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ProfiWissen Beanstandungen Innentüren - i&M

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Zwar darf der Begriff „gleichwertig“ durchaus verwendet<br />

werden, allerdings nur unter Hinzuziehung einer<br />

klaren Definition, worauf sich die Gleichwertigkeit<br />

bezieht und in welcher Hinsicht diese gilt. Brauchbare<br />

wesentliche Kriterien wären: Schallschutzleistung, Einbruchshemmung,<br />

Klimaklassen usw. Dies gilt natürlich<br />

nur bei öffentlichen Ausschreibungen im Bereich der<br />

VOB, der Privatkunde kann seine Vorstellungen frei formulieren.<br />

Tipp: auch zwischen den Zeilen lesen:<br />

• Stellen Sie Rückfragen bei Unklarheiten,<br />

Abb. 6 Ausschreibungen gehören zum Tagesgeschäft<br />

im Verkauf.<br />

Missverständnissen und fehlenden Angaben.<br />

• Wenn Ihnen Informationen fehlen, um Ihren<br />

Angebotspreis sicher kalkulieren zu können, fragen<br />

Sie nach und versuchen Sie, die ausführungs- und preisrelevante Details zu klären.<br />

• Ist die gewünschte Ausführung technisch machbar?<br />

• Entspricht die gewünschte Eigenschaft einer üblichen Ausführung und den anerkannten Regeln der Technik?<br />

• Passt die Leistungsbeschreibung zur Nutzung des Gebäudes? (Passt die notwendige barrierefreie Ausführung<br />

des Altenheims zu den im Langtext spezifizierten Größen/Drückerhöhen etc. der Tür?)<br />

• Prüfen Sie, ob Nebenangebote zugelassen sind. In diesem Fall können Sie auch technische/wirtschaftliche<br />

Alternativen anbieten!<br />

Bedenkenanmeldung und Behinderungsanzeigen<br />

Angenommen die Montagevoraussetzungen wegen zu hoher Einbaufeuchte sind nicht gegeben, oder es bestehen<br />

Bedenken bezüglich der Baumaterialien oder der Bauausführung anderer Gewerke, so gibt es ein Haftungsrisiko,<br />

wenn die Montage trotz der festgestellten Abweichungen ausgeführt wird. Der richtige Schritt ist in diesem Fall<br />

eine Bedenkenanmeldung. Sowohl nach der VOB, als auch bei Bauprojekten bei denen das BGB Anwendung findet,<br />

ist eine Bedenkenanmeldung möglich.<br />

In der VOB/B finden sich die Regelungen in § 4 Absatz 3. Bedenken sind schriftlich, unverzüglich und möglichst<br />

vor Beginn der Arbeiten an den Auftraggeber zu richten, wenn Bedenken bestehen gegen:<br />

• die Art der Ausführung,<br />

• die Sicherung gegen Unfallgefahren,<br />

• die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder<br />

• die Leistungen anderer Unternehmer.<br />

Bei einer Bedenkenanmeldung sind der richtige Adressat, der Zeitpunkt, sowie die Form und der Inhalt des Schreibens<br />

wichtig. Die Bedenken sind immer an den Bauherren zu richten. Auch der Architekt kann der richtige Adressat<br />

sein, allerdings nur, wenn der Architekt mit einer entsprechenden Vollmacht vom Bauherrn ausgestattet ist.<br />

Idealerweise werden sowohl Bauherr als auch Architekt gleichzeitig informiert.<br />

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