BREMER-SPORT-2021-Herbst-Web
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CORONA<br />
Neue Verordnung<br />
Regelungen zur 3G-Pflicht<br />
Bis zum 1. Oktober gilt für Innenräume<br />
im Land Bremen weiter die so genannte<br />
3G-Regel (geimpft, genesen,<br />
getestet). Die 3G-Regel betrifft u. a. die Ausübung<br />
von Indoor-Sport sowie den Besuch<br />
von Sporthallen und Hallenbädern. Von<br />
der Nachweispflicht befreit sind Kinder bis<br />
zum 16. Lebensjahr. Schüler:innen ab dem<br />
16. Lebensjahr erhalten von den Schulen<br />
einen Nachweis. Derzeit (mit Stand 27. September)<br />
sind in der Stadtgemeinde Bremen<br />
und in der Stadt Bremerhaven für die unten<br />
aufgeführten Bereiche die so genannte<br />
3G-Regel vorgesehen:<br />
XX<br />
Ausübung von Sport in Innenräumen<br />
(Ausnahme Schulsport)<br />
XX<br />
Beim Besuch von Fitnessstudios,<br />
Schwimmbädern, Sportanlagen (Innen)<br />
und sonstigen Vergnügungsstätten in<br />
geschlossenen Räumen<br />
XX<br />
Innengastronomie<br />
XX<br />
bei Veranstaltungen und Festen in geschlossenen<br />
Räumen<br />
XX<br />
Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben<br />
(Test bei Anreise und zwei Mal<br />
je Woche bei mehrtägigen Aufenthalt)<br />
Ausnahmen von der<br />
Nachweispflicht<br />
Ausgenommen von der Nachweispflicht<br />
sind Kinder bis zum 16. Lebensjahr, da sie<br />
aufgrund Ihres Alters als Schüler:innen gel-<br />
ten. Ein Testnachweis ist nicht notwendig.<br />
Schüler:innen ab dem 16. Lebensjahr erhalten<br />
von ihren jeweiligen Schulen eine Bescheinigung,<br />
die als Nachweis ausreichend<br />
ist. Ein weiterer Test ist nicht notwendig.<br />
Anerkennung von Testergebnis,<br />
Genesenenund<br />
Impfnachweis<br />
Als negative Testergebnisse werden PCR-<br />
Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt,<br />
die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem<br />
können in den jeweiligen (Sport-)<br />
Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt<br />
werden, wenn diese unter Aufsicht<br />
einer verantwortlichen Person stattfinden.<br />
Als genesen gelten Personen, die ein<br />
positives PCR-Testergebnis vorlegen können,<br />
das nicht älter als sechs Monate ist.<br />
Geimpfte Personen müssen mittels eines<br />
Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen<br />
vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser<br />
tritt 14 Tage nach der abschließenden Impfung<br />
ein.<br />
Neue Corona-Verordnung<br />
ab 1. Oktober<br />
Ab 1. Oktober soll auch im Land Bremen<br />
ein neues Stufenmodell zur Bemessung<br />
der Pandemielage eingeführt werden. Die<br />
7-Tage-Inzidenz der stationären Neuaufnahmen<br />
(Hospitalisierungsinzidenz) soll<br />
dabei als Leitindikator gelten. Die Anwendung<br />
der Stufen wird für die jeweilige<br />
Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven<br />
festgestellt. Der Wechsel zwischen einer<br />
Stufe erfolgt durch Anordnung des Bremer<br />
Senats oder des Bremerhavener Magistrats<br />
unter Berücksichtigung des Leitindikators<br />
der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz<br />
unter Hinzuziehung der beiden weiteren<br />
Indikatoren 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen<br />
und Auslastung auf den Intensivstationen.<br />
Welche Änderungen sich im<br />
Zuge der neuen Corona-Verordnung für<br />
den Bereich Sport ergeben, stand bei Redaktionsschluss<br />
noch nicht fest. Abrufbar<br />
wird die 29. Corona-Verordnung unter folgendem<br />
Link sein:<br />
www.gesetzblatt.bremen.de<br />
26<br />
Neue Fassung<br />
Förderrichtlinie zum „Soforthilfeprogramm Sport“<br />
Seit 1. September gilt im Land Bremen eine<br />
neue Fassung der Förderrichtlinie für das<br />
„Soforthilfeprogramm Sport“. Neu ist, dass<br />
Sportvereine und Verbände nun auch Materialkosten<br />
und Kosten für Werbemittel<br />
abrechnen können.<br />
Auszug aus der neuen Richtlinie:<br />
„Durch die Neufassung der Richtlinie wird<br />
es möglich sein, dass im Jahr <strong>2021</strong> neben<br />
den bereits abgedeckten Kosten für Hygieneartikel<br />
zum Infektionsschutz auch<br />
Material- und Schaltkosten für Werbemittel,<br />
welche im Rahmen organisierter<br />
Maßnahmen zur (Neu-/Rück-) Gewinnung<br />
von Vereinsmitgliedern genutzt werden,<br />
erstattet werden können. Die Ausgaben<br />
sind nachzuweisen durch Rechnungen von<br />
Druck- und Werbedienstleistern.“<br />
Die gesamte Förderrichtlinie samt<br />
Antragsformular ist auf der LSB-Bremen-Homepage<br />
und auf der <strong>Web</strong>seite des<br />
Sportamtes abrufbar. Für Fragen steht das<br />
Sportamt Bremen unter 0421/361-10491 oder<br />
unter office@sportamt.bremen.de bzw. für<br />
Bremerhaven das Amt für Sport und Freizeit<br />
unter sportamt@magistrat.bremerhaven.de<br />
zur Verfügung.