D.a. 546 ... aktuell * Service Dezember 2021D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .§ SchikanierenderNachbar mussfür Umzugskostenaufkommen (OLG Karlsruhe,Urteil vom 05.11.2021 - 10 U 6/20).Ein älterer Mann, der Nachbar,hatte nach dem Einzug einer Familiein ihr neu gebautes Wohnhausnur kurze Zeit später damitbegonnen, die Nachbarsfamilie zuschikanieren. Dies geschah durchständige Beobachtungen vomeigenen Fenster aus oder etwadurch nächtliche Klopfgeräuschean der Hauswand der Nachbarn.Darüber hinaus kam es wiederholtzu heftigen Beleidigungen undzuletzt folgten sogar Todesdrohungen.In einem Fall drohteer damit, eine Pistole aus demHaus zu holen und in einem anderenlief er dem Ehemann, der aberletztlich fliehen konnte, mit einemBeil hinterher. Danach beschädigteer mit seinem Beil die beidenAutos des Ehepaares. Die Familieentschloss sich deshalb in derFolgezeit zum Umzug, wohntezunächst zur Miete und erwarbdanach ein neues Eigenheim.Dadurch entstanden enormeKosten, insbesondere auch deshalb,weil sie für ihr verlassenesWohnhaus nur einen Mindererlöserzielten. Das wiederum war dieFolge davon, dass sie vor demVerkauf die Käufer auf ihren“netten“ Nachbarn hingewiesenhatten. Sie erhoben deshalb vordem Landgericht (LG) MannheimKlage und forderten von ihremNachbarn Schadensersatz inHöhe von 113.000 €. Damit hattensie vor dem LG allerdings keinenErfolg.Im Berufungsverfahren wurden derschikanierten Familie vom Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe dannjedoch 44.000 € zugesprochen. DasOLG begründete seine Entscheidungdamit, dass sich der Nachbarwegen Nachstellung (Stalking)gemäß § 238 I Nr. 4 StGB undwegen Bedrohung § 241 StGBstrafbar gemacht habe. So besagtz.B. der § 238 I Nr. 4 StGB, dassD.a. 546/16Aktuelle Urteile LVmit Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren oder mit Geldstrafe bestraftwird, wer einer anderen Person ineiner Weise unbefugt nachstellt, diegeeignet ist, deren Lebensgestaltungnicht unerheblich zu beeinträchtigen,indem er nach Nr.4:diese Person wiederholt mit derVerletzung von Leben, körperlicherUnversehrtheit, Gesundheit oderFreiheit ihrer selbst, eines ihrerAngehörigen oder einer anderen ihrnahestehenden Person bedroht.Bei diesen Tatbeständen handelees sich um Schutzgesetze im Sinnedes § 823 II BGB, der im Übrigenbesagt, dass eine Schadensersatzpflichtdenjenigen trifft,welcher gegen ein den Schutzeines anderen bezweckendesGesetz verstößt. Das OLG führt indiesem Zusammenhang weiter aus,dass der Anspruch aber nur soweitreiche, wie die geltend gemachtenSchäden auch vom Schutzzweckder Strafnormen erfasst seien.Einen solchen "Schutzzweckzusammenhang"hat der Senat fürdiejenigen Kosten, die zur Wiederherstellungdes persönlichenSicherheitsgefühls aufgewandtwerden mussten, gesehen. Er hatden Beklagten daher zur Erstattungder Umzugskosten sowie derNebenkosten im Zusammenhangmit dem Erwerb des neuen Eigenheimesund damit zur Zahlungeines Betrags von über 44.000 Euroverurteilt.Die Wertminderung an dem verlassenenFamilienheim und die imZusammenhang mit dessen Veräußerungangefallene Maklerprovisionhat der Senat demgegenüberals bloße Vermögensfolgeschädenbewertet, die aber außerhalb desSchutzzwecks der verletzten Strafnormenliegen.Beleidigung als Kündigungsgrund(AG Köpenick vom 15.9.2020– 3 C 201/19 –).Zwischen Vermieter und Mieterwar es bereits mehrfach zuAbmahnungen und zu außerordentlichenKündigungen gekommen.So behauptete der Vermieteru.a., dass der Mieter seineWohnung vertragswidrig einerweiblichen Person überlassenhabe. Außerdem habe er imTreppenhaus den Hausverwaltermit den Worten “Fuck you“ beleidigt.Der Vermieter sprach deshalberneut die Kündigung ausund verlangte demgemäß dieRäumung und Herausgabe derWohnung.Die Klage hatte jedoch keinenErfolg. Zum einen sah es dasGericht als nicht erwiesen an,dass eine unerlaubte und damitunberechtigte Gebrauchsüberlassungvorgelegen habe. So habeder vom Vermieter benannteZeuge keine ausreichendenDetails vortragen können. Es seidaher auch möglich gewesen,dass es sich um Bekannte desMieters gehandelt habe, die sichselbstverständlich in der Wohnungzeitweise aufhalten durften.Und mit Blick auf die Äußerunggegenüber dem Verwalter “Fuckyou“ sei diese für eine Kündigungnicht ausreichend. Beleidigungenim Zusammenhang mit dem Mietverhältnissind Straftaten und damitzugleich Vertragsverletzungen.Vertragsverletzungen berechtigenallerdings nur dann zurKündigung, wenn sie so schwerwiegen, dass dem anderen Teildie Fortsetzung des Mietverhältnissesnicht zugemutetwerden kann.Hier handelte es sich allerdingsnur um eine einmalige undjugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung.In der ohnehinschon angespannten Situationreiche eine solche Bemerkungnicht aus, um eine Kündigung zubegründen. Nach Auffassung desGerichts seien diese Worte nichtderart schwerwiegend und ehrverletzend,dass sie zu einer Unzumutbarkeitder Fortsetzung einesMietverhältnisses führen würden.Meinhard Brink(Rechtsanwalt),Am Birkhof 50,Dedinghausen
D.a. 546 ... aktuell * Kommunalpolitik Dezember 2021Städtische Kitas mit eigenem InternetauftrittKitas präsentieren sich mit pädagogischem AngebotAlle Internetauftritte der Kitas sind über https://kitas.lippstadt.de erreichbar. Die eigene Internetadresse setztsich jeweils aus dem Namen der Kita bzw. des Ortsteils und der Endung „.lippstadt.de“ zusammen - alsobeispielsweise https://kita-dedinghausen.lippstadt.deD.a. 546/17