TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2022
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
S. 7<br />
Haftpflichtversicherung 7Ob104/21a<br />
Bilanzbuchhalter, Überschreitung Gewerbeberechtigung<br />
Sachverhalt<br />
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für<br />
Bilanzbuchhalter. Der Versicherungsnehmer hatte eine<br />
Aufforderung des Finanzamts bezüglich der Erstattung<br />
von Einkommensteuer versehentlich nicht weitergeleitet,<br />
wodurch es zu einer Schätzung kam.<br />
Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der<br />
Versicherungsnehmer sei vor Abgabenbehörden des Bundes<br />
in Einkommensteuerangelegenheiten nicht legitimiert und<br />
es resultiere daraus keine versicherte Tätigkeit im Rahmen<br />
des Versicherungsvertrages.<br />
Rechtliche Beurteilung des OGH<br />
Der OGH führte dazu aus, dass sich der<br />
Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters aus den<br />
Bestimmungen des Bilanzbuchhaltungsgesetz § 2 (1) BiBuG<br />
2014 ergebe. Folgende Tätigkeiten fallen darunter (in<br />
Kurzform und demonstrativ):<br />
■ Geschäftsbuchhaltung einschließlich Lohnverrechnung<br />
Erstellung einer Einnahmen- und <strong>Ausgabe</strong>nrechnung<br />
■ Erstellung von Bilanzen<br />
■ Beratung bei Arbeitnehmerveranlagung<br />
■ Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für<br />
Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen<br />
die Vertretung vor den Abgabenbehörden des<br />
Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem<br />
Verwaltungsgerichtshof<br />
■ Akteneinsicht auf elektronischem Weg gegenüber<br />
Abgabenbehörden des Bundes<br />
■ Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der<br />
Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnverrechnung und<br />
lohnabhängigen Abgaben<br />
■ kalkulatorische Buchhaltung<br />
■ Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und<br />
Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen<br />
■ Beitragsangelegenheiten vor gesetzlich anerkannten<br />
Kirchen- und Religionsgemeinschaften<br />
■ Vertretung beim Arbeitsmarktservice<br />
■ Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen<br />
gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen<br />
■ Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und<br />
Abmeldung von Registrierkassen<br />
Zu beurteilen war, ob die in diesem Fall in Rede stehende<br />
Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt in einem inneren<br />
ursächlichen Zusammenhang mit den Berufsbefugnissen<br />
eines Bilanzbuchhalters gestanden sei.<br />
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei die Erstellung<br />
von Steuererklärungen im Rahmen der Befugnisse eines<br />
Bilanzbuchhalters nicht erfasst. Der Bilanzbuchhalter<br />
sei weder zur Beratung oder Hilfestellung bei der<br />
Verfassung einer Einkommensteuererklärung, noch zur<br />
Abfassung oder Erstellung einer solchen befugt. Damit<br />
steht auch die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters vor<br />
einer Bundesabgabenbehörde nicht in einem inneren<br />
ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.<br />
Der Versicherungsschutz war daher zu versagen.