GEBÜHRENORDNUNG - Flughafen Graz
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In der Bemessungsgrundlage sind nicht einbezogen:<br />
A. Kinder unter zwei Jahren<br />
B. Transit-Fluggäste, die nur im Rahmen eines technischen LFZ-Gebrechens verbunden mit<br />
einem LFZ-Wechsel die Fluggastabfertigungsgebäude und -einrichtungen benützen.<br />
C. Fluggäste, die mit einem LFZ der Gewichtsklasse A befördert werden.<br />
D. Personal von Luftverkehrsunternehmungen auf Dienstreise mit einem Freiflugschein, sowie<br />
Personen mit einem Government Request-Status, verbunden mit einer 100%-Befreiung vom<br />
Flugscheinpreis.<br />
E. Personen, deren Anwesenheit im Rahmen von Schulungs-, Arbeits-, Erprobungs- und<br />
Prüfflügen an Bord eines LFZ unbedingt erforderlich ist.<br />
F. Fallschirmspringer beim Abflug zum Absprung.<br />
G. Personen, deren Anwesenheit im Rahmen von Flugrettungs- und Flugambulanzeinsätzen, in<br />
Erfüllung ihrer medizinischen Aufgabenstellung an Bord eines LFZ unbedingt erforderlich ist<br />
(z.B. Ärzte, Sanitätspersonal).<br />
H. Personen, deren Anwesenheit im Rahmen von Einsatzflügen an Bord eines LFZ unbedingt<br />
erforderlich ist.<br />
1. Allgemeines<br />
IIIA.<br />
PRM - Tarif<br />
Gemäß Artikel 8 (1) der EU-VO Nr. 1107/2006 hat das Leitungsorgan eines <strong>Flughafen</strong>s dafür<br />
Sorge zu tragen, dass behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter<br />
Mobilität (Persons with Reduced Mobility) die im Anhang I der o.a. EU-VO genannte Hilfe<br />
geleistet wird. Zur Finanzierung dieser Hilfsleistungen wird von den <strong>Flughafen</strong>nutzern ein Tarif<br />
eingehoben.<br />
Der grundsätzliche Anspruch des Zivilflugplatzhalters auf diesen Tarif entsteht mit der<br />
Annahme des Fluggastes zum Transport.<br />
2. Bemessungsgrundlage und Satz<br />
Die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden PRM – Tarif bildet die Anzahl der<br />
abfliegenden Fluggäste und wird in Verbindung mit dem FLUGGASTTARIF eingehoben.<br />
(siehe ABSCHNITT III. „FLUGGASTTARIF“)<br />
-15- Stand Jänner 2011