GEBÜHRENORDNUNG - Flughafen Graz
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"Arbeitsflüge" sind Flüge, bei denen ein Arbeitsvorgang ausgeführt wird, der nicht in einer<br />
Beförderung oder in der Durchführung des Fluges selbst besteht. Darunter fallen insbesondere:<br />
Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge und andere Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum<br />
Absetzen von Fallschirmspringern, Fotoflüge, Vermessungsflüge sowie Werkstatt- und Werftflüge<br />
(siehe auch unter "Erprobungs- und Prüfflüge").<br />
Unter dem Begriff „Code-Share“ („Code-Sharing-Flügen“) versteht man verschiedene Arten von<br />
kommerziellen oder operationellen Vereinbarungen zweier oder mehrerer<br />
Luftverkehrsgesellschaften, von denen eine die flugdurchführende Luftverkehrsgesellschaft ist.<br />
Eine "Einweisungslandung" ist eine Landung, die der technischen Erprobung des LFZ oder der<br />
Einweisung der Besatzung dient.<br />
"Erprobungsflüge" sind Flüge zur Erprobung von Luftfahrzeugen vor ihrer Erstzulassung oder<br />
nach Durchführung von Wartungsarbeiten.<br />
Die in dieser Tarif- und Entgeltordnung benützten Ausdrücke "Fluggast", "Gepäck", "Fracht" und<br />
"Post" erstrecken sich auf alle Personen und Güter für die vorgesehene Beförderung im LFZ des<br />
Luftfahrzeughalters bzw. Luftverkehrsunternehmens.<br />
"Fluggäste“ sind sämtliche in einem Luftfahrzeug beförderten Personen, mit Ausnahme der<br />
Besatzungsmitglieder.<br />
Unter "Flugnummer" ist die Bezeichnung eines Fluges, der den (3)2-Buchstaben-Code (ICAO)<br />
beinhaltet und/oder zusätzlich eine Ziffern- oder Buchstabenkombination trägt, zu verstehen.<br />
Ein „Frachtflugzeug“ (Cargo Aircraft) ist jedes Flugzeug, welches Güter oder Material transportiert<br />
und kein Passagierflugzeug ist.<br />
- 7 - Stand Jänner 2011