GEBÜHRENORDNUNG - Flughafen Graz
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VII.<br />
ENTGELTE FÜR EINZELLEISTUNGEN<br />
Einzelleistungen sind jene Leistungen des Zivilflugplatzhalters, die entweder über die in VI. a) und b)<br />
angeführten Pauschalleistungen - Vorfeld- und/oder Verkehrsabfertigung - hinausgehen oder<br />
zusätzlich über besonderes Verlangen an den Halter von LFZ erbracht werden.<br />
Die Bemessungseinheit für Geräte und Arbeitsleistungen ist die Fahrt (hin und/oder zurück), eine<br />
angefangene ¼ Stunde, ein Vorgang etc.<br />
Entgelte für Einzelleistungen:<br />
a) Entgelte für Geräte und Fahrzeuge im Rahmen der Vorfeldabfertigung<br />
Ein Verzeichnis der Entgelte für Einzelleistungen der Bodenverkehrsdienstleistungen<br />
befindet sich in der Anlage 3.<br />
Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden grundsätzlich mit Personal des Zivilflugplatzhalters<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
b) Die Entgelte für die Beistellung von Geräten und Fahrzeugen, die nicht im Rahmen der<br />
Vorfeldabfertigung Anwendung finden, sowie von Material und Arbeitskräften richten sich<br />
nach den vom Zivilflugplatzhalter jeweils festgesetzten und durch Anschlag kundgemachten<br />
Verrechnungssätzen.<br />
- 23 - Stand Jänner 2011