LAWerleben - 3/2021
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Liebenauer Arbeitswelten<br />
Entgeltsystematik in den Werkstätten<br />
TEXT: ISABELLA BURGEY-MEINEL<br />
Die Werkstatt-Beschäftigten erhalten<br />
ein Arbeitsentgelt nach<br />
§ 221 SGB IX, das sich maßgeblich<br />
aus einem Grundbetrag und einem<br />
Steigerungsbetrag zusammensetzt<br />
und aus dem Arbeitsergebnis der<br />
Werkstatt zu bezahlen ist.<br />
Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt,<br />
das jede und jeder Beschäftigte<br />
unabhängig von der Leistungsfähigkeit<br />
erhält. Er ist an die Höhe<br />
des Ausbildungsgeldes im Berufsbildungsbereich<br />
(BBB) gekoppelt und<br />
steigt entsprechend, wenn sich das<br />
Ausbildungsgeld erhöht.<br />
Die Angleichung des Grundbetrags<br />
an das Ausbildungsgeld wurde in<br />
mehreren Stufen vereinbart:<br />
• ab dem 1.01.2020 beträgt der<br />
Grundbetrag monatlich mindestens<br />
89 €<br />
• ab dem 1.01.<strong>2021</strong> beträgt der<br />
Grundbetrag monatlich mindestens<br />
99 €<br />
• ab dem 1.01.2022 beträgt der<br />
Grundbetrag monatlich mindestens<br />
109 €<br />
• ab dem 1.01.2023 beträgt der<br />
Grundbetrag monatlich mindestens<br />
119 €.<br />
Die Erhöhung zum 1.01.2020 wurde<br />
in voller Höhe an die Beschäftigten<br />
weitergegeben. Dies wurde größtenteils<br />
aus den entsprechenden<br />
Rücklagen finanziert. Die weitere<br />
Erhöhung des Grundbetrags zum<br />
1.01.<strong>2021</strong> konnte nicht mehr aus<br />
dem Arbeitsergebnis bezahlt werden.<br />
Deshalb wurde gemeinsam mit<br />
den Werkstatträten die Entscheidung<br />
getroffen, dass der Punktwert<br />
des Leistungslohns zum 1.01.<strong>2021</strong><br />
angepasst wurde. Gleichzeitig wurde<br />
jedoch gewährleistet, dass jeder<br />
Beschäftigte dennoch ein höheres<br />
Arbeitsentgelt erhielt.<br />
Mit den Erhöhungen zum<br />
1.01.2022 und 1.01.2023 gehen<br />
nun weitere Veränderungen einher,<br />
die alle mit den Werkstatträten<br />
besprochen und einstimmig<br />
beschlossen wurden. Diese sind:<br />
1. Zum 1.01.2022 werden wir den<br />
Grundlohn der Beschäftigten in<br />
Teilzeit nach dem Teilzeit- und<br />
Befristungsgesetz (ohne Attest)<br />
entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />
anpassen.<br />
2. Zum 1.01.2022 erfolgt eine<br />
Abschmelzung der Differenzzulage<br />
(wo vorhanden) um 8 € bei<br />
gleichzeitiger Gewährleistung<br />
eines höheren Arbeitsentgelts<br />
für jede Beschäftigte und jeden<br />
Beschäftigten von 2 € solange<br />
der Gesamtlohn 351 € nicht<br />
übersteigt.<br />
3. Zum 1.01.2023 erfolgt erneut<br />
eine Abschmelzung der Differenzzulage<br />
um weitere 8 € bei<br />
gleichzeitiger Gewährleistung<br />
eines höheren Arbeitsentgelts<br />
für jeden Beschäftigten von 2 €<br />
solange der Gesamtlohn 351 €<br />
nicht übersteigt.<br />
4. Im Anschluss findet eine Überarbeitung<br />
der Entgeltordnung statt.<br />
Die verbleibende Differenzzulage<br />
wird in eine Leistungszulage umgewandelt.<br />
Im Laufe des Jahres<br />
2023 werden die Leistungszulagen<br />
inhaltlich überprüft.<br />
Wir haben es uns mit der Entscheidung<br />
nicht leicht gemacht und sehr<br />
darum gerungen, wie wir alle Anforderungen<br />
erfüllen können. Abschließend<br />
sind wir zu dem Schluss<br />
gekommen, dass wir diesen Weg<br />
einschlagen müssen. Wir bedauern<br />
diese Schritte sehr.<br />
3|<strong>2021</strong> 17