ProfiWissen Beanstandungen Innentüren - i&M
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E. Einigungsoptionen im Beanstandungsfall<br />
Mangelgrund<br />
Wenn das Werk nicht die zwischen Auftraggeber und<br />
Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat.<br />
Die Tür eignet sich nicht für die im Vertrag<br />
vorausgesetzte Verwendung.<br />
Die Tür eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung<br />
und sie weist nicht eine Beschaffenheit auf, die bei<br />
Werken der gleichen Art üblich ist und die der<br />
Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.<br />
Welche Optionen stehen zur Verfügung, um die Mängelrüge zu bearbeiten?<br />
Nacherfüllung<br />
Beispiel aus der Praxis<br />
Größe, Anschlagrichtung, Dekor<br />
Wohnungsabschlusstür im Mehrfamilienhaus<br />
ohne Schallschutz<br />
Türblatt mit Echtholzfurnier ohne<br />
Oberflächenbeschichtung<br />
Wenn ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk Falsches Modell, falsche Stückzahl<br />
in zu geringer Menge hergestellt worden ist.<br />
Tab. 8 Welche Arten von Mängeln können der Auslöser für eine Mängelrüge sein?<br />
Der Werkunternehmer hat bei der Mängelbeseitigung ein Wahlrecht, ob er den Mangel durch Nachbesserung<br />
(Reparatur) oder durch Neuherstellung des Werks beseitigen möchte. Jeder Werkunternehmer hat grundsätzlich<br />
das Recht auf eine „zweite Chance“. Das bedeutet, dass der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Gelegenheit<br />
geben muss, den Mangel durch Nacherfüllung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zu beseitigen. Dabei hat<br />
jeder Werkunternehmer in der Regel zwei Versuche zur Nacherfüllung.<br />
Die Kosten der Beseitigung trägt der Werkunternehmer. Ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung hat der<br />
Werkunternehmer nur dann, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder sonst unzumutbar<br />
ist. Beispiel: Eine Glasscheibe mit einem kleinen Kratzer kann nicht zerstörungsfrei ausgebaut werden. Oder es<br />
müsste eine ganze Wandverkleidungen abgebaut werden, um an das beschädigte Bauteil zu kommen.<br />
Der Besteller muss dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. In der Praxis ist hier<br />
von ca. 2 Wochen auszugehen. Die Fristen können auch kürzer sein, insbesondere, wenn Unfallgefahren bestehen,<br />
oder Folgeschäden zu befürchten sind. Wenn Lieferzeiten eine fristgerechte Nachbesserung verhindern, kann<br />
die Frist auch verlängert werden. Wichtig ist eine zeitnahe Bearbeitung und Rückmeldung an den Auftraggeber.<br />
Verstreicht die Frist und ist eine zweite Aufforderung mit Nachfristsetzung erfolgt, oder die Nacherfüllung ist zum<br />
zweiten Mal fehlgeschlagen, oder wird verweigert, bedarf es keiner Fristsetzung mehr.<br />
Die Konsequenzen sind dann drastisch und können zur sogenannten Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers,<br />
Minderung des Entgelts, Rücktritt vom Vertrag, und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz führen.<br />
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