Schwanstetten 2022-10_01-28_red
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RATGEBER RECHT<br />
„Enterbt“ Teil 2: der Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
Im 1. Teil hat der Autor den Pflichtteilsanspruch<br />
angesprochen, nunmehr ist im 2. Teil<br />
der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erörtern.<br />
Wenn man also nur pflichtteilsberechtigt<br />
ist, dann kann dieser Anspruch zusätzlich<br />
zustehen.<br />
Wann ist dies regelmäßig der Fall? Bei sogenannten<br />
beeinträchtigenden Schenkungen.<br />
Das Funktions-prinzip des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs<br />
ist, dass der Pflichtteilsberechtigte<br />
so gestellt wird, wie er ohne die<br />
beeinträchtigenden Schenkungen gestanden<br />
hätte.<br />
Hier muss zunächst genau geklärt werden,<br />
wann die beeinträchtigenden Schenkungen<br />
vor dem Erbfall in rechtlicher Hinsicht waren.<br />
Wenn der Erblasser z.B. eine Immobilie<br />
verschenkt hat, beginnt die Zehnjahresfrist<br />
mit der Umschreibung im Grundbuch. Eine<br />
Ausnahme gilt, wenn sich der Erblasser bei<br />
der Schenkung einer Immobilie ein Wohnrecht<br />
vorbehalten hat. Dann kann nach der<br />
Rechtsprechung der Beginn des Fristlaufes<br />
gehindert sein. Im Ergebnis wird also rechtlich<br />
so gerechnet, als sei das Haus nie verschenkt<br />
worden, der volle Wert noch vorhanden.<br />
Das erhöht den Anspruch natürlich<br />
immens.<br />
Bei Schenkungen an den Ehegatten endet<br />
die Frist erst <strong>10</strong> Jahre nach Auflösung der<br />
Ehe. Bestand die Ehe bis zum Zeitpunkt des<br />
Todes noch, gibt es keine Frist! Eine enorme<br />
Gefahr für den überlebenden Ehegatten, für<br />
den Berechtigten allerdings die Möglichkeit,<br />
an erhebliche Gelder zu gelangen.<br />
Wenn dies nun also geklärt ist, dann wird die<br />
Schenkung in Stufen bei der Ergänzung des<br />
Pflichtteils herangezogen. Vereinfacht: Ein<br />
Jahr vor dem Erbfall werden <strong>10</strong>0 % berücksichtigt,<br />
5 Jahre vor dem Erbfall noch 60 %,<br />
<strong>10</strong> Jahre vor dem Erbfall noch <strong>10</strong> % und ab<br />
dem 11. Jahr oder noch früher vor dem Erbfall<br />
findet eine Berücksichtigung nicht statt,<br />
wenn der <strong>10</strong> Jahreszeitraum gilt.<br />
Der Berechtigte kann von dem Beschenkten<br />
Auskunft über den genauen Zeitpunkt und<br />
die Höhe der Schenkung verlangen. An dieser<br />
Stelle raten wir zur besonderen Vorsicht<br />
an. Gerade wenn es um Werte geht, werden<br />
gerne falsche Gutachten, Papiere, die keine<br />
Gutachten sind oder unbrauchbare Gutachten<br />
vorgelegt - wie z.B. eine simple Maklereinschätzung<br />
einer Immobilie. Der Wert<br />
der Schenkung bestimmt natürlich auch den<br />
Wert des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs.<br />
Der Erbe muss den Pflichtteil dann ergänzen,<br />
und zwar auch dann, wenn nicht er, sondern<br />
sogar ein Dritter beschränkt wurde.<br />
Zum besseren Verständnis ein Beispiel: eine<br />
Mutter hat 3 Kinder A, B und C. Der Nachlass<br />
nach ihrem Tod beläuft sich auf 200.000 €.<br />
Kurz vor dem Tod schenkte die Mutter dem<br />
Kind B <strong>10</strong>0.000 €, im Gegenzug hat B auf das<br />
Erbe verzichtet. C soll laut Testament Alleinerbe<br />
sein. A ist enterbt.<br />
Ohne Testament werden die 3 Kinder der<br />
Witwe jeweils zu einem Drittel Erben geworden.<br />
Kind B hat verzichtet, sodass dessen<br />
gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des<br />
Pflichtteils nicht berücksichtigt wird. A und<br />
C stünden somit gesetzlich je die Hälfte des<br />
Erbes zu. A erhält nur den Pflichtteil, also die<br />
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Hälfte<br />
von 1/2 ist ¼ des Nachlasses.<br />
Und jetzt kommt im Beispiel noch der<br />
Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzu. A bekommt<br />
zum Pflichtteilsanspruch zusätzlich<br />
¼ der Schenkung. Dies sichert ihm weitere<br />
25.000 € von den <strong>10</strong>0.000 €, die das Kind B<br />
bekommen hat. Insgesamt im Ergebnis kann<br />
A also von C 75.000 € verlangen. Es handelt<br />
sich also um eine deutliche Erhöhung des<br />
Geldbetrages, der A, obwohl er „enterbt“ ist<br />
und nach Auffassung der verstorbenen Mutter<br />
nichts erben sollte, zufließt.<br />
Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass<br />
der Anspruch aktiv und in korrekter Art und<br />
Weise geltend gemacht wird, nicht verjährt<br />
ist und in der Praxis ganz wichtig: überhaupt<br />
erkannt wird.<br />
Der Unterzeichner muss in der Kanzlei immer<br />
wieder feststellen, dass solcherlei Ansprüche<br />
des Pflichtteilsberechtigten gar<br />
nicht bekannt sind und schon deswegen von<br />
diesem nicht erkannt werden. Schon aus<br />
diesem Grund lohnt es sich, die Hilfe unserer<br />
Kanzlei bei jedem Erbfall in Anspruch zu<br />
nehmen. Das Prüfen der Ansprüche kostet<br />
Sie definitiv weniger als der Verzicht auf<br />
viele tausende Euro. Bei solcherlei beeinträchtigen<br />
Schenkungen, die einseitig einen<br />
Abkömmling oder gar einen Familienfremden<br />
begünstigen sollen, ist meistens innerhalb<br />
der Familie sowieso schon Streit offen<br />
oder unterschwellig am Schwelen. Oft auch<br />
sind Enttäuschungen Ursache dafür, dass<br />
solcherlei beeinträchtigende Schenkungen<br />
in Benachteiligungsabsicht vom Erblasser<br />
vorgenommen werden. Dem kann man ein<br />
Stück weit entgegenwirken, wenn man sich<br />
fachlich und juristisch kompetent beraten<br />
und vertreten lässt, so dass nachträglich zumindest<br />
die gesetzlich möglichen Korrekturen<br />
erfolgen können.<br />
Der Unterzeichner steht Ihnen als jahrzehntelangem<br />
im Erbrecht tätiger Anwalt gerne<br />
mit Rat und Tat zur Seite.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
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und Unfallregulierung<br />
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