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LAWerleben - 3/2021

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Liebenauer Arbeitswelten<br />

Entgeltsystematik in den Werkstätten<br />

TEXT: ISABELLA BURGEY-MEINEL<br />

Die Werkstatt-Beschäftigten erhalten<br />

ein Arbeitsentgelt nach<br />

§ 221 SGB IX, das sich maßgeblich<br />

aus einem Grundbetrag und einem<br />

Steigerungsbetrag zusammensetzt<br />

und aus dem Arbeitsergebnis der<br />

Werkstatt zu bezahlen ist.<br />

Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt,<br />

das jede und jeder Beschäftigte<br />

unabhängig von der Leistungsfähigkeit<br />

erhält. Er ist an die Höhe<br />

des Ausbildungsgeldes im Berufsbildungsbereich<br />

(BBB) gekoppelt und<br />

steigt entsprechend, wenn sich das<br />

Ausbildungsgeld erhöht.<br />

Die Angleichung des Grundbetrags<br />

an das Ausbildungsgeld wurde in<br />

mehreren Stufen vereinbart:<br />

• ab dem 1.01.2020 beträgt der<br />

Grundbetrag monatlich mindestens<br />

89 €<br />

• ab dem 1.01.<strong>2021</strong> beträgt der<br />

Grundbetrag monatlich mindestens<br />

99 €<br />

• ab dem 1.01.2022 beträgt der<br />

Grundbetrag monatlich mindestens<br />

109 €<br />

• ab dem 1.01.2023 beträgt der<br />

Grundbetrag monatlich mindestens<br />

119 €.<br />

Die Erhöhung zum 1.01.2020 wurde<br />

in voller Höhe an die Beschäftigten<br />

weitergegeben. Dies wurde größtenteils<br />

aus den entsprechenden<br />

Rücklagen finanziert. Die weitere<br />

Erhöhung des Grundbetrags zum<br />

1.01.<strong>2021</strong> konnte nicht mehr aus<br />

dem Arbeitsergebnis bezahlt werden.<br />

Deshalb wurde gemeinsam mit<br />

den Werkstatträten die Entscheidung<br />

getroffen, dass der Punktwert<br />

des Leistungslohns zum 1.01.<strong>2021</strong><br />

angepasst wurde. Gleichzeitig wurde<br />

jedoch gewährleistet, dass jeder<br />

Beschäftigte dennoch ein höheres<br />

Arbeitsentgelt erhielt.<br />

Mit den Erhöhungen zum<br />

1.01.2022 und 1.01.2023 gehen<br />

nun weitere Veränderungen einher,<br />

die alle mit den Werkstatträten<br />

besprochen und einstimmig<br />

beschlossen wurden. Diese sind:<br />

1. Zum 1.01.2022 werden wir den<br />

Grundlohn der Beschäftigten in<br />

Teilzeit nach dem Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetz (ohne Attest)<br />

entsprechend dem Beschäftigungsgrad<br />

anpassen.<br />

2. Zum 1.01.2022 erfolgt eine<br />

Abschmelzung der Differenzzulage<br />

(wo vorhanden) um 8 € bei<br />

gleichzeitiger Gewährleistung<br />

eines höheren Arbeitsentgelts<br />

für jede Beschäftigte und jeden<br />

Beschäftigten von 2 € solange<br />

der Gesamtlohn 351 € nicht<br />

übersteigt.<br />

3. Zum 1.01.2023 erfolgt erneut<br />

eine Abschmelzung der Differenzzulage<br />

um weitere 8 € bei<br />

gleichzeitiger Gewährleistung<br />

eines höheren Arbeitsentgelts<br />

für jeden Beschäftigten von 2 €<br />

solange der Gesamtlohn 351 €<br />

nicht übersteigt.<br />

4. Im Anschluss findet eine Überarbeitung<br />

der Entgeltordnung statt.<br />

Die verbleibende Differenzzulage<br />

wird in eine Leistungszulage umgewandelt.<br />

Im Laufe des Jahres<br />

2023 werden die Leistungszulagen<br />

inhaltlich überprüft.<br />

Wir haben es uns mit der Entscheidung<br />

nicht leicht gemacht und sehr<br />

darum gerungen, wie wir alle Anforderungen<br />

erfüllen können. Abschließend<br />

sind wir zu dem Schluss<br />

gekommen, dass wir diesen Weg<br />

einschlagen müssen. Wir bedauern<br />

diese Schritte sehr.<br />

3|<strong>2021</strong> 17

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