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ProfiWissen Beanstandungen Innentüren - i&M

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Abnahme Erläuterung Dokumentation<br />

förmlich Gemeinsame Überprüfung von AG und AN bei einem<br />

gemeinsamen Abnahmetermin mit schriftlichem<br />

Abnahmeprotokoll.<br />

Ein Abnahmeprotokoll sollte zu<br />

Beweiszwecken angefertigt<br />

werden.<br />

fiktiv<br />

stillschweigend<br />

Tab. 3<br />

Der Auftraggeber wird durch Fertigstellungsmitteilung<br />

informiert, dass die Leistung fertiggestellt ist.<br />

•VOB/B: Abnahmewirkung 12 Werktagen nach<br />

Fertigmeldung<br />

•BGB: 12 Werktage nach Fristablauf<br />

•Abnahme durch Inbetriebnahme<br />

Es findet keine Abnahme statt. Es werden keine<br />

wesentlichen Mängel gerügt und die Türen in Betrieb<br />

genommen (Wohnungsbezug, etc.). Nach VOB/B ist die<br />

Frist mit 6 Werktagen nach Benutzung festgelegt.<br />

Bezahlung der gesamten Vergütung oder erheblicher<br />

Teile ohne Rüge wesentlicher Mängel, insbesondere bei<br />

gleichzeitiger Nutzung, vollständiger Auszahlung des<br />

Sicherheitseinbehalts bzw. Rückgabe sämtlicher<br />

Sicherheiten (z.B. einer Bürgschaft)<br />

Drei Formen der Abnahme werden unterschieden.<br />

Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung<br />

Mit der Abnahme wird dokumentiert, dass die Werkleistung im Wesentlichen<br />

vertragsgemäß erstellt wurde. Das Werkvertragsrecht legt fest, dass auf Verlangen<br />

des Auftragnehmers eine Abnahme vorzunehmen ist.<br />

Tipp:<br />

• Am besten die Abnahme unmittelbar nach der Montage vornehmen.<br />

• Alternativ dem Auftraggeber schriftlich das Abnahmeverlangen anzeigen<br />

(Fertigstellungsanzeige).<br />

• Abnahmen können bei größeren Bauvorhaben auch abschnittsweise<br />

vorgenommen werden (z. B. pro Etage oder Wohneinheit).<br />

Fertigstellungsmitteilung,<br />

Abnahmeaufforderung<br />

Nach Rechnungsstellung<br />

Die Voraussetzung für die Abnahme liegt vor, wenn die Leistung vertragsgemäß<br />

und frei von wesentlichen Mängeln erbracht wurde. Der Auftraggeber<br />

kann allerdings die Abnahme auch verweigern, sofern berechtigte Gründe<br />

dafür vorliegen. Dies ist der Fall wenn:<br />

• die Werkleistung im Wesentlichen noch nicht fertiggestellt ist, oder<br />

• wesentliche Mängel vorliegen.<br />

Abb. 7 Bei der Abnahme haben<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

oft unterschiedliche Sichtweisen.<br />

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