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Schwanstetten 2022-10_01-28_red

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RATGEBER RECHT<br />

„Enterbt“ Teil 2: der Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

Im 1. Teil hat der Autor den Pflichtteilsanspruch<br />

angesprochen, nunmehr ist im 2. Teil<br />

der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erörtern.<br />

Wenn man also nur pflichtteilsberechtigt<br />

ist, dann kann dieser Anspruch zusätzlich<br />

zustehen.<br />

Wann ist dies regelmäßig der Fall? Bei sogenannten<br />

beeinträchtigenden Schenkungen.<br />

Das Funktions-prinzip des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs<br />

ist, dass der Pflichtteilsberechtigte<br />

so gestellt wird, wie er ohne die<br />

beeinträchtigenden Schenkungen gestanden<br />

hätte.<br />

Hier muss zunächst genau geklärt werden,<br />

wann die beeinträchtigenden Schenkungen<br />

vor dem Erbfall in rechtlicher Hinsicht waren.<br />

Wenn der Erblasser z.B. eine Immobilie<br />

verschenkt hat, beginnt die Zehnjahresfrist<br />

mit der Umschreibung im Grundbuch. Eine<br />

Ausnahme gilt, wenn sich der Erblasser bei<br />

der Schenkung einer Immobilie ein Wohnrecht<br />

vorbehalten hat. Dann kann nach der<br />

Rechtsprechung der Beginn des Fristlaufes<br />

gehindert sein. Im Ergebnis wird also rechtlich<br />

so gerechnet, als sei das Haus nie verschenkt<br />

worden, der volle Wert noch vorhanden.<br />

Das erhöht den Anspruch natürlich<br />

immens.<br />

Bei Schenkungen an den Ehegatten endet<br />

die Frist erst <strong>10</strong> Jahre nach Auflösung der<br />

Ehe. Bestand die Ehe bis zum Zeitpunkt des<br />

Todes noch, gibt es keine Frist! Eine enorme<br />

Gefahr für den überlebenden Ehegatten, für<br />

den Berechtigten allerdings die Möglichkeit,<br />

an erhebliche Gelder zu gelangen.<br />

Wenn dies nun also geklärt ist, dann wird die<br />

Schenkung in Stufen bei der Ergänzung des<br />

Pflichtteils herangezogen. Vereinfacht: Ein<br />

Jahr vor dem Erbfall werden <strong>10</strong>0 % berücksichtigt,<br />

5 Jahre vor dem Erbfall noch 60 %,<br />

<strong>10</strong> Jahre vor dem Erbfall noch <strong>10</strong> % und ab<br />

dem 11. Jahr oder noch früher vor dem Erbfall<br />

findet eine Berücksichtigung nicht statt,<br />

wenn der <strong>10</strong> Jahreszeitraum gilt.<br />

Der Berechtigte kann von dem Beschenkten<br />

Auskunft über den genauen Zeitpunkt und<br />

die Höhe der Schenkung verlangen. An dieser<br />

Stelle raten wir zur besonderen Vorsicht<br />

an. Gerade wenn es um Werte geht, werden<br />

gerne falsche Gutachten, Papiere, die keine<br />

Gutachten sind oder unbrauchbare Gutachten<br />

vorgelegt - wie z.B. eine simple Maklereinschätzung<br />

einer Immobilie. Der Wert<br />

der Schenkung bestimmt natürlich auch den<br />

Wert des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs.<br />

Der Erbe muss den Pflichtteil dann ergänzen,<br />

und zwar auch dann, wenn nicht er, sondern<br />

sogar ein Dritter beschränkt wurde.<br />

Zum besseren Verständnis ein Beispiel: eine<br />

Mutter hat 3 Kinder A, B und C. Der Nachlass<br />

nach ihrem Tod beläuft sich auf 200.000 €.<br />

Kurz vor dem Tod schenkte die Mutter dem<br />

Kind B <strong>10</strong>0.000 €, im Gegenzug hat B auf das<br />

Erbe verzichtet. C soll laut Testament Alleinerbe<br />

sein. A ist enterbt.<br />

Ohne Testament werden die 3 Kinder der<br />

Witwe jeweils zu einem Drittel Erben geworden.<br />

Kind B hat verzichtet, sodass dessen<br />

gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des<br />

Pflichtteils nicht berücksichtigt wird. A und<br />

C stünden somit gesetzlich je die Hälfte des<br />

Erbes zu. A erhält nur den Pflichtteil, also die<br />

Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Hälfte<br />

von 1/2 ist ¼ des Nachlasses.<br />

Und jetzt kommt im Beispiel noch der<br />

Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzu. A bekommt<br />

zum Pflichtteilsanspruch zusätzlich<br />

¼ der Schenkung. Dies sichert ihm weitere<br />

25.000 € von den <strong>10</strong>0.000 €, die das Kind B<br />

bekommen hat. Insgesamt im Ergebnis kann<br />

A also von C 75.000 € verlangen. Es handelt<br />

sich also um eine deutliche Erhöhung des<br />

Geldbetrages, der A, obwohl er „enterbt“ ist<br />

und nach Auffassung der verstorbenen Mutter<br />

nichts erben sollte, zufließt.<br />

Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass<br />

der Anspruch aktiv und in korrekter Art und<br />

Weise geltend gemacht wird, nicht verjährt<br />

ist und in der Praxis ganz wichtig: überhaupt<br />

erkannt wird.<br />

Der Unterzeichner muss in der Kanzlei immer<br />

wieder feststellen, dass solcherlei Ansprüche<br />

des Pflichtteilsberechtigten gar<br />

nicht bekannt sind und schon deswegen von<br />

diesem nicht erkannt werden. Schon aus<br />

diesem Grund lohnt es sich, die Hilfe unserer<br />

Kanzlei bei jedem Erbfall in Anspruch zu<br />

nehmen. Das Prüfen der Ansprüche kostet<br />

Sie definitiv weniger als der Verzicht auf<br />

viele tausende Euro. Bei solcherlei beeinträchtigen<br />

Schenkungen, die einseitig einen<br />

Abkömmling oder gar einen Familienfremden<br />

begünstigen sollen, ist meistens innerhalb<br />

der Familie sowieso schon Streit offen<br />

oder unterschwellig am Schwelen. Oft auch<br />

sind Enttäuschungen Ursache dafür, dass<br />

solcherlei beeinträchtigende Schenkungen<br />

in Benachteiligungsabsicht vom Erblasser<br />

vorgenommen werden. Dem kann man ein<br />

Stück weit entgegenwirken, wenn man sich<br />

fachlich und juristisch kompetent beraten<br />

und vertreten lässt, so dass nachträglich zumindest<br />

die gesetzlich möglichen Korrekturen<br />

erfolgen können.<br />

Der Unterzeichner steht Ihnen als jahrzehntelangem<br />

im Erbrecht tätiger Anwalt gerne<br />

mit Rat und Tat zur Seite.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

<strong>10</strong> | <strong>2022</strong><br />

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