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GEBÜHRENORDNUNG - Flughafen Graz

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VII.<br />

ENTGELTE FÜR EINZELLEISTUNGEN<br />

Einzelleistungen sind jene Leistungen des Zivilflugplatzhalters, die entweder über die in VI. a) und b)<br />

angeführten Pauschalleistungen - Vorfeld- und/oder Verkehrsabfertigung - hinausgehen oder<br />

zusätzlich über besonderes Verlangen an den Halter von LFZ erbracht werden.<br />

Die Bemessungseinheit für Geräte und Arbeitsleistungen ist die Fahrt (hin und/oder zurück), eine<br />

angefangene ¼ Stunde, ein Vorgang etc.<br />

Entgelte für Einzelleistungen:<br />

a) Entgelte für Geräte und Fahrzeuge im Rahmen der Vorfeldabfertigung<br />

Ein Verzeichnis der Entgelte für Einzelleistungen der Bodenverkehrsdienstleistungen<br />

befindet sich in der Anlage 3.<br />

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden grundsätzlich mit Personal des Zivilflugplatzhalters<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

b) Die Entgelte für die Beistellung von Geräten und Fahrzeugen, die nicht im Rahmen der<br />

Vorfeldabfertigung Anwendung finden, sowie von Material und Arbeitskräften richten sich<br />

nach den vom Zivilflugplatzhalter jeweils festgesetzten und durch Anschlag kundgemachten<br />

Verrechnungssätzen.<br />

- 23 - Stand Jänner 2011

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