ProfiWissen Beanstandungen Innentüren - i&M
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Abnahme Erläuterung Dokumentation<br />
förmlich Gemeinsame Überprüfung von AG und AN bei einem<br />
gemeinsamen Abnahmetermin mit schriftlichem<br />
Abnahmeprotokoll.<br />
Ein Abnahmeprotokoll sollte zu<br />
Beweiszwecken angefertigt<br />
werden.<br />
fiktiv<br />
stillschweigend<br />
Tab. 3<br />
Der Auftraggeber wird durch Fertigstellungsmitteilung<br />
informiert, dass die Leistung fertiggestellt ist.<br />
•VOB/B: Abnahmewirkung 12 Werktagen nach<br />
Fertigmeldung<br />
•BGB: 12 Werktage nach Fristablauf<br />
•Abnahme durch Inbetriebnahme<br />
Es findet keine Abnahme statt. Es werden keine<br />
wesentlichen Mängel gerügt und die Türen in Betrieb<br />
genommen (Wohnungsbezug, etc.). Nach VOB/B ist die<br />
Frist mit 6 Werktagen nach Benutzung festgelegt.<br />
Bezahlung der gesamten Vergütung oder erheblicher<br />
Teile ohne Rüge wesentlicher Mängel, insbesondere bei<br />
gleichzeitiger Nutzung, vollständiger Auszahlung des<br />
Sicherheitseinbehalts bzw. Rückgabe sämtlicher<br />
Sicherheiten (z.B. einer Bürgschaft)<br />
Drei Formen der Abnahme werden unterschieden.<br />
Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung<br />
Mit der Abnahme wird dokumentiert, dass die Werkleistung im Wesentlichen<br />
vertragsgemäß erstellt wurde. Das Werkvertragsrecht legt fest, dass auf Verlangen<br />
des Auftragnehmers eine Abnahme vorzunehmen ist.<br />
Tipp:<br />
• Am besten die Abnahme unmittelbar nach der Montage vornehmen.<br />
• Alternativ dem Auftraggeber schriftlich das Abnahmeverlangen anzeigen<br />
(Fertigstellungsanzeige).<br />
• Abnahmen können bei größeren Bauvorhaben auch abschnittsweise<br />
vorgenommen werden (z. B. pro Etage oder Wohneinheit).<br />
Fertigstellungsmitteilung,<br />
Abnahmeaufforderung<br />
Nach Rechnungsstellung<br />
Die Voraussetzung für die Abnahme liegt vor, wenn die Leistung vertragsgemäß<br />
und frei von wesentlichen Mängeln erbracht wurde. Der Auftraggeber<br />
kann allerdings die Abnahme auch verweigern, sofern berechtigte Gründe<br />
dafür vorliegen. Dies ist der Fall wenn:<br />
• die Werkleistung im Wesentlichen noch nicht fertiggestellt ist, oder<br />
• wesentliche Mängel vorliegen.<br />
Abb. 7 Bei der Abnahme haben<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
oft unterschiedliche Sichtweisen.<br />
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