GEBÜHRENORDNUNG - Flughafen Graz
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LEISTUNGSVERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE<br />
Verbindlich für den Leistungsumfang, den der Bodenverkehrsdienst des <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> erbringt, ist<br />
die nachfolgende Definition der Leistungsinhalte, welche mit Ramp Handling Charge (RHC) und<br />
Traffic Handling Charge (THC) gekennzeichnet sind.<br />
Alle Leistungen, die über das Grundleistungsverzeichnis hinausgehen sind Einzelleistungen, die mit<br />
Single Service (SS) gekennzeichnet sind und gemäß Einzelleistungsverzeichnis berechnet werden.<br />
Bei den Leistungen, die nachfolgend mit ISF gekennzeichnet sind, handelt es sich um<br />
Infrastrukturleistungen. Bei solchen, die mit PSF, LF oder PRM gekennzeichnet sind, handelt es sich<br />
um Tarife.<br />
Leistungen, die nachfolgend mit „X“ gekennzeichnet sind, werden am <strong>Flughafen</strong> <strong>Graz</strong> nicht erbracht<br />
bzw. liegen deren Erfüllung nicht im Zuständigkeitsbereich des Zivilflugplatzhalters.<br />
Die zur Anwendung kommenden Pauschalentgelte sind unteilbar und auch dann in voller Höhe zu<br />
entrichten, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden.<br />
Grundsatz:<br />
Über alle im Flugzeug oder an der Ladung festgestellten Schäden wird die Luftverkehrsgesellschaft<br />
sofort unterrichtet, unbeschadet der Frage nach Ursache und Zeitpunkt.<br />
Hinweis:<br />
Textelemente, die in der Anlage 2 in der Schriftart kursiv hinterlegt sind, weichen vom IATA Standard<br />
2008 ab.<br />
Textelemente, die in der Anlage 2 nachstehend mit * gekennzeichnet sind, verstehen sich laut<br />
abgeschlossenem Annex oder Attachement(s).<br />
- 35 - Stand Jänner 2011