>2012</strong> ändert, gehen die noch nicht erledigten Sachen auf den bzw. die nunmehr zu-<br />
ständigen Richter über. Jedoch verbleiben die im Monat Januar terminierten Sachen für den<br />
jeweiligen Termin in der alten Zuständigkeit, soweit nicht eine Dezernatsübernahme stattfin-<br />
det. Diese Regelung gilt auch für Änderungen innerhalb des Geschäftsjahres für den der<br />
Änderung nach folgenden Monat.<br />
8.<br />
Zu jedem der in Abschnitt B. bezeichneten Arbeitsgebiete gehören auch die entsprechenden<br />
Rechtshilfeersuchen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Bei Ersuchen<br />
ausländischer Gerichte oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht.<br />
9.<br />
Die Zuständigkeit in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Eröffnung des Hauptver-<br />
fahrens durch das Beschwerdegericht vor einer anderen Abteilung sowie bei Zurückverwei-<br />
sung durch das Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung richtet sich nach den Grund-<br />
sätzen für die Vertretung des Richters im Verhinderungsfalle (Abschnitt C.). Wäre nach die-<br />
ser Anordnung ein Richter zuständig, der das aufgehobene Urteil erlassen oder bei seinem<br />
Erlass mitgewirkt hat, so würde er ebenfalls als verhindert gelten und der Ersatzvertreter zur<br />
Entscheidung berufen sein.<br />
10.<br />
Soweit nicht anderweitig geregelt, werden Erzwingungshaftsachen von den für Verkehrsord-<br />
nungswidrigkeiten zuständigen Richtern – der jeweiligen Buchstabenverteilung entsprechend