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TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2022

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S. 7<br />

Haftpflichtversicherung 7Ob104/21a<br />

Bilanzbuchhalter, Überschreitung Gewerbeberechtigung<br />

Sachverhalt<br />

Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für<br />

Bilanzbuchhalter. Der Versicherungsnehmer hatte eine<br />

Aufforderung des Finanzamts bezüglich der Erstattung<br />

von Einkommensteuer versehentlich nicht weitergeleitet,<br />

wodurch es zu einer Schätzung kam.<br />

Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der<br />

Versicherungsnehmer sei vor Abgabenbehörden des Bundes<br />

in Einkommensteuerangelegenheiten nicht legitimiert und<br />

es resultiere daraus keine versicherte Tätigkeit im Rahmen<br />

des Versicherungsvertrages.<br />

Rechtliche Beurteilung des OGH<br />

Der OGH führte dazu aus, dass sich der<br />

Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters aus den<br />

Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetz § 2 (1) BiBuG<br />

2014 ergebe. Folgende Tätigkeiten fallen darunter (in<br />

Kurzform und demonstrativ):<br />

■ Geschäftsbuchhaltung einschließlich Lohnverrechnung<br />

Erstellung einer Einnahmen- und <strong>Ausgabe</strong>nrechnung<br />

■ Erstellung von Bilanzen<br />

■ Beratung bei Arbeitnehmerveranlagung<br />

■ Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für<br />

Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen<br />

die Vertretung vor den Abgabenbehörden des<br />

Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

■ Akteneinsicht auf elektronischem Weg gegenüber<br />

Abgabenbehörden des Bundes<br />

■ Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der<br />

Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnverrechnung und<br />

lohnabhängigen Abgaben<br />

■ kalkulatorische Buchhaltung<br />

■ Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und<br />

Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen<br />

■ Beitragsangelegenheiten vor gesetzlich anerkannten<br />

Kirchen- und Religionsgemeinschaften<br />

■ Vertretung beim Arbeitsmarktservice<br />

■ Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen<br />

gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen<br />

■ Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und<br />

Abmeldung von Registrierkassen<br />

Zu beurteilen war, ob die in diesem Fall in Rede stehende<br />

Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt in einem inneren<br />

ursächlichen Zusammenhang mit den Berufsbefugnissen<br />

eines Bilanzbuchhalters gestanden sei.<br />

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei die Erstellung<br />

von Steuererklärungen im Rahmen der Befugnisse eines<br />

Bilanzbuchhalters nicht erfasst. Der Bilanzbuchhalter<br />

sei weder zur Beratung oder Hilfestellung bei der<br />

Verfassung einer Einkommensteuererklärung, noch zur<br />

Abfassung oder Erstellung einer solchen befugt. Damit<br />

steht auch die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters vor<br />

einer Bundesabgabenbehörde nicht in einem inneren<br />

ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.<br />

Der Versicherungsschutz war daher zu versagen.

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