08.06.2022 Aufrufe

Emsblick Meppen - Heft 50 (Juni/Juli 2022)

Heft Nummer 50 – ein Zwischenstopp Eigentlich hätten wir ja einen Grund zum Feiern. Immerhin halten Sie die 50. Ausgabe des Meppener Emsblick in den Händen. So richtig Feierlaune will sich aber nicht einstellen. Die vielen grausamen Bilder, die tagtäglich über den Ticker kommen, deckeln die Stimmung schon mächtig. Auch wenn es also keine "Party" gibt, zum 50. Heft, ein wenig innehalten und zurückschauen, sei trotzdem erlaubt. Als wir in 2014 den Entschluß trafen, das bereits in Haren etablierte Stadtmagazin auch für Meppen herauszugeben, war nicht klar, dass es - wie bereits in Haren - ein Erfolg werden würde. Aber: No risk - no fun! Und so machten wir uns ans Werk. Mit Mut, Fleiß und Freude am Produkt. Und dass es nun die 50. Ausgabe gibt, zeigt: es hat sich gelohnt. Der Dank gilt an dieser Stelle erst einmal allen im Team, aber auch den Kunden des Emsblick, die das Stadtmagazin als Werbeträger nutzen und schätzen. Aber auch denen, die uns mitNachrichten und Geschichten versorgen oder uns auf solche hinweisen. Auch wenn wir mit unserem Erscheinungsrhythmus von zwei Monaten nicht tagesaktuell sein können, findet sich in jedem Heft ein gutes Stück Meppener Leben wieder. Und für die aktuellen Neuigkeiten haben wir für Sie, liebe Leserinnen und Leser, die App "mein-meppen" eingerichtet. Dort gibt es täglich frische News. Wir werden Sie also auch zukünftig in unserem und Ihrem Stadtmagazin mit lesenswertem und wissenswertem aus Meppen und Umgebung versorgen. So, wie mit dieser "Jubiläumsausgabe", in der sich erneut die Vielfalt des Lebens in der Kreisstadt des Emslands widerspiegelt. Dabei und bei der Lektüre der künftigen Ausgaben wünschen wir Ihnen viel Lesefreude. Und verlieren Sie nicht den Optimismus für eine bessere Welt. Ihr Team vom Emsblick

Heft Nummer 50 – ein Zwischenstopp

Eigentlich hätten wir ja einen Grund zum Feiern. Immerhin halten Sie die 50. Ausgabe des Meppener Emsblick in den Händen. So richtig Feierlaune will sich aber nicht einstellen.

Die vielen grausamen Bilder, die tagtäglich über den Ticker kommen, deckeln die Stimmung schon mächtig. Auch wenn es also keine "Party" gibt, zum 50. Heft, ein wenig innehalten und zurückschauen, sei trotzdem erlaubt.

Als wir in 2014 den Entschluß trafen, das bereits in Haren etablierte Stadtmagazin auch für Meppen herauszugeben, war nicht klar, dass es - wie bereits in Haren - ein Erfolg werden würde. Aber: No risk - no fun! Und so machten wir uns ans Werk. Mit Mut, Fleiß und Freude am Produkt. Und dass es nun die 50. Ausgabe gibt, zeigt: es hat sich gelohnt.

Der Dank gilt an dieser Stelle erst einmal allen im Team, aber auch den Kunden des Emsblick, die das Stadtmagazin als Werbeträger nutzen und schätzen. Aber auch denen, die uns mitNachrichten und Geschichten versorgen oder uns auf solche hinweisen. Auch wenn wir mit unserem Erscheinungsrhythmus von zwei Monaten nicht tagesaktuell sein können, findet sich in jedem Heft ein gutes Stück Meppener Leben wieder. Und für die aktuellen Neuigkeiten haben wir für Sie, liebe Leserinnen und Leser, die App "mein-meppen" eingerichtet. Dort gibt es täglich frische News.

Wir werden Sie also auch zukünftig in unserem und Ihrem Stadtmagazin mit lesenswertem und wissenswertem aus Meppen und Umgebung versorgen. So, wie mit dieser "Jubiläumsausgabe", in der sich erneut die Vielfalt des Lebens in der Kreisstadt des Emslands widerspiegelt.

Dabei und bei der Lektüre der künftigen Ausgaben wünschen wir Ihnen viel Lesefreude. Und verlieren Sie nicht den Optimismus für eine bessere Welt.

Ihr Team vom Emsblick

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Veräußerung angefallen sein und dürfen nicht<br />

mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen<br />

haben (ohne Umsatzsteuer). Nur dann<br />

geht das Finanzamt davon aus, dass sich die<br />

Maßnahmen erhöhend auf den erzielten Verkaufspreis<br />

ausgewirkt haben. Schönheitsreparaturen<br />

oder Eigenleistungen können nicht<br />

angerechnet werden.<br />

Abschreibungen nicht vergessen<br />

Wer seine Immobilie vermietet und steuerliche<br />

Abschreibungen geltend gemacht hat, muss<br />

diese von den Anschaffungskosten abziehen.<br />

Dadurch erhöht sich die „Spekulationssteuer“.<br />

In Einzelfällen ist es sogar möglich, zur Zahlung<br />

von „Spekulationssteuer“ herangezogen<br />

zu werden, obwohl der erzielte Verkaufspreis<br />

unterhalb des Ankaufspreises liegt.<br />

Beispiel<br />

Die Immobilie befand sich sechs Jahre<br />

im Eigentum des Verkäufers. Er hat<br />

pro Jahr 2% des Kaufpreises steuerlich<br />

abgeschrieben. Hieraus ergibt sich:<br />

4.000 EUR x 6 Jahre = 24.000 EUR. Der<br />

Bewertung<br />

Anschaffungspreis muss um diese<br />

Kosten verringert werden: 3<strong>50</strong>.000 EUR<br />

– (200.000 EUR - 24.000 EUR) = 174.000<br />

EUR (statt 1<strong>50</strong>.000 EUR). Erst danach<br />

können weitere Kosten abgezogen<br />

werden.<br />

Schäden<br />

Steuerbefreiungen<br />

„Liegen zwischen dem An- und Verkauf einer<br />

Immobilie mehr als zehn Jahre, fällt keine Spekulationssteuer<br />

an.“, erläutert Klaus Lübbers.<br />

„Ebenso fällt keine Spekulationssteuer an,<br />

wenn der Eigentümer die Immobilie zum Zeitpunkt<br />

des Verkaufs und den beiden vorangegangenen<br />

Kalenderjahren (also in mindestens<br />

drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren)<br />

selbst genutzt hat. Dabei werden angebrochene<br />

Kalenderjahre als volle Jahre gezählt.<br />

Beispiel: Wer im Dezember 2021 ein Haus<br />

gekauft hat und eingezogen ist, im Jahr <strong>2022</strong><br />

darin gewohnt hat und es im Januar 2023 noch<br />

bewohnt und wieder verkauft, braucht keine<br />

Steuer zu zahlen.“ Für Zweitwohnungen, eigengenutzte<br />

Ferienwohnungen (d.h. ohne Vermietungsabsicht)<br />

sowie für Wohnungen, die<br />

im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

genutzt werden, fällt bei einem Verkauf ebenfalls<br />

keine Steuer an. „Das liegt daran, dass<br />

eine Immobilie auch dann als eigengenutzter<br />

Wohnraum gilt, wenn der Eigentümer diese nur<br />

zeitweise bewohnt und sie in der übrigen Zeit<br />

eigenen Wohnzwecken zur Verfügung steht“.<br />

Als Stichtag für den Beginn und den Ablauf der<br />

Spekulationsfrist gilt beim An- und Verkauf von<br />

Immobilien der Tag, an dem der Kaufvertrag<br />

Vermittlung<br />

beurkundet worden ist. Bei Neubau-Immobilien<br />

gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag für das<br />

Baugrundstück beurkundet worden ist. Beträgt<br />

der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

weniger als 600,00 Euro, ist er grundsätzlich<br />

steuerfrei (Freibetrag).<br />

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www.gertzen-automobile.de<br />

Im zweiten Teil geht es u.a. um die „3-Objekt-Grenze“<br />

und bestimmte Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten.<br />

Er erscheint in der nächsten <strong>Emsblick</strong>-Ausgabe.<br />

Seien Sie gespannt.<br />

Hinterstraße 33 • 49716 <strong>Meppen</strong><br />

05931 / 49657-20<br />

www.luebbers24.de<br />

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Schäden<br />

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Service<br />

Lübbers Sachverständigenbüro<br />

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