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ProfiWissen Beanstandungen Innentüren - i&M

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E. Einigungsoptionen im Beanstandungsfall<br />

Mangelgrund<br />

Wenn das Werk nicht die zwischen Auftraggeber und<br />

Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat.<br />

Die Tür eignet sich nicht für die im Vertrag<br />

vorausgesetzte Verwendung.<br />

Die Tür eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung<br />

und sie weist nicht eine Beschaffenheit auf, die bei<br />

Werken der gleichen Art üblich ist und die der<br />

Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.<br />

Welche Optionen stehen zur Verfügung, um die Mängelrüge zu bearbeiten?<br />

Nacherfüllung<br />

Beispiel aus der Praxis<br />

Größe, Anschlagrichtung, Dekor<br />

Wohnungsabschlusstür im Mehrfamilienhaus<br />

ohne Schallschutz<br />

Türblatt mit Echtholzfurnier ohne<br />

Oberflächenbeschichtung<br />

Wenn ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk Falsches Modell, falsche Stückzahl<br />

in zu geringer Menge hergestellt worden ist.<br />

Tab. 8 Welche Arten von Mängeln können der Auslöser für eine Mängelrüge sein?<br />

Der Werkunternehmer hat bei der Mängelbeseitigung ein Wahlrecht, ob er den Mangel durch Nachbesserung<br />

(Reparatur) oder durch Neuherstellung des Werks beseitigen möchte. Jeder Werkunternehmer hat grundsätzlich<br />

das Recht auf eine „zweite Chance“. Das bedeutet, dass der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Gelegenheit<br />

geben muss, den Mangel durch Nacherfüllung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dabei hat<br />

jeder Werkunternehmer in der Regel zwei Versuche zur Nacherfüllung.<br />

Die Kosten der Beseitigung trägt der Werkunternehmer. Ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung hat der<br />

Werkunternehmer nur dann, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder sonst unzumutbar<br />

ist. Beispiel: Eine Glasscheibe mit einem kleinen Kratzer kann nicht zerstörungsfrei ausgebaut werden. Oder es<br />

müsste eine ganze Wandverkleidungen abgebaut werden, um an das beschädigte Bauteil zu kommen.<br />

Der Besteller muss dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. In der Praxis ist hier<br />

von ca. 2 Wochen auszugehen. Die Fristen können auch kürzer sein, insbesondere, wenn Unfallgefahren bestehen,<br />

oder Folgeschäden zu befürchten sind. Wenn Lieferzeiten eine fristgerechte Nachbesserung verhindern, kann<br />

die Frist auch verlängert werden. Wichtig ist eine zeitnahe Bearbeitung und Rückmeldung an den Auftraggeber.<br />

Verstreicht die Frist und ist eine zweite Aufforderung mit Nachfristsetzung erfolgt, oder die Nacherfüllung ist zum<br />

zweiten Mal fehlgeschlagen, oder wird verweigert, bedarf es keiner Fristsetzung mehr.<br />

Die Konsequenzen sind dann drastisch und können zur sogenannten Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers,<br />

Minderung des Entgelts, Rücktritt vom Vertrag, und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz führen.<br />

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