US-PPL FAQ - Frequently Asked Questions
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<strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> <strong>FAQ</strong> - <strong>Frequently</strong> <strong>Asked</strong> <strong>Questions</strong><br />
Thomas Wimmer, v0.93, 22. Juli 2001<br />
Diese <strong>FAQ</strong> (<strong>Frequently</strong> <strong>Asked</strong> <strong>Questions</strong> - Häufig gestellte Fragen) will einige Fragen rund um den Erwerb<br />
einer amerikanischen Privat-Piloten-Lizenz beantworten. Sie will bei der Entscheidung für/gegen die Ausbildung<br />
in den <strong>US</strong>A behilflich sein. Zusätzlich werden die Besonderheiten beim Einsatz des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in<br />
Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern besprochen.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Allgemeines 3<br />
1.1 Kann ich als Ausländer überhaupt einen amerikanischen Flugschein erwerben? . . . . . . . . . . . . 3<br />
1.2 Warum will ich den Flugschein in den <strong>US</strong>A machen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
1.3 Was kostet der Flugschein? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
1.4 Brauche ich ein Visum für meinen Aufenthalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
1.5 Wie bekomme ich ein Visum? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
1.6 Wie steht es mit polizeilichem Führungszeugnis und anderen „behördlichen“ Dokumenten? . . . . . . 7<br />
2 Ärztliche Tauglichkeit 7<br />
2.1 Welche Art von Tauglichkeit benötige ich für den Privat-Piloten-Schein? . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
2.2 Was für Voraussetzungen muß ich für das Medical erfüllen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
2.3 Ich erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht in allen Punkten. Heißt das, daß ich kein Medical<br />
bekommen kann? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
2.4 Kann ich die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung auch hier in Europa durchführen lassen? . . . . 8<br />
2.5 Wo finde ich Ärzte für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung und was kostet die Untersuchung? 8<br />
2.6 Dürfen Ärzte (AME´s) außerhalb der <strong>US</strong>A ein „Student Pilot Certificate“ ausstellen? . . . . . . . . . 8<br />
2.7 Ich habe statt dem gelben ein weißes Medical erhalten. Wo bekomme ich jetzt das Student Pilot<br />
Certificate her? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
3 Funksprechzeugnis 9<br />
3.1 Gibt es auch ein Funksprechzeugnis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
3.2 Kann ich das Funksprechzeugnis in Deutschland umschreiben lassen? . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
4 Theoretische Ausbildung 10<br />
4.1 Kann ich die theoretische Ausbildung auch hier zu Hause machen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
4.2 Wieviele Theorie-Mindeststunden sind vorgeschrieben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
4.3 Was ist eine Part-141 Schule? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
4.4 Welches Lernmaterial wird benötigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
4.5 Wieviel Zeit sollte ich für die Theorie-Vorbereitung einplanen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
INHALTSVERZEICHNIS 2<br />
4.6 Wie gestaltet sich die theoretische Prüfung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
4.7 Wo kann ich die Prüfungen ablegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
4.8 Kann ich die Prüfung wiederholen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5 Praktische Ausbildung 12<br />
5.1 Wieviele Mindeststunden sind vorgeschrieben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5.2 Wieviel Zeit sollte ich für die praktische Ausbildung einplanen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5.3 Welches Lernmaterial wird benötigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5.4 Welche Hilfsmittel benötige ich sonst noch zum Fliegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
5.5 Brauche ich ein Headset wenn ich fliege? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
5.6 Die praktische Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
5.7 Kann ich die Prüfung wiederholen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
5.8 Wie lange ist der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> gültig, wie wird er verlängert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
6 Versicherungen 14<br />
6.1 Bin ich als Student Pilot einer amerikanischen Flugschule durch eine Versicherung geschützt? . . . . 14<br />
6.2 Gilt dies auch für Flüge mit Fluglehrer (Dual-Instruction)? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
6.3 Wie erfahre ich, ob ich durch meine Flugschule versichert bin? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
6.4 Kann ich selber vorbeugen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
6.5 Wo gilt die Versicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
7 Wieder zu Hause 15<br />
7.1 Kann ich mit meinem <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in Deutschland fliegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
7.2 Was bedeutet „striktes Verbot von Flügen gegen Vergütung“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
7.3 Wo kann ich N-registrierte Flugzeuge chartern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
7.4 Was muß ich beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
7.5 Kann ich auch D-registrierte Flugzeuge fliegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
7.6 Wie kann ich meinen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in einen deutschen <strong>PPL</strong>-A umschreiben lassen? . . . . . . . . . . . . . 16<br />
7.7 Wie sieht das mit anderen europäischen Ländern aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
7.7.1 Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
7.7.2 Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
7.7.3 United Kingdom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
7.7.4 Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
7.8 [en] I am a foreign citizen. Can I fly during my visit in Germany? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
8 Was hat es mit dem europäischen Flugschein auf sich? 21<br />
8.1 Allgemeines zur Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
8.2 Theorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
8.3 Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
1. Allgemeines 3<br />
8.4 Umschreiben in JAR-<strong>PPL</strong>(A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
8.5 JAR-Ausbildung in den <strong>US</strong>A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
9 Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen 24<br />
9.1 Sinn und Zweck dieses Abschnittes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
9.2 Kann ich mit meinem deutschen <strong>PPL</strong>-A in den <strong>US</strong>A fliegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
9.3 Wie kann ich meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A in einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> umschreiben? . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
9.4 Kann ich meiner Anerkennung weitere Berechtigungen hinzufügen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
9.5 Kann ich die in den <strong>US</strong>A erworbene Berechtigung in meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A eintragen lassen? . . . 25<br />
9.6 Benötige ich ein Visum für meinen Aufenthalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
9.7 Vor der Abreise, Planungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
9.8 Die Qual der Wahl: Der Vercharterer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
9.9 Touren, X-Country in den <strong>US</strong>A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
9.10 Nichtfliegerisches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
9.10.1 Übernachtungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
9.10.2 Vorausplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
10 Anhang 27<br />
10.1 Begriffe, Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
10.2 Weiterführende Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
10.2.1 Adressen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
10.3 Über diese <strong>FAQ</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
10.4 Copyright . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
1 Allgemeines<br />
1.1 Kann ich als Ausländer überhaupt einen amerikanischen Flugschein erwerben?<br />
Ja. Sonst wäre das hier auch die einzige Frage der <strong>FAQ</strong> und die Sache wäre erledigt ;-)<br />
1.2 Warum will ich den Flugschein in den <strong>US</strong>A machen?<br />
Für den Erwerb des <strong>PPL</strong> in den Vereinigten Staaten sprechen einige wesentliche Punkte:<br />
So wird die Ausbildung in den <strong>US</strong>A von vielen Leuten als qualitativ hochwertiger angesehen als die Ausbildung in<br />
Deutschland. Auch wenn dies subjektive Meinungen sind kann man allgemein sagen, daß die Ausbildung in den <strong>US</strong>A<br />
praxis-orientiert ist, wohingegen hier in Deutschland viel Wert auf Theorie gelegt wird.<br />
Die im Vergleich zu Deutschland wesentlich geringeren Preise für die Flugstunde und die fehlenden Landegebühren<br />
tragen dazu bei, daß man während der Ausbildung häufiger fliegt und mehr Landungen übt als das in Deutschland der<br />
Fall wäre.<br />
Das Wetter spielt natürlich auch eine Rolle, so kann man z.B. in Texas oder Kalifornien im allgemeinen von gutem<br />
Sichtflug-Wetter ausgehen.
1. Allgemeines 4<br />
Eine Ausbildung in den <strong>US</strong>A vermittelt zudem noch einen Einblick in die amerikanische Lebensweise und führt einem<br />
vor Auge wie eine professionelle Abwicklung der Allgemeinen Luftfahrt aussieht – was dann fast einem Kultur-<br />
Schock gleichkommt, wenn man dann versucht in Deutschland Luftfahrt zu betreiben.<br />
Es gibt aber auch einige Punkte, die gegen eine Ausbildung in den <strong>US</strong>A sprechen:<br />
Zum einen ist es nicht jedermanns Sache, in einem fremden Land mit einer fremden Sprache Unterricht zu nehmen.<br />
Hierzu sei aber anzumerken, daß es sich schlimmer anhört als es ist. Nach kurzer Zeit hat man sich an die fremde<br />
Sprache gewöhnt und es fällt schon leichter sich verständlich zu machen.<br />
Zum anderen muß man sich auch vor Augen halten, daß für die praktische Ausbildung eine Zeit von ˜4 Wochen (dazu<br />
später mehr) für den Aufenthalt einzuplanen sind. Diese Zeit geht dann aber auch ganz für den Flugschein drauf, dieses<br />
als Urlaub anzusehen, den man mit dem Partner verbringen kann, ist nicht realistisch. Eine Ausbildung zwischendurch<br />
an den Wochenenden und wenn man Zeit hat ist aus verständlichen Gründen auch nicht möglich.<br />
Auch ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, daß man mit dem <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> einen ausländischen Flugschein besitzt. Und<br />
will man mit diesem Schein in Deutschland (bzw. Europa) fliegen, so stehen dem u.U. (unnötige) Hindernisse von<br />
Seiten der entsprechenden Luftfahrt-Behörden im Weg. (Ausnahme: Man erwirbt einen JAR-Flugschein in den <strong>US</strong>A<br />
- siehe dazu JAR-Ausbildung in den <strong>US</strong>A).<br />
1.3 Was kostet der Flugschein?<br />
Eine einigermassen zuverlässige Aussage über die Kosten eines Flugscheines zu geben ist sehr schwer da sich in<br />
der Kostenrechnung zu viele Unbekannte befinden. So ist es für die „Flugschein-Kasse“ nicht unerheblich ob die<br />
Ausbildung jetzt 4 oder 7 Wochen dauert (Mietwagen, Unterkunft, Verpflegung) oder ob man mit 45 Stunden oder<br />
erst mit 65 Stunden den Schein erhält (wobei dann die Flugstunde ohne Lehrer je nach Flugzeug und allgemeine<br />
Preisgestaltung $40 bis $75 kosten kann). Bei den Preisen von Flugschulen wird dann auch fast immer die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Mindeststundenanzahl als Berechnungsgrundlage herangezogen. Trotzdem wird hier versucht einen<br />
ungefähren Überblick über die zu erwartenden Kosten zu geben. Soweit es möglich war sind bei den einzelnen Posten<br />
Ungefähr-Preise angegeben, so dass sich der interessierte Leser selbst einen Überblick über die auf Ihn zukommenden<br />
Kosten machen kann.<br />
Unterkunft<br />
5 Wochen bei $40 pro Nacht: $1400,-<br />
Verpflegung<br />
Mietwagen<br />
Flug<br />
5 Wochen bei $30 pro Tag: $1050,-<br />
5 Wochen bei DM 400 pro Woche: DM 2000,-<br />
Je nach Ost- oder Westküste. DM 800,-<br />
Flugstunden<br />
Fluglehrer<br />
Zubehör<br />
Angenommen mit $55 pro Stunde und 55 Stunden: $3025,-<br />
$25 pro Stunde mit 40 Stunden: $1000,-<br />
Bücher, Karten etc. $250,-
1. Allgemeines 5<br />
Prüfungsgebühren, Arzt<br />
$300,-<br />
Das macht dann (bei DM 2,30 für einen Dollar) insgesamt $8250,- bzw. DM 18975,-. Das ist sehr viel Geld. Wie<br />
man sieht machen die Posten Unterkunft/Verpflegung/Auto einen sehr großen Teil des Budgets aus. Hier ist aber auch<br />
noch ein bischen Sparmöglichkeit vorhanden (z.B. den Mietwagen mit einem Mitschüler teilen, Selbstversorgung bei<br />
der Verpflegung, evtl. günstigen „Monatstarif“ bei der Unterkunft).<br />
1.4 Brauche ich ein Visum für meinen Aufenthalt?<br />
Die <strong>US</strong>A hat unter anderem auch mit Deutschland ein „Visa Waiver Pilot Program“ vereinbart. Dieses Programm<br />
erlaubt die visum-freie Einreise in die <strong>US</strong>A zu Urlaubszwecke, vorausgesetzt man studiert nicht, arbeitet nicht und<br />
bleibt nicht länger als 90 Tage in den <strong>US</strong>A. Informationen über das „Visa Waiver Pilot Program“: http://www.usbotschaft.de/travel/d41_2_13.htm.<br />
Braucht man jetzt ein Visum, wenn man den <strong>PPL</strong> innerhalb der 90 Tage macht?<br />
Eine Auslegung der Verordnung geht davon aus, daß die Ausbildung zum Privat Piloten eine (Berufs-) Ausbildung ist<br />
und damit eine Visumpflicht besteht. Dies hat mir die Visa-Stelle des State-Departments berichtet:<br />
Betreff: RE: student visa necessary for obtaining a Private Pilot License?<br />
Von: <strong>US</strong> VISA <br />
An: "Thomas Wimmer" <br />
As a Private Pilot License may lead toward a vocation-you must have is<br />
either a J-1 (handled by the <strong>US</strong> Information Agency 202-619-4700) or an M-1<br />
(regulated by the Immigration and Naturalization Services, contact numbers<br />
listed below) visa. This has been confirmed by INS; the specific provision<br />
may be found on the INS Website at www.ins.usdoj.gov/index.html or<br />
http://www.ins.usdoj.gov/graphics/index.htm or on the Code of Federal<br />
Regulations: Title 8 CFR 214.2M.<br />
You may write to the INS Headquarters at 425 I Street, NW, Washington,<br />
DC 20536.<br />
INS Information lines are available at 1-800-375-5283 or you may try:<br />
202-514-2607 (Washington, DC);<br />
714-360-2835 (California Western Service Center);<br />
402-437-5218 (Nebraska Central Service Center);<br />
214-381-1423 (Texas Southern Service Center); and<br />
802-527-3160 (Vermont Eastern Service Center).<br />
Visa Services<br />
Department of State, edt<br />
Die erste angegebenen Adresse ist nicht korrekt. Die richtige URL des Immigration and Naturalization Service lautet:<br />
http://www.ins.usdoj.gov/graphics/index.htm. Title 8 CFR 214.2M ist direkt unter diesem Link zu erreichen.<br />
Die <strong>US</strong>-Botschaft in Deutschland argumentiert hier ähnlich.<br />
Dem gegenüber steht die Interpretation der <strong>US</strong>-Botschaften in anderen Ländern sowie einiger örtlicher INS-<br />
Niederlassungen in den <strong>US</strong>A. Dort ist man der Ansicht, daß man eine <strong>PPL</strong>-Ausbildung durchaus mit dem Touristenvisum<br />
absolvieren kann. So hat sich die INS-Niederlassung in Atlanta folgendermassen (sinngemäss) geäussert:
1. Allgemeines 6<br />
Das Gesetz ist nicht dazu gedacht einem <strong>PPL</strong>-Schüler, der 4 Wochen in den <strong>US</strong>A<br />
bleibt, ein Visum aufzuzwingen.<br />
Seltsamerweise hat das State Department folgende Aussage bezüglich eines Studenten-Visum veröffentlicht<br />
(http://travel.state.gov/foreign_student_visas_handout.html):<br />
If you are going to the U.S. primarily for tourism, but want to take a short<br />
course of study of less than 18 hours per week, you may do so on a tourist visa.<br />
Eine Ausbildung zum <strong>PPL</strong> dürfte sicherlich in diese Regelung fallen. Bleibt nur zu hoffen daß der Immigration Officer<br />
(Beamter der Einwanderungsbehörde) am Flughafen diese Regelung kennt und dies dann auch so sieht. . .<br />
Die Frage nach einem Visum kann man nicht mit einem klaren JA oder NEIN beantworten, da sich die <strong>US</strong>-Regierung<br />
selbst nicht ganz einig ist. Ausserdem hat bei der Einreise der Immigration Officer immer das letzte Wort.<br />
1.5 Wie bekomme ich ein Visum?<br />
Ein „M-1 Student Visa“ erhält man nur bei Besuch einer Ausbildungsstätte, die vom dem „Immigration and Naturalization<br />
Service“ (INS) des Innenministeriums (Department of Justice) eine Anerkennung zur Ausbildung ausländischer<br />
Flugschüler hat.<br />
Von dieser Schule erhält man dann ein „I-20M-N“ Formular, nachdem man die folgenden Forderungen teilweise oder<br />
ganz erfüllt hat:<br />
• Nachweis, daß man finanziell in der Lage ist die Ausbildung und die Lebenshaltungskosten zu tragen. Eine<br />
Bankbestätigung ist ausreichend, auf keinem Fall ist eine vorherige Überweisung der kompletten Kursgebühren<br />
an die Flugschule notwendig.<br />
• TOEFL (Test Of English as a Foreign Language, http://www.toefl.org/) mit einem Ergebnis von mindestens<br />
550. Wird nicht verlangt, wenn man bereits eine Schulung in einem englischsprachigen Land beendet hat (z.B.<br />
<strong>US</strong>-<strong>PPL</strong>).<br />
• Offizieller Nachweis über eine abgeschlossene 12-jährige Schulausbildung oder einem Schulabschluß der dem<br />
High-School Abschluß in den <strong>US</strong>A entspricht (Abitur/Matura).<br />
• Keine Verurteilungen.<br />
Dieses Formular reicht man dann zusammen mit zwei Paßbildern und dem (gültigen) Reisepaß bei der Visa-Stelle<br />
der hiesigen <strong>US</strong>-Botschaft ein. Eventuell sind auch nochmals Nachweise über die oben genannten Punkte notwendig.<br />
Einige Zeit später bekommt man den Reisepaß mit dem eingestempelten M-1 Visum wieder.<br />
Das M-1 Visum ist zeitlich auf die voraussichtliche Schulungsdauer beschränkt, kann jedoch bei Bedarf verlängert<br />
werden, jedoch nicht in ein anderes Visum geändert werden. Auch ist das Visum an die Ausbildungsstätte gekoppelt,<br />
d.h. man kann die Flugschule nicht wechseln (zumindest nicht ohne einen erheblichen Aufwand).<br />
Weitere Informationen bei der <strong>US</strong>-Botschaft in Deutschland: http://www.us-botschaft.de/<br />
Anschrift der deutschen <strong>US</strong>-Botschaft (Visum-Stelle):<br />
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika<br />
Siesmayerstrasse 21<br />
60323 Frankfurt<br />
Telefon 0190-88 22 11
2. Ärztliche Tauglichkeit 7<br />
1.6 Wie steht es mit polizeilichem Führungszeugnis und anderen „behördlichen“ Dokumenten?<br />
Für einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ist weder ein polizeiliches Führungszeugnis noch sonst ein anderes behördliches Dokument außer<br />
einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepaß) notwendig.<br />
2 Ärztliche Tauglichkeit<br />
2.1 Welche Art von Tauglichkeit benötige ich für den Privat-Piloten-Schein?<br />
Für den Privat-Pilotenschein ist eine medizinische Tauglichkeit der Klasse 3 (Medical Certificate 3rd Class) ausreichend.<br />
Das Medical ist erst bei den Solo-Flügen notwendig. Wenn man die medizinischen Voraussetzungen erfüllt<br />
bekommt man das Medical sofort ausgestellt.<br />
2.2 Was für Voraussetzungen muß ich für das Medical erfüllen?<br />
Die Voraussetzungen stehen in den FAR´s. Für das Medical ist FAR Part 67 zuständig.<br />
Das sind z.B. folgende:<br />
• Nah- und Fernsicht von 50% (20/40) mit oder ohne Sehhilfe<br />
• Farbsehen<br />
• keine Psychosen<br />
• keine Abhängigkeit in den letzten zwei Jahren<br />
• keine Epilepsie<br />
• kein Herzinfarkt, keine Angina Pectoris<br />
2.3 Ich erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht in allen Punkten. Heißt das, daß<br />
ich kein Medical bekommen kann?<br />
Nicht unbedingt. Je nachdem welche Punkte nicht erfüllt wurden, ist es mit ein wenig Aufwand und Zeit dennoch<br />
möglich, ein Medical zu erlangen.<br />
Hat man die Voraussetzungen für ein Medical in einigen Punkten nicht erfüllt, so bekommt man von der FAA aus<br />
Oklahoma zuerst ein Medical „for student pilot purpose only“ ausgestellt, um die Ausbildung durchführen zu können.<br />
Am Ende der Ausbildung, vor dem Prüfungsflug, fliegt man mit einem Beamten der FAA, der dann feststellt, ob man<br />
trotz des medizinischen Mangels die Tätigkeit eines Piloten sicher ausüben kann. Ist dies der Fall bekommt man ein<br />
allgemein gültiges Medical (evtl. mit Einschränkungen, wie z.B. kein Nachtflug) und ein „Statement of Demonstrated<br />
Ability“ (SODA). Dieses SODA ist solange gültig, wie sich der medizinische Zustand nicht verändert. Weitere<br />
Informationen hierzu gibt es in der (englischsprachigen) Newsgroup rec.aviation.student, bei einem Fliegerarzt und<br />
insbesondere bei der amerikanischen AOPA. Alleine aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Mitglied bei AOPA zu<br />
werden.<br />
Für taube Piloten gibt es unter http://flight48.com/welcome/deafpilotsfaq.html eine <strong>FAQ</strong> in englischer Sprache. Bei<br />
Problemen mit den Augen kann der Autor mit einigen persönlichen Erfahrungen und Tips behilflich sein.
2. Ärztliche Tauglichkeit 8<br />
Generell kann man in den <strong>US</strong>A mit (fast) jeder körperlichen Behinderung einen <strong>PPL</strong> (mit entsprechenden Einschränkungen)<br />
bekommen. Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ist also für Leute mit Behinderungen eine echte Alternative zum deutschen nicht-<br />
Fliegen.<br />
Abschließend ist noch anzumerken, daß der Zeitaufwand erheblich sein kann, so dauert die Bearbeitung und Ausstellung<br />
des „Student Pilot Medical“ ˜ 3-4 Monate, die Autorisierung eines FSDO durch die FAA-Zentrale in Oklahoma,<br />
den Überprüfungsflug durchführen zu können ˜ 1-2 Monate und einen Termin mit dem FAA Beamten des FSDO zu<br />
bekommen ˜ 3-5 Wochen.<br />
2.4 Kann ich die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung auch hier in Europa durchführen<br />
lassen?<br />
Ja. Siehe nächste Frage.<br />
2.5 Wo finde ich Ärzte für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung und was kostet die<br />
Untersuchung?<br />
Je nachdem ob man die Untersuchung hier in Europa oder in den <strong>US</strong>A machen läßt:<br />
In Europa<br />
Adressen von Ärzten, die eine Zulassung der FAA haben finden sich z.B. bei http://www.airnav.de/N-reg.html<br />
oder bei http://www.landings.com/.<br />
Der Arzt (AME) stellt dann ein kombiniertes „Medical Certificate 3rd Class / Student Pilot Certificate“ (gelb)<br />
aus.<br />
Kosten: ˜ DM 150,-<br />
In den <strong>US</strong>A<br />
Die Adresse eines Arztes vor Ort erfährt man von der Flugschule, dort bekommt man dann ein kombiniertes<br />
„Medical Certificate 3rd Class / Student Pilot Certificate“ (gelb).<br />
Kosten: ˜ $40,- - $120,-<br />
2.6 Dürfen Ärzte (AME´s) außerhalb der <strong>US</strong>A ein „Student Pilot Certificate“ ausstellen?<br />
Ja.<br />
Ausländische Ärzte dürfen das kombinierte „Medical Certificate 3rd Class / Student Pilot Certificate“ (gelb) ausstellen.<br />
Die FAA ist vor einigen Jahren auf die Idee gekommen, dieses nicht mehr zu erlauben, so daß deutsche Ärzte den<br />
angehenden Flugschülern nur das weiße Medical ohne Student Pilot Certificate ausstellen konnten. Vor zwei Jahren<br />
hat die FAA ihre Position diesbezüglich wieder geändert und es ist nun den ausländischen Ärzten wieder möglich die<br />
„gelben“ Medicals auszustellen.<br />
2.7 Ich habe statt dem gelben ein weißes Medical erhalten. Wo bekomme ich jetzt das<br />
Student Pilot Certificate her?<br />
Ein „Student Pilot Certificate“ kann man sich in den <strong>US</strong>A bei jedem FSDO oder DE ausstellen lassen.
3. Funksprechzeugnis 9<br />
3 Funksprechzeugnis<br />
3.1 Gibt es auch ein Funksprechzeugnis?<br />
Ja. Es gibt allerdings keine spezielle Ausbildung für den Sprechfunk, die entsprechenden Kenntnisse bekommt man<br />
beim Fliegen vermittelt. Auch gibt es keine extra Prüfung.<br />
In den <strong>US</strong>A ist das Funksprechzeugnis auch nicht (mehr) erforderlich.<br />
Wenn man jedoch ein Flugzeug außerhalb der <strong>US</strong>A fliegen will, muß man das Funksprechzeugnis besitzen. Das<br />
Zeugnis (Restricted Radiotelephone Operator Permit Limited Use) kann man unter http://www.fcc.gov/formpage.html<br />
beantragen (Formular 755). Die Gebühr beträgt $45,-. Für die Bezahlung ist zusätzlich das Formular 159 notwendig,<br />
die Bezahlung kann per Kreditkarte erfolgen. Der country code des <strong>US</strong>PS für Deutschland ist DE.<br />
3.2 Kann ich das Funksprechzeugnis in Deutschland umschreiben lassen?<br />
Ja. Man kann entweder das <strong>US</strong>-Funksprechzeugnis anerkennen oder es in ein vollwertiges BZF I umschreiben lassen.<br />
Für die Anerkennung bzw. Umschreibung des <strong>US</strong>-Funkprechzeugnisses ist das Funksprechzeugnis (Stück Papier für<br />
$45,-) nicht erforderlich; es reicht der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong>.<br />
Die Anerkennung und Umschreibung nimmt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP),<br />
http://www.regtp.de/ in Mülheim vor. Die Kosten für die Anerkennung betragen DM 40,-. Mit diesem „Berechtigungsausweis<br />
zur Anerkennung eines Flugfunkzeugnisses“ kann man dann in Deutschland den Flugfunk in englischer<br />
Sprache durchführen, nicht jedoch in deutscher Sprache. Damit kann man rein rechtlich nicht auf den vielen kleineren<br />
Flugplätzen landen, die den Flugfunk nur in deutsch durchführen (dürfen).<br />
Für die Umschreibung in das BZF I wird noch eine Nachprüfung in Form eines An- oder Abflug in deutscher Sprache<br />
durchgeführt, eine theoretische Prüfung ist nicht erforderlich. Die Anmeldung geht ebenfalls über die RegTP in<br />
Mülheim, die Prüfung kann jedoch in den Außenstellen Berlin, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover,<br />
Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart durchgeführt werden. Die Kosten für die Prüfung<br />
belaufen sich auf DM 80,-. Mit diesem BZF I kann man dann den Funkverkehr auch in deutscher Sprache durchführen.<br />
Formulare für die Anerkennung/Umschreibung sind bei der RegTP in Mülheim sowie unter<br />
http://www.airnav.de/formulare/ erhältlich.<br />
Was vielen <strong>US</strong>-Piloten nicht bekannt sein dürfte, ist die Tatsache, daß es im Flugfunk sogenannte Sprechgruppen gibt<br />
(vorgeschriebene, international standartisierte Phrasen), und die Prüfer bei der Funkprüfung sehr darauf achten, daß<br />
auch die korrekten Sprechgruppen verwendet werden.<br />
Schulungsmaterial:<br />
• Föh-Klös, Sprechfunk im Sichtflug. DM 69,-<br />
• Siebel, Flugfunk. DM 29,-<br />
• Rehm, Flugfunk in der Praxis. DM 45,-<br />
• Bachmann, Sprechfunkzeugnisse für VFR-Piloten. DM 78,- (mit Audio-CD)<br />
• Franzen, Kompaktlernprogramm BZF I/II. DM 55,- (Buch), DM 29,- (Audio-Kasette)<br />
Am besten lernt man den Sprechfunk wenn man mit einem Bekannten übt, der sich mit dem Sprechfunk ein wenig<br />
auskennt (Flugleiter, Lotse etc.).<br />
Anschrift der RegTP:
4. Theoretische Ausbildung 10<br />
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post<br />
Außenstellen Mülheim<br />
Aktienstraße 1-7<br />
45473 Mülheim<br />
Telefon 0208-4507 283<br />
4 Theoretische Ausbildung<br />
4.1 Kann ich die theoretische Ausbildung auch hier zu Hause machen?<br />
Ja, das Theoriewissen kann man sich im Selbststudium aneignen.<br />
4.2 Wieviele Theorie-Mindeststunden sind vorgeschrieben?<br />
Beim Selbststudium keine. Man kann sich aber auch nach Part 141 ausbilden lassen, dazu muß man sich in einer Part<br />
141 Schule anmelden und bekommt dann dort die Theorie vermittelt. In diesem Fall gibt es eine Mindesstundenanzahl<br />
für die Theorie von 35 Stunden, die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung (Fliegen) reduziert sich dann<br />
um 5 Stunden.<br />
4.3 Was ist eine Part-141 Schule?<br />
Im Gegensatz zu der freien Ausbildung nach Part 61 (keine vorgeschriebenen Theoriestunden, Fernstudium, Fluglehrer<br />
braucht keine Flugschule um unterrichten zu können) gibt es auch noch die Möglichkeit der mehr formalen Ausbildung<br />
nach Part 141.<br />
Eine Ausbildung nach Part 141 erfordert zwingend eine Flugschule, die auch nach FAR Part 141 zertifiziert sein<br />
muß. Diese Zertifizierung bezieht sich auf vorhandene Unterrichtsräume, Toiletten, Öffnungszeiten, Buchhaltung<br />
usw., nicht jedoch die Qualität der Ausbildung. Diese kann genauso schwanken wie bei Flugschulen, die nur nach Part<br />
61 ausbilden. Der Lerninhalt ist bei beiden Ausbildungsarten gleich.<br />
Eine Ausbildung nach Part 141 beinhaltet mindestens 35 Stunden Theorie und mindestens 35 Stunden Praxis (fliegen).<br />
Aufgrund der Pflicht-Theoriestunden eignet sich eine Ausbildung nach Part 141 für Schüler aus Europa nur bedingt,<br />
vor allem da die auf 35 Stunden verminderte Flugstundenanzahl von den wenigsten auch ausgenutzt wird.<br />
Natürlich kann man auch in einer Part 141 Schule nach Part 61 ausgebildet werden.<br />
In dieser <strong>FAQ</strong> wird nur die Schulung nach Part 61 beschrieben.<br />
4.4 Welches Lernmaterial wird benötigt?<br />
Auf dem Markt befinden sich verschiedene Anbieter, die gut aufbearbeitete Bücher für den Erwerb des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong><br />
anbieten. Ein Beispiel hierfür ist die Reihe „Guided Flight Discovery“ (GFD) von Jeppesen:<br />
• GFD Privat Pilot Manual (PPM). Lehrbuch, deckt so ziemlich alles ab, was für den theoretischen Teil des <strong>US</strong>-<br />
<strong>PPL</strong> notwendig ist. Hervorragend aufgemacht und gut gegliedert.<br />
– Preis: ˜ DM 120,- / $60,-<br />
• Privat Pilot FAA Airman Knowledge Study Guide for Computer Testing. Prüfungsfragen des Theorieteils<br />
mit Erklärungen der Antworten und Verweisen auf die entsprechenden Abschnitte in den GFD PPM und/oder<br />
FAR / AIM.
4. Theoretische Ausbildung 11<br />
– Preis: ˜ DM 30,- / $15,-<br />
• FAR / AIM. Regelwerk der <strong>US</strong>-Luftfahrt. Ist ein „must-have“ beim <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong>. Von Jeppesen oder ASA.<br />
– Preis: ˜ DM 35,- / $16,-<br />
Ein anderer Anbieter für Schulungsmaterial ist ASA. Kommentiere Fragenkataloge für die Prüfung gibt es auch noch<br />
von Gleim.<br />
Weitere Anbieter von Schulungsmaterial findet sich unter Adressen im Internet.<br />
In den <strong>US</strong>A verwenden sehr viele Flugschulen Video-Material zur Schulung, das sich auch gut für ein Selbststudium<br />
eignet.<br />
4.5 Wieviel Zeit sollte ich für die Theorie-Vorbereitung einplanen?<br />
Das ist eine schwer zu beantwortende Frage. Ganz grob kann man sagen, daß man bei gemütlichen Durcharbeiten<br />
(z.B. abends) ungefähr 2-3 Monate rechnen kann.<br />
4.6 Wie gestaltet sich die theoretische Prüfung?<br />
Vor dem ersten Solo-Flug sollte die theoretische Prüfung absolviert werden, man kann sie aber auch schon vor Beginn<br />
der praktischen Ausbildung ablegen.<br />
Eine Voraussetzung für die Teilnahme an der theoretische Prüfung ist eine Bescheinigung (Endorsement) eines<br />
Fluglehrers (CFI), daß man „fit“ für die Prüfung ist. In den <strong>US</strong>A macht das der Fluglehrer der Flugschule<br />
(kostenlos). Selbstverständlich kann auch jeder CFI hier in Europa dieses Endorsement ausstellen. Adressen:<br />
http://www.airnav.de/CFI.html.<br />
Eine andere Möglichkeit bieten die Kurse zum Selbststudium von Jeppesen und King. Diese enthalten einen Kurztest,<br />
den man den Verlagen zusendet und dann ein Endorsement erhält. Im einzelnen sind diese:<br />
• Jeppesen Mentor FliteSchool Software Course (CD-ROM). Preis: ˜ DM 250,- / $130,-<br />
• King Schools Private Pilot Written Exam Video Course. Preis: ˜ DM 400,- / $180,-<br />
• King Schools Private Pilot Interactive CD-ROM Course. Preis: ˜ DM ???,- / $280,-<br />
Die Prüfung an sich ist ein Multiple-Choice Computer-Test, der an einem „Testzentrum“ durchgeführt wird. Das<br />
Prüfungsergebnis bekommt man sofort mitgeteilt. Es ist 2 Jahre gültig.<br />
4.7 Wo kann ich die Prüfungen ablegen?<br />
In Europa:<br />
• Aero-Shop in Siegburg (Kosten: DM 179,-, Tel. 02241-381007, Wiederholungstest kostenlos)<br />
• CATS-Europe am Flugplatz Egelsbach (Kosten: DM 260,-, Tel. 06103-488376, email CATS-Europe@tonline.de)<br />
• Comocro-Netsys in Wangen b. Dübendorf/Schweiz (Kosten: SFr 150,-, Tel. +41-(0)1-8357591)<br />
oder in fast jedem größerem Flugplatz in den <strong>US</strong>A (Kosten: ˜ $70,-). Zeitaufwand: jeweils einen halben Tag (der<br />
eigentliche Test dauert 1 - 1 1<br />
2 Stunden).
5. Praktische Ausbildung 12<br />
4.8 Kann ich die Prüfung wiederholen?<br />
Ja. Die meisten Test-Zentren in den <strong>US</strong>A bieten an, den Wiederholungstest kostenlos durchzuführen. Allerdings muß<br />
ein CFI vorher noch bestätigen, daß die relevanten Punkte erneut besprochen wurden. Eine Anmeldung kann in der<br />
Regel sehr kurzfristig vorgenommen werden.<br />
5 Praktische Ausbildung<br />
5.1 Wieviele Mindeststunden sind vorgeschrieben?<br />
Für den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> sind mindestens 40 Flugstunden vorgeschrieben, die sich wie folgt aufteilen:<br />
• 20 Stunden dual (mit Fluglehrer), davon<br />
– 3 Stunden Cross-Country (Überlandflug)<br />
– 3 Stunden Nacht-Flug, davon<br />
∗ 1 Cross-Country von 100 nm Länge<br />
∗ 10 Landungen<br />
– 3 Stunden Instrumentenflug<br />
– 3 Stunden Vorbereitung auf den Prüfungsflug<br />
• 10 Stunden solo, davon<br />
– 5 Stunden Cross-Country, davon<br />
∗ 1 Cross-Country Flug mit mindestens 150 nm Länge und 3 Landungen<br />
– 3 Landungen auf einem kontrollierten Platz<br />
Üblich sind 45-65 Stunden, etwas mehr wenn man seine Ausbildung an stark frequentierten, kontrollierten Plätzen<br />
macht, die sich in unmittelbarer Umgebung von sehr großen (internationalen) Flughäfen befinden. Dort lernt man<br />
natürlich auch ein bißchen mehr (auch der deutsche Fluglotse freut sich sicherlich über einen professionell geführten<br />
Funkverkehr).<br />
5.2 Wieviel Zeit sollte ich für die praktische Ausbildung einplanen?<br />
Wenn die Theorie schon zu Hause gelernt wurde, kann man in 4-5 Wochen mit dem Flugtraining fertig werden. Es ist<br />
natürlich auch möglich den <strong>PPL</strong> in weniger als 3 Wochen zu erlangen, aber dann sollte man schon wissen was man tut<br />
(Fluglehrer und Flugzeug zur ständigen Verfügung, beständig gutes Wetter etc.). Mit 4-5 Wochen ist man da schon auf<br />
der sicheren Seite, allerdings bekommt man auch hier nicht allzuviel von der „Umgebung“ mit, wenn man also noch<br />
ein bißchen Urlaub mit genießen will („Disneyland“, sonstige Ausflüge) und das Wetter nicht immer mitspielt, sind 4<br />
Wochen zuwenig.<br />
5.3 Welches Lernmaterial wird benötigt?<br />
Was man sich auf jeden Fall gönnen sollte ist ein Flughandbuch des entsprechenden Flugzeugs (Pilot Operating Handbook,<br />
POH). Als Hilfestellung zu den einzelnen Flug-Maneuvern gibts es noch Bücher/Videos, die diese erklären und<br />
beschreiben. Für die Vorbereitung auf den mündlichen Teil der praktischen Prüfung (Oral Exam) ist dann noch z.B.<br />
der „Private Oral Exam Guide“ von ASA zu empfehlen.<br />
Preise:
5. Praktische Ausbildung 13<br />
• POH ˜ $15,-<br />
• Private Oral Exam Guide ˜ DM 25,- / $10,-<br />
5.4 Welche Hilfsmittel benötige ich sonst noch zum Fliegen?<br />
Ein wichtiges Hilfsmittel für die Durchführung eines Fluges ist natürlich die aktuelle Luftfahrtkarte (Sectional Chart).<br />
Für die Flugplanung benötigt man ein Kurslineal (Navigation Plotter) und ein „Navigationsrechner“ (Flight Computer,<br />
E6B), sowie ein Flugbuch (Pilot Logbook) für den Stundennachweis.<br />
Preise:<br />
• Sectional Chart ˜ DM 17,- / $8,-<br />
• Navigation Plotter ˜ DM 15,- / $7,-<br />
• E6B ˜ DM 25,- / $10,-<br />
• Logbook ˜ DM 20,- / $8,-<br />
5.5 Brauche ich ein Headset wenn ich fliege?<br />
Die meisten Fluglehrer schulen mit Headset, was bei Propellerflugzeugen durchaus Sinn ergibt, da der Geräuschpegel<br />
sehr hoch ist. An den meisten Flugschulen kann ein Headset ausgeliehen werden, was für den Schulungsbetrieb dann<br />
in aller Regel kostenlos ist. Allerdings läßt der Tragekomfort bei den Leihgeräten doch ein wenig zu wünschen übrig.<br />
Auch für den späteren Gebrauch lohnt sich der Kauf eines eigenen Headsets (so denn der gecharterte Flieger auch ein<br />
Intercom hat. . . ).<br />
Preise: DM 220,- bis 1600,- / $100,- bis 800,-<br />
Man bekommt zwar auch für $50,- ein Headset, aber man wird damit wohl nicht glücklich werden, da diese meist<br />
von minderer Qualität sind. Für $120,- bekommt man dann in aller Regel ein Marken-Headset, mit dem auch ein<br />
3 Stunden Überlandflug kein sonderliches Problem darstellt. Die teureren Headsets besitzen unter anderem ein höheren<br />
Tragekomfort, aktive Schallunterdrückung, einen „bekannten“ Markenname, sind „Federleicht“ oder haben ein<br />
anderes Design.<br />
5.6 Die praktische Prüfung<br />
Die praktische Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil (Oral Exam) und einem Prüfungsflug (Check Flight). Der<br />
Stunden. Geprüft wird theoretisches Wissen über Recht, Technik, Medizin, Verfahren.<br />
mündlichen Teil dauert 1 - 1 1<br />
2<br />
Stunden und umfaßt (fast) alle Maneuver, die man geübt hat,<br />
inklusive Wissen um Luftraumstrukturen und notwendigen Bedingungen für einen Flug in diesem Luftraum.<br />
Der fliegerische Teil dauert ebenfalls etwa 1 - 1 1<br />
2<br />
Natürlich sollte man sich sehr gut auf die Prüfung vorbereiten, so ist es z.B. empfehlenswert, vor dem Prüfungsflug<br />
das Flugzeug auf die Lufttüchtigkeit zu untersuchen (dazu gehört auch ein intensiver Blick in die Aircraft Logs).<br />
Kosten: ˜ $200,- für den Prüfer (DE).<br />
Für preisbewußten Anwärter besteht auch die Möglichkeit, die Prüfung von einem Beamten der FAA abnehmen zu<br />
lassen. In diesem Fall ist die Prüfung kostenlos, die Anmeldung (über das zuständige FSDO) sollte aber frühzeitig<br />
erfolgen, Wartezeiten von 4-6 Wochen sind üblich. Die FAA nimmt zudem nur sehr ungern die Prüfungen ab, da zu<br />
diesem Zweck eigentlich die DE´s da sind.
6. Versicherungen 14<br />
5.7 Kann ich die Prüfung wiederholen?<br />
Wenn man beim mündlichen Teil der Prüfung durchfällt, wird der Prüfungsflug komplett gestrichen, erst wenn eine<br />
erneute mündlichen Prüfung erfolgreich war, gehts an den Prüfungsflug.<br />
Wenn bei einem Prüfungsflug einige Punkte nicht zur Zufriedenheit des Prüfers gelaufen sind, wird in den meisten<br />
Fällen die Prüfung trotzdem zu Ende geführt. Bei der Wiederholung des fliegerischen Teils werden dann meist nur<br />
noch die nicht bestandenen Punkte geprüft.<br />
In beiden Fällen muß der Fluglehrer durch ein „Endorsement“ betätigen, daß die entsprechenden Punkte nochmals<br />
durchgegangen worden sind und der Prüfling jetzt erneut bereit für die Prüfung ist.<br />
5.8 Wie lange ist der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> gültig, wie wird er verlängert?<br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ist (ähnlich dem deutschen Führerschein) lebenslang gültig, er „verfällt“ nicht.<br />
Um jedoch fliegen zu können muß man<br />
• im Besitz eines gültigen Medicals sein<br />
• innerhalb der letzten 24 Monate mit einem CFI ein Flight Review durchgeführt haben<br />
und, wenn man Passagiere befördern will,<br />
• 3 Starts und Landungen innerhalb der letzten 90 Tage gemacht haben (diese müssen bei Nacht durchgeführt<br />
werden wenn man Passagiere nachts befördern will und können ausserdem auch als Touch-and-Go erfolgen, es<br />
sei denn man fliegt mit einem Spornrad- (Tailwheel-) Flugzeug)<br />
Es ist also ohne weiteres möglich, einige Jahre zu pausieren und dann mit einem neuen Medicals und einem Flight<br />
Review wieder zu fliegen.<br />
6 Versicherungen<br />
6.1 Bin ich als Student Pilot einer amerikanischen Flugschule durch eine Versicherung geschützt?<br />
Im Normalfall nicht. Bis auf wenige Bundesstaaten (z.B. South Carolina) schreibt der Gesetzgeber keine Mindestdeckungssummen<br />
oder gar einen Mieterschutz vor. Die FBO’s haben ihre Flugzeuge zwar in den meisten Fällen mit<br />
einer Haftpflicht- und teilweise einer Kaskoversicherung geschützt. Meist beinhalten diese Verträge aber Klauseln, die<br />
es dem Versicherer ermöglichen einen Mieter des Flugzeuges in Regress zu nehmen. Außerdem gibt es bei fast allen<br />
Versicherungen der FBO’s Selbstbehalte (meist $1000,-) die man immer zahlt.<br />
6.2 Gilt dies auch für Flüge mit Fluglehrer (Dual-Instruction)?<br />
Wenn der Fluglehrer PIC ist, ist nur er haftbar. Ist man als Flugschüler aber für einen Unfall mitverantwortlich, so<br />
können die Gerichte die Verantwortung aufteilen.<br />
6.3 Wie erfahre ich, ob ich durch meine Flugschule versichert bin?<br />
Nur durch gründliches Studium der Verträge der Flugschule kann man erkennen, ob man prinzipiell geschützt ist.<br />
Dann müßte man natürlich noch in Erfahrung bringen, ob die Prämien an die Versicherungen auch gezahlt wurden.
7. Wieder zu Hause 15<br />
6.4 Kann ich selber vorbeugen?<br />
Ja. Allerdings gibt es nur wenige Versicherungen, die einen Mieterschutz („renters insurance" oder "non-owner<br />
insurance“) anbieten. Günstige Tarife bieten u.a. die AOPA (http://www.aopa.org/info/certified/ia-rent.html) und<br />
AVEMCO (http://www.avemco.com/).<br />
Es gibt zwei Arten von Tarifen. Erstens eine Haftpflicht, die meist auch körperliche Schäden von Passagieren abdeckt.<br />
Die Deckungssummen werden gestaffelt von ˜ $250k - $1Mio angeboten. Bei AVEMCO gibt es einen Student Pilot<br />
Tarif mit einer Deckung von $250k und $50,- Jahresprämie.<br />
Zweitens gibt es eine Haftpflicht für Schäden am Flugzeug. Hier rangieren die Deckungssummen zwischen $1k und<br />
$100k. Die Prämien sind relativ hoch (so zwischen 1-5% der Deckungsumme als Jahresprämie). Meist kann eine<br />
Kasko nur in Zusammenhang mit einer Haftpflicht erworben werden. Eine vernünftig zusammengestellte Haftpflichtund<br />
Kaskoversicherung wird mit ungefähr $400,- (Jahresprämie) zu Buche schlagen.<br />
6.5 Wo gilt die Versicherung?<br />
Die Versicherungen sind meist territoriell beschränkt. Bereits für Hawaii und Alaska gibt es Sondertarife.<br />
7 Wieder zu Hause<br />
Alles was hier zu dem Thema „<strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in EU“ gesagt wird gilt analog für alle nicht-europäischen Flugscheine die<br />
von einem ICAO-Mitgliedsland ausgestellt worden sind.<br />
7.1 Kann ich mit meinem <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in Deutschland fliegen?<br />
Ja, mit einem N-registrierten (<strong>US</strong> registrierten) Flugzeug kann man in Deutschland (sowie in allen anderen Ländern)<br />
mit dem <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ohne weiteres fliegen.<br />
Es gelten alle Berechtigungen und Einschränkungen, die auch in den <strong>US</strong>A gelten würden (Nachtflug, striktes Verbot<br />
von Flügen gegen Vergütung etc.). Zusätzlich muß sich der Pilot natürlich auch an einige deutsche Bestimmungen<br />
halten (Lärmbestimmungen, Lufträume etc.).<br />
7.2 Was bedeutet „striktes Verbot von Flügen gegen Vergütung“?<br />
Aus FAR 61.113 Abschnitt (a):<br />
(. . . ) no person who holds a private pilot certificate may act as pilot in command of an aircraft that is<br />
carrying passengers or property for compensation or hire; nor may that person, for compensation or hire,<br />
act as pilot in command of an aircraft.<br />
Abschnitt (c):<br />
A private pilot may not pay less than the pro rata share of the operating expenses of a flight with<br />
passengers, provided the expenses involve only fuel, oil, airport expenditures, or rental fees.<br />
Im Klartext bedeutet dies, daß jegliche Flüge gegen Bezahlung für einen Privat-Piloten tabu sind. Auch sind Flüge,<br />
bei denen man die Flugkosten komplett erstattet bekommt, verboten. Bei jedem Flug muß der Pilot mindestens die<br />
durch die Anzahl der Flugzeuginsassen geteilten Betriebskosten tragen. Diese Einschränkung wird von der FAA auch<br />
streng kontrolliert. Die FAA erlaubt einige Ausnahmen von dieser Vorschrift, diese sind jedoch für Piloten, die im<br />
Ausland fliegen, kaum von Bedeutung. Für Flüge gegen Entgelt ist ein CPL notwendig.
7. Wieder zu Hause 16<br />
7.3 Wo kann ich N-registrierte Flugzeuge chartern?<br />
Ein Anhaltspunkt hierfür bietet http://www.airnav.de/N-reg.html.<br />
7.4 Was muß ich beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen beachten?<br />
Als Pilot ist man immer dafür verantwortlich, daß sich das Flugzeug in einem lufttüchtigem Zustand befindet. Dazu<br />
gehört die Einhaltung aller vorgeschriebenen Wartungen und Lufttüchtigkeitsanforderungen (die Flugzeuglogbücher<br />
geben lassen und gründlich durchschauen) sowie das Vorhandensein aller notwendigen Dokumente (wie z.B.<br />
Lufttüchtigkeits-Zeugnis, Funklizenz, Flugzeugregistrierung). Besonders bei der Flugzeugregistrierung ist Vorsicht<br />
angebracht. Die Flugzeuge dürfen nur auf amerikanische Staatsbürger oder amerikanische Firmen eingetragen werden.<br />
Alle anderen Eintragungen werden zwar von den <strong>US</strong>-Behörden durchgeführt (da die Anträge nicht überprüft<br />
werden), sind aber nichtig. Ein solches Flugzeug gilt als nicht registriert und der Pilot macht sich beim fliegen strafbar<br />
(bis zum Entzug der Lizenz), auch wenn ihm dies nicht bekannt war und er in gutem Glauben gehandelt hat.<br />
Davon abgesehen gelten beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen die gleichen Verhaltensregeln wie bei den<br />
„einheimischen“ Flugzeugen. Allgemein ist natürlich eine gute Portion gesunder Menschenverstand immer von Nutzen.<br />
7.5 Kann ich auch D-registrierte Flugzeuge fliegen?<br />
Um Flugzeuge zu fliegen, die in Deutschland zugelassen sind, braucht man entweder einen deutschen <strong>PPL</strong> oder eine<br />
deutsche Anerkennung des ausländischen <strong>PPL</strong>. Alternativ kann man sich auch von einem deutschen Fluglehrer einen<br />
Flugauftrag geben lassen. Dieser ist aber immer nur für einen Flug gültig, d.h. man muß sich vor jedem neuen Flug<br />
wieder einen Flugauftrag geben lassen, außerdem kann man keine Passagiere mitnehmen.<br />
7.6 Wie kann ich meinen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in einen deutschen <strong>PPL</strong>-A umschreiben lassen?<br />
Für eine Anerkennung eines ausländischen Luftfahrtscheines ist das Luftfahrtbundesamt, Fachbereich P1 in Braunschweig<br />
zuständig.<br />
Um einen amerikanischen Flugschein anerkennen zu lassen, müssen zuerst einmal die Kriterien für eine (deutsche)<br />
Scheinverlängerung erfüllt sein. Diese sind unter anderem (LuftPersV § 5 Abs. 2): 24 Flugstunden als Pilot-in-<br />
Command (PIC) innerhalb der letzten 2 Jahre nach Scheinerhalt. Von diesen 24 Stunden werden 12 Stunden erlassen,<br />
wenn man einen Überprüfungsflug mit einem anerkannten Sachverständigen durchführt. Adressen von Sachverständigen<br />
sind beim zuständigen Regierungspräsidium/Landesluftfahrtamt zu erfragen.<br />
Dem LBA ist natürlich bekannt, daß in den <strong>US</strong>A üblicherweise die Hobbs-Zeit ins Flugbuch eingetragen wird (die in<br />
etwa der Blockzeit entspricht), in Deutschland aber für Flugzeuge bis 2000 kg Höchstmasse nur die reine Flugzeit zählt<br />
(vom Abheben bis zum Aufsetzen). Daher zieht das LBA von den in den <strong>US</strong>A gesammelten Flugstunden pauschal<br />
10% ab.<br />
Dann muß noch eine Prüfung in Luftrecht bestanden (Dauer: eine Stunde) und ein 300 km Dreiecksflug (bei dem ein<br />
Abschnitt länger als 100 km sein muß) mit Fluglehrer (und Barograph) durchgeführt werden. Zur Durchführung der<br />
Luftrechtprüfung stellt das LBA nach Eingang des Antrags ein Amtshilfegesuch an das zuständige Regierungspräsidium.<br />
Die Gebühr für die Anerkennung beträgt DM 53,50 (plus DM 3,- Nachnahme).<br />
Es werden folgende Dokumente benötigt:<br />
• beglaubigte Kopie des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong>
7. Wieder zu Hause 17<br />
• beglaubigte Kopie des <strong>US</strong>-Medical<br />
• Behördenführungszeugnis „O“ oder „P“ (gibts beim Meldeamt bzw. Bürgerbüro; wird direkt von der ausstellenden<br />
Behörde an das LBA geschickt)<br />
• Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (http://www.kba.de/aushpt1.htm)<br />
• Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Sofortmaßnahmen am Unfallort (das Alter ist dabei unerheblich; man<br />
kann also auch noch den Nachweis nehmen, den man mal für den Führerschein gebraucht hat - vorausgesetzt<br />
man findet den noch)<br />
• Berechtigungsausweis der RegTP aus Kann ich das Funksprechzeugnis in Deutschland umschreiben lassen?<br />
bzw. BZF I/II oder AZF.<br />
• Ausgefülltes Formular P1 055-06/98 (Tätigkeitsnachweis) mit Unterschrift eines Luftaufsichtsbeamten<br />
(alternativ: beglaubigte Kopien des Logbuchs oder Einsenden des original Logbuchs):<br />
http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/_331.pdf<br />
und zu guter Letzt noch den<br />
• „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis/Berechtigung für Luftfahrtpersonal“ (Formular P1 062-<br />
07/98): http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/_330.pdf<br />
Das alles geht an:<br />
Luftfahrt-Bundesamt<br />
Fachbereich P1<br />
z. Hd. Frau Mosenheuer<br />
Postfach 3054<br />
38020 Braunschweig<br />
Tel. 0531-2355 507<br />
Frau Mosenheuer ist eine sehr freundliche und hilfsbereite Person, die die Antragsteller sehr zuvorkommend behandelt.<br />
Diese Anerkennung setzt aber immer einen gültigen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> voraus und ist in seiner Berechtigung an den deutschen<br />
<strong>PPL</strong> angelehnt, d.h. kein Nacht-VFR, kein CVFR. Dafür ist aber auch kein deutsches Medical notwendig. Dauer<br />
der Anerkennung: Entweder bis zum Ablauf des Flight Review oder des <strong>US</strong>-Medicals (dessen Gültigkeit auf 2 Jahre<br />
reduziert wird), je nachdem welches Ereignis früher eintritt.<br />
Nach Ablauf kann man die Anerkennung verlängern lassen (Formblatt P 1 097-01/98,<br />
http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/_336.pdf).<br />
Wenn man die Anerkennung hat, kann man diese in einen deutschen Flugschein (<strong>PPL</strong>-A, Beiblatt „A“ zum Luftfahrerschein<br />
für Privatluftfahrzeugführer) umschreiben. Für die Umschreibung ist dann das jeweilige Regierungspräsidium<br />
zuständig. In diesem Fall hat man einen vollwertigen deutschen Flugschein, der nicht mehr vom <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> abhängt, für<br />
den man allerdings ein deutsches Medical benötigt und den man alle 24 Monate verlängern muß.<br />
Diese Informationen sind auch beim LBA nachzulesen: http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/324.htm.<br />
7.7 Wie sieht das mit anderen europäischen Ländern aus?
7. Wieder zu Hause 18<br />
Nach § 28a Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) darf jeder Inhaber einer in einem der EG-<br />
Mitgliedstaaten ausgestellten Privat-Piloten-Lizenz in Deutschland D-registrierte Flugzeuge fliegen. Diese Anerkennung<br />
ist allerdings auf Flugzeuge mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten und Flüge nach VFR am Tag beschränkt.<br />
(Wenn die Lizenz in dem Ausstellerland das Fliegen in kontrolliertem Luftraum erlaubt, dann gilt sie in<br />
Deutschland wie eine <strong>PPL</strong>-A mit zusätzlicher CVFR, d.h. dann ist das auch in Deutschland erlaubt.) Die Anerkennung<br />
erfolgt formlos und ist zeitlich nicht befristet.<br />
Deutschland hat mit der Schweiz, die nicht Mitglied der EG ist, eine „gegenseitige Anerkennung“ vereinbart:<br />
Diese „gegenseitige Anerkennung“ bezieht sich u.A. auch auf Privat-Piloten-Lizenzen. Auch diese Anerkennung ist<br />
formlos und zeitlich nicht begrenzt. Allerdings wird diese Anerkennung nicht angewandt bei:<br />
• Inhaber einer schweizer Lizenz mit ständigem Wohnsitz in Deutschland<br />
• Inhaber einer deutschen Lizenz mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz<br />
Die Anerkennung bzw. Umschreibung in eine nationale Lizenz des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> geht in vielen europäischen Ländern wesentlich<br />
einfacher vonstatten, so bekommt man z.B. vielerorts den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ohne weitere Prüfungen und bürokratischen<br />
Papierkram anerkannt.<br />
Bei den Anerkennungen einer fremden Lizenz ist jedoch anzumerken, daß diese Anerkennung nur für das Land gültig<br />
ist, in dem diese anerkannt wurde. So kann man z.B. mit einer französischen Anerkennung des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in Frankreich<br />
F-registrierte Flugzeuge fliegen, jedoch nicht in Deutschland D-registrierte Flugzeuge.<br />
Außerdem gilt auch hier: Eine Anerkennung ist nur in Verbindung mit der ursprünglichen Lizenz gültig, d.h. man<br />
muß die ursprüngliche Lizenz mit sich führen und gültig halten.<br />
Im folgenden sind für einige Länder der EU die wichtigsten Schritte für eine Anerkennung und eine Umschreibung in<br />
die nationale Lizenz angegeben:<br />
7.7.1 Finnland<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Finnen<br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird in Finnland automatisch anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden.<br />
Umschreibung in einen finnischen <strong>PPL</strong><br />
[pending]<br />
Anschrift der CAA Finland:<br />
Civil Aviation Administration<br />
Flight Operations and Licensing Division<br />
PL 50<br />
01531 Vantaa<br />
Finnland<br />
Tel. +358-9-8277 2450<br />
7.7.2 Österreich<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Österreicher<br />
Der Anerkennungsschein wird nach Einsendung eines Antrags sowie beglaubigte Kopien des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> und des<br />
<strong>US</strong>-Medicals ausgestellt und ist unbegrenzt gültig. Die Kosten betragen ˜ DM 170,- (öS 230,- sind dem Antrag<br />
beizulegen (z.B. als EC) und öS 960,- werden nachträglich erhoben).
7. Wieder zu Hause 19<br />
Ganz eilige können bereits ihr „Temporary Airman Certificate“ anerkennen lassen, diese Anerkennung wird<br />
aber mit Ablauf des Temporary Airman Certificate nach 120 Tagen ungültig. Anschließend muß der Anerkennungsprozeß<br />
erneut durchlaufen werden wodurch auch die Kosten erneut anfallen.<br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird ohne Einschränkungen anerkannt, d.h. Nachtflug und sonstige Ratings bleiben erhalten.<br />
Zuständig für die Anerkennung ist Fr. Schlögel.<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für Österreicher<br />
Selbe Vorgehensweise wie die Anerkennung bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, zusätzlich wird ein polizeiliches<br />
Führungszeugnis verlangt.<br />
Umschreibung in einen österreichischen <strong>PPL</strong><br />
Die Umschreibung in einen Ö-<strong>PPL</strong> kann bei österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgern durchgeführt<br />
werden, die Vorgehenweise ist in beiden Fällen gleich.<br />
Für die Umschreibung in einen Ö-<strong>PPL</strong> sind theoretische Prüfungen in den Fächern<br />
• Luftrecht<br />
• Navigation<br />
• Geographie<br />
abzulegen sowie eine praktische Prüfung (Prüfungsflug) durchzuführen. Die Prüfungen werden Ende jeden Monats<br />
(Februar bis November, bei Stellung des Antrags bitte Wunschtermin angeben) Donnerstag und Freitags in<br />
der Nähe von Wien (Flugplatz Vöslau, LOAV) durchgeführt. Bei entsprechend gutem Wetter folgt die praktische<br />
Prüfung direkt am Anschluß an die bestandene theoretische Prüfungen. Anmeldung direkt bei Austrocontrol.<br />
Zusätzlich wird ein polizeiliches Führungszeugnis und ein österreichisches fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis<br />
verlangt. Zuständig für die medizinische Tauglichkeit ist Prof. Dr. Wolfgang Köstler (Sekretärin Fr. Rötzer<br />
Tel. -1531, email w.koestler@austrocontrol.at), bei ihm kann eine Liste der Fliegerärzte angefordert werden.<br />
Die Kosten belaufen sich auf öS 230,- für den Antrag, öS 600,- für die Prüfung und öS 1470,- für die Scheinausstellung<br />
(˜ DM 330,-). Der Antrag kann telefonisch angefordert werden.<br />
Einige Bemerkungen zum Antrag: Entgegen den Angaben auf dem Antrag wird auch ein Euroscheck (ausgestellt<br />
in ATS) akzeptiert, bevorzugt wird aber das Bargeld genommen. Die Kosten werden wie folgt aufgeschlüsselt:<br />
1x öS 180,- für die Bearbeitung des Antrags, 1x öS 50,- als Auslage für Kopien und 1x öS 180,- für<br />
ein österreichischer Flugbuch. Wenn man also schon ein Flugbuch besitzt, kann man sich 1x öS 180,- sparen.<br />
Die Pilotenlizenz ist 2 Jahre gültig (1 Jahr wenn man 65 Jahre und älter ist). Voraussetzungen für die Verlängerung<br />
sind 25 Flugstunden innerhalb der letzten 2 Jahre, davon 10 Stunden und 12 Landungen im letzten Jahr.<br />
Achtung: Die Flugstunden im Flugbuch müssen bei jedem Flug von der Luftaufsicht mit Unterschrift bestätigt<br />
werden.<br />
Die Nacht-VFR Berechtigung wird nicht mit umgeschrieben, da in Österreich andere Voraussetzungen gelten<br />
(z.B. 100 h PIC).<br />
Zuständig für die Umschreibung ist Fr. Einzinger.<br />
Die Vordrucke für die Anträge können telefonisch bei Austrocontrol angefordert werden, sie kommen dann per Fax<br />
oder Post.<br />
Elektronische Versionen der Vordrucke werden unter http://www.airnav.de/formulare/ bereitgestellt.<br />
Informationen bei Austrocontrol unter http://www.austrocontrol.at/ais/german/certificate.html.<br />
Anschrift von Austrocontrol:
7. Wieder zu Hause 20<br />
Austro Control GmbH<br />
z.Hd. Fr. Schlögl/Einzinger<br />
Schnirchgasse 11<br />
1030 Wien<br />
Österreich<br />
Tel. +43-1-1703 1523<br />
7.7.3 United Kingdom<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz<br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird formlos anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden. Die Anerkennung beschränkt sich<br />
auf VFR-Flüge am Tage.<br />
Umschreibung in einen UK-<strong>PPL</strong><br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird nach Bestehen von Prüfungen in den Fächern<br />
• Air Law<br />
• Human Performance and Limitations,<br />
sowie dem Erwerb eines JAR Class 2 Medicals in ein GB-<strong>PPL</strong> umgeschrieben.<br />
Das Formular 101 „Conversion of Foreign Licenses“ kann bei der CAA FCL unter der Tel. +44-1-293 573 999<br />
angefordert werden. Die Kosten für die Umschreibung betragen £ 210,- (˜ DM 625,-), die per Kreditkarte bezahlt<br />
werden können.<br />
Anschrift der CAA:<br />
Civil Aviation Authority<br />
CAA House<br />
45-59 Kingsway<br />
London WC2B 6TE<br />
United Kingdom<br />
Tel. +44-1-293 573 700<br />
7.7.4 Australien<br />
Anerkennung der Lizenz<br />
[pending]<br />
Umschreibung in einen australischen <strong>PPL</strong><br />
Um einen Flugschein aus einem ICAO-Land (<strong>US</strong>A, Deutschland, Schweiz etc.) in einen australischen Flugschein<br />
umzuschreiben, ist eine schriftliche Prüfung in Luftrecht (Air Law) sowie ein Prüfungsflug zu absolvieren.<br />
Für die Umschreibung einer eventuell vorhandenen Nachtflugberechtigung sind darüber hinaus weitere<br />
Prüfungen notwendig.<br />
Informationen: http://www.casa.gov.au/flt_lic/overbr.htm<br />
Anschrift der CASA Australien:
8. Was hat es mit dem europäischen Flugschein auf sich? 21<br />
Flight Crew Licensing<br />
Civil Aviation Safety Authority<br />
GPO Box 2005<br />
Canberra ACT 2601<br />
Australien<br />
Tel. +61-2-6217 1665<br />
7.8 [en] I am a foreign citizen. Can I fly during my visit in Germany?<br />
For a foreign citizen who does not live in Germany, the procedure for a validation of the foreign license is a bit different<br />
and not as time-consuming as for a citizen who has his/her permanent residence in Germany. For foreign citizens who<br />
do have their permanent residence in Germany the same procedure as for german citizens apply.<br />
A prerequisite for a validation (called a „General Recognition of Foreign Certificates or Licences“) is that the license<br />
is issued by an ICAO contracting state in accordance with the ICAO Standards.<br />
A „General Recognition of Foreign Certificates or Licences“ will be issued by the local (state) authorities and the<br />
requirements can differ. If you do want to obtain such a license for your holiday flying in germany you can either try to<br />
do your own research, contact the german AOPA (http://www.aopa.de/), the german AeroClub (http://www.daec.de/),<br />
an aeroclub in the vicinity of your intended place of stay or mail the author.<br />
Either way, the author would be very pleased if you would share your knowledge with him, as he can’t research all the<br />
local authorities on his own (there are 23 of them in Germany).<br />
This procedure does only apply to VFR day-only. No IFR flying, no night flying, and limited to aircraft with a<br />
minimum crew of one person.<br />
8 Was hat es mit dem europäischen Flugschein auf sich?<br />
Die JAR-FCL 1 (Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing Part 1 (Aeroplane), Bestimmungen über Ausbildung<br />
von Piloten Teil 1 (Flugzeuge)) ist - in Deutschland - noch nicht verabschiedet worden, so daß alles hier<br />
Gesagte auf vorläufigen Informationen beruht. Die JAR-FCL 1 wird voraussichtlich bis am 1.1.2002 in Deutschland<br />
eingeführt.<br />
Im folgenden sind die wichtigsten „theoretischen“ Informationen zur JAR-Lizenz aufgelistet. Aus Deutschland gibt<br />
es noch keine praktischen Erfahrungen, daher sind hie und da ein paar Anmerkungen zur aktuellen britischen Praxis<br />
eingestreut.<br />
Die Zahlen in den Klammern beziehen sich auf Abschnitte der JAR-FCL.<br />
Die englische Version der JAR-FCL gibt es auf dem Webserver der JAA: http://www.jaa.nl/jar/jar.html. Eine<br />
Übersetzung der JAR-FCL 1 hält das Luftfahrt-Bundesamt bereit: http://www.lba.de/Info/Luftfahrtpersonal/JAR-<br />
FCL1/1451.htm.<br />
8.1 Allgemeines zur Lizenz<br />
Eine von einem JAA-Mitgliedsland nach Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellte Pilotenlizenz wird von allen anderen<br />
JAA-Mitgliedsländern ohne Formalitäten akzeptiert (1.015(a)(1)).<br />
Die Ausbildung und Prüfung für eine JAA-Lizenz kann nur unter der Aufsicht eines JAA-Mitgliedslandes durchgeführt<br />
werden (1.065(a,b)). Nach derzeitiger Auslegung bedeutet das allerdings nicht, daß die Ausbildung in einem JAA-<br />
Mitgliedsland stattfinden muß; siehe dazu JAR-Ausbildung in den <strong>US</strong>A.
8. Was hat es mit dem europäischen Flugschein auf sich? 22<br />
Die <strong>PPL</strong>(A) Lizenz ist maximal 5 Jahre gültig (1.025(c)), außerdem ist in der Lizenz die medizinische Tauglichkeit<br />
nicht mehr enthalten. Zum rechtmäßigen Ausüben der Pflichten muß man neben der gültigen Pilotenlizenz noch ein<br />
gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis sowie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen (Anhang<br />
1 zu 1.075).<br />
Es gibt nur noch zwei verschiedene medizinische Tauglichkeitsstufen: Stufe 1 für Berufs- und Verkehrspiloten und<br />
Stufe 2 für Privatpiloten.<br />
Ein Flugbuch ist zu führen, wobei die Zeiten als UTC-Blockzeiten eingetragen werden (1.001 und 1.080(b)(2)(iii)).<br />
8.2 Theorie<br />
Die Theorieprüfung zum <strong>PPL</strong>(A) unterliegt weiterhin zum Großteil nationalen Bestimmungen.<br />
Die Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen überwiegend im Multiple-Choice Verfahren. Die verschiedenen Prüfungsabschnitte<br />
(Luftrecht und ATC-Verfahren, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung,<br />
menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik und Sprechfunkverkehr)<br />
können dabei auf verschiedene Termine aufgeteilt werden. Zum Bestehen müssen 75% der erreichbaren<br />
Punkte erzielt werden (Anhang 1 zu 1.130 und 1.135).<br />
Großbritannien verwendet sieben schriftliche Multiple-Choice-Tests mit je zwischen 20 und 50 Fragen. Von jedem<br />
Test gibt es drei Varianten mit leicht unterschiedlichen Fragen. Fällt man durch einen Test dreimal durch, muß man<br />
für weitere Wiederholungen persönlich bei der CAA in London-Gatwick sitzen.<br />
Die Fragen können aus dem zentralen Fragenkatalog der JAA (dessen Inhalt nicht öffentlich gemacht wird) stammen,<br />
müssen aber nicht. Aus diesem Fragekatalog werden von Zeit zu Zeit Beispiel-Fragen veröffentlicht (1.475(b)).<br />
Der britische Fragenkatalog mit korrekten Antworten und Erläuterungen ist - mutmaßlich ohne Einwilligung der<br />
Behörden - fast komplett im Buch „The JAA <strong>PPL</strong> Confuser“ abgedruckt, das im einschlägigen Fachhandel erhältlich<br />
ist.<br />
8.3 Praxis<br />
Zum Erwerb des <strong>PPL</strong>(A) sind mindestens 45 Stunden vorgeschrieben, von denen maximal 5 Stunden auf Flugsimulatoren<br />
durchgeführt werden können (1.120). Diese Flugstunden teilen sich auf in 25 Stunden mit Lehrer und 10<br />
Stunden Solo (davon 5 Stunden Solo-Überlandflug und 1 „qualifizierender Überlandflug“ mit mehr als 150 nm und<br />
Landung auf 2 verschiedenen Flughäfen) (1.125(b)).<br />
Neu in die Ausbildung hinzugekommen sind (Anhang 1 zu 1.125):<br />
• „Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen“<br />
• Flug nach Instrumenten inklusive der 180 ◦ -Umkehrkurve<br />
• kontrollierter Sichtflug<br />
Der Punkt „Überlandflug“ bei der praktischen Prüfung muß mindestens 60 Minuten betragen und kann als gesonderter<br />
Prüfungsflug durchgeführt werden (Anhang 1 zu 1.130 und 1.135).<br />
8.4 Umschreiben in JAR-<strong>PPL</strong>(A)<br />
Zum Umschreiben des deutschen <strong>PPL</strong>-A in den JAR-<strong>PPL</strong>(A) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (Anhang<br />
1 zu 1.005):<br />
• Gültiges Medical der Klasse 2 (nach JAR-FCL 3)
8. Was hat es mit dem europäischen Flugschein auf sich? 23<br />
• 75 Stunden Flugerfahrung.<br />
• Nachweis über Kenntnisse von relevanten Bereichen der JAA-Bestimmungen.<br />
• Nachweis über Kenntnisse im Bereich Funknavigation.<br />
Wenn man die (medizinischen oder fliegerischen) Voraussetzungen für eine Umschreibung in den JAR-<strong>PPL</strong>(A) nicht<br />
erfüllt, kann man weiterhin mit seiner nationalen Lizenz fliegen (1.005(b)(4)).<br />
Die Anerkennung eines Flugscheines eines Nicht-JAA-Mitgliedslandes liegt alleine im Ermessen des einzelnen JAA-<br />
Mitgliedslandes, diese ist dann auch nur in dem anerkennenden Land maximal ein Jahr gültig (1.015(b)(1)).<br />
Die Voraussetzung für die Umschreibung eines Flugscheines eines Nicht-JAA-Mitgliedslandes ist eine gegenseitige<br />
Vereinbarung zwischen der JAA und der ausländischen Luftfahrtbehörde. Diese Umschreibung muß allerdings nicht<br />
von anderen JAA-Mitgliedstaaten akzeptiert werden (1.015(c)).<br />
Die JAA steht mit der FAA in engem Kontakt und arbeitet diese gegenseitigen Vereinbarung aus. Leider wurde bisher<br />
nur über die Anerkennung von CPL und ATPL eine Vereinbarung getroffen; eine Einigung bezüglich der Anerkennung<br />
von Privatpilotenlizenzen steht noch aus.<br />
8.5 JAR-Ausbildung in den <strong>US</strong>A<br />
Einige Flugschulen in den den <strong>US</strong>A bieten eine Ausbildung nach JAR-FCL an. In der Regel handelt es sich dabei um<br />
Schulen, die schon früher britische Flugschüler für eine britische CAA-Lizenz ausgebildet haben, und die jetzt mit der<br />
Einführung der JAR-Lizenzen in Großbritannien darauf umstellen.<br />
Die Ausbildung bei einer solchen Schule bietet die Möglichkeit, die günstigen Lernbedingungen in den <strong>US</strong>A mit dem<br />
Erwerb einer europäischen Lizenz zu verbinden und so die Mühen der Umschreibung zu umschiffen, führt aber auch<br />
ein paar Probleme neu ein.<br />
Die Ausbildung für die englische JAA-Lizenz in Amerika unterscheidet sich nicht wesentlich von dem, was hier in<br />
Bezug auf die amerikanische Lizenz gesagt wurde; zu bedenken sind diese Punkte:<br />
• Man benötigt wie für FAA-Scheine ein „FAA Class 3 Medical“ und zusätzlich das JAA-Medical Klasse 2 (nach<br />
JAR-FCL 3). Am besten macht man beide in einem Aufwasch vor der Abreise. JAA-Medicals gibt es in Island,<br />
Dänemark, der Schweiz, England und bei Dr. Hollmann in Berlin (Stand Mai 2000).<br />
• Die erforderlichen Theorieprüfungen kann man schon vorab in England absolvieren; einige Schulen bieten da<br />
ein-Wochen-Crashkurse an. Die amerikanischen Flugschulen, die JAA-Lizenzen anbieten, können die Prüfungen<br />
aber i.d.R. auch vor Ort abnehmen. Vorbereitung mit dem erwähnten „<strong>PPL</strong> Confuser“ empfiehlt sich.<br />
• Den Prüfungsflug darf man erst machen, wenn man alle schriftlichen Prüfungen bestanden hat.<br />
• Nach bestandenem Prüfungsflug erhält man einen Stoß Papierkram, den man dann zusammen mit Paß, Logbuch,<br />
JAA-Medical und rund 250 englischen Pfund zur CAA nach London-Gatwick schickt. Nach 4-6 Wochen(!)<br />
bekommt man per Post seine JAA-Lizenz und eine „Radio Telephony Operator’s License“.<br />
• Wegen dieses Umweges über London kann man nach bestandener Prüfung nicht gleich in den <strong>US</strong>A alleine auf<br />
Reisen gehen, da man ja keine Lizenz besitzt! Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich von seinem Fluglehrer<br />
„Flugaufträge“ (Cross-Country Signoffs) geben zu lassen, so daß man trotz bestandener Prüfung als Student<br />
weiterfliegt. Dadurch unterliegt man allerdings ein paar Beschränkungen (Studenten dürfen beispielsweise nicht<br />
in LAX landen. . . )
9. Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen 24<br />
(Solange Deutschland noch nicht voll JAA-konform ist, gilt eine solchermaßen erworbene JAA-Lizenz als „nationale<br />
britische Lizenz“ - siehe Wie sieht das mit anderen europäischen Ländern aus?.)<br />
Es gab in der Vergangenheit einige Unklarheiten darüber, ob nicht-JAA-Länder weiterhin JAA-Ausbildung praktizieren<br />
dürfen. Es scheint sich aber die Auffassung durchzusetzen, daß der Ausbildungsort keine Rolle spielt, solange<br />
ein JAA-Staat die Aufsicht übernimmt (der relevante JAR-Paragraph spricht von „. . . under the Authority of a JAA<br />
member state . . . “).<br />
Ein Artikel des britischen Magazins „Flyer“ beschäftigt sich mit dem Thema:<br />
http://www.flyer.co.uk/news.php?HtmlStoryButton=220.<br />
Eine Auswahl von Schulen, die JAA-Ausbildung in den <strong>US</strong>A anbieten (ohne Wertung):<br />
• Anglo-American Aviation, San Diego, CA<br />
• UK Flight Training, Long Beach, CA<br />
• Britannia Flight Centre, Winter Haven, FL<br />
• Ormond Beach Aviation, Ormond Beach, FL<br />
9 Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen<br />
9.1 Sinn und Zweck dieses Abschnittes<br />
Wenn man nun den Pilotenschein erworben hat, dann kommt man über kurz oder lange auf die Idee, daß man natürlich<br />
auch einen Fliegerurlaub machen könnte. Im Zuge der Suche stößt man unweigerlich auf Amerika, aber damit kommen<br />
die vielen Fragen. Man versucht dann, vernünftige Informationen zu beschaffen. Oft werden im Bekanntenkreis, am<br />
Flugplatz oder in einschlägigen Newsgroups (de.rec.luftfahrt) immer wieder ähnliche Fragen gestellt:<br />
wo soll man chartern, wo fliegt man hin, was darf man tun, wo wohnen, etc . . . ?<br />
Aus diesem Grund sollen hier in groben Zügen ein paar „do‘s and don‘t‘s“ aufgelistet werden. Es ist zwar diese Anleitung<br />
keine Garantie für einen gelungenen Fliegerurlaub (und stellt auch keinerlei Empfehlung dar!), aber vielleicht<br />
kann sie helfen.<br />
Und wenn der geneigte Leser andere oder ähnliche Erfahrungen gemacht hat, dann möge er mitmachen und seine<br />
Erfahrungen und Erlebnisse hier miteinbringen.<br />
Grundsätzlich: Die amerikanische Mentalität unterscheidet sich sehr wesentlich von der europäischen, dann gibt es<br />
auch noch Unterschiede abhängig von der Gegend, in der Sie in den <strong>US</strong>A sind. In manchen Gegenden sind europäische<br />
Piloten nicht mehr wirklich gerne gesehen, weil manche Wenige (wie immer) das Gesamtbild aller Piloten aus Europa<br />
schlecht machen. Sie können sich fliegerisch in den <strong>US</strong>A sehr viel herausnehmen und vieles tun, was Sie in Europa<br />
wohl den Schein kosten würde. Aber: wo Amerikaner eine Regel aufgestellt haben, da wird sie befolgt und vollzogen.<br />
Ohne wenn und aber und ohne Diskussionen.<br />
Grundsätzlich gilt in den <strong>US</strong>A aber, daß der Pilot tatsächlich „in command“ ist und nicht Befehlsempfänger von<br />
Controllern. Das Zusammenspiel Controller und Pilot funktioniert in den <strong>US</strong>A hervorragend.<br />
9.2 Kann ich mit meinem deutschen <strong>PPL</strong>-A in den <strong>US</strong>A fliegen?<br />
Ja.<br />
Eine Anerkennung („validation“) des deutschen (österreichischen, schweizer . . . ) <strong>PPL</strong> in den <strong>US</strong>A ist problemlos<br />
möglich, sofern der Flugschein auf ICAO-Standards beruht (und in englischer Sprache abgefasst ist) und wird von
9. Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen 25<br />
einem DE (Designated Examiner) kostenpflichtig durchgeführt. Die Kosten dafür setzt der bestimmt jeder DE für<br />
sich, ein Richtwert sind $25.<br />
Bis 2000 wurde der Prozess der Anerkennung noch beim zuständigen FSDO kostenlos durchgeführt, diese Vorgehensweise<br />
hat die FAA jedoch geändert und die Anerkennung aus Zeitgründen (die Anzahl der anerkennungswilligen<br />
Piloten hat in den letzen Jahren stark zugenommen) an die DE’s deligiert. Noch haben allerdings nicht alle FSDO’s<br />
diese neue Vorgehensweise umgesetzt.<br />
Hierzu wird der deutsche <strong>PPL</strong>-A und eine englische Übersetzung des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnis oder ein<br />
<strong>US</strong>-Medical Class 3 (ein „echtes“ <strong>US</strong>-medical wird empfohlen) benötigt. Beim Stellen des Antrages kann es vorkommen,<br />
daß der DE die Englisch-Kenntnisse prüft, indem er entweder den Antragsteller in ein kleines Gespräch<br />
verwickelt oder ihn aus einer Luftfahrtpublikation vorlesen und erklären lässt. Trotzdem ist es ratsam, am Anfang nur<br />
mit Fluglehrer oder Safety-Pilot (in belebte Lufträume) zu fliegen und sich mit den örtlichen Gepflogenheiten und der<br />
Phraseologie und dem Dialekt am Funk vertraut zu machen. Die Anerkennung basiert auf dem deutschen <strong>PPL</strong>, d.h.<br />
ohne Nachtflugberechtigung.<br />
Ausgestellt bekommt man dann ein <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> mit den im deutschen Schein eingetragenen Ratings und den Vermerken<br />
„issued on basis of and valid only when accompanied by german pilot license number(s) xxxxx“ und „all limitations<br />
and restrictions on the german pilot license apply“. Es wird eine vorläufige Lizenz ausgestellt, das Original bekommt<br />
man dann an seine Heimatadresse in Europa zugestellt.<br />
Ausführliche Informationen sind unter http://www.awp.faa.gov/fsdo/foreign.htm erhältlich.<br />
Um jetzt fliegen zu können, ist noch ein Flight Review (BFR) sowie ein Check Out notwendig. Beides führt die<br />
Flugschule bzw. das Charterunternehmen durch. Für ein Flieght Review sind als Minimum eine Stunde Ground<br />
Instruction und eine Stunde fliegen vorgeschrieben. Der Check-Out wird dann in das BFR eingebaut. Auch wenn Sie<br />
z.B. schon hunderte Flugstunden auf einer C172 haben: der Vercharterer will zumindest eine kleine Runde mit Ihnen<br />
fliegen, oft nur aus versicherungstechnischen Gründen.<br />
9.3 Wie kann ich meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A in einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> umschreiben?<br />
Die FAA erkennt alle Flugstunden, die man in einem Mitgliedsland der ICAO mit einem ICAO-Fluglehrer genommen<br />
hat, voll an. Wenn man auf Basis des ausländischen Pilotenscheins einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> erwerben will (Umschreibung,<br />
„conversion“), muss man die Theorie-Prüfung bestehen, die praktischen Teile der Ausbildung nachholen, die man<br />
noch nicht durchgeführt hat und anschließend die praktische Prüfung bestehen. Für <strong>PPL</strong>-A Besitzer bedeutet dies meist<br />
noch zusätzlich drei Stunden Instrumentenflug und drei Stunden Nachtflug mit Lehrer (siehe Wieviele Mindeststunden<br />
sind vorgeschrieben?).<br />
9.4 Kann ich meiner Anerkennung weitere Berechtigungen hinzufügen?<br />
Ja. Allerdings muß man vor der Prüfung die Mindestanforderungen für den Erwerb des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> erfüllen. Die Prüfungen<br />
für den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> müssen allerdings nicht gemacht werden.<br />
Nach bestandener Prüfung bekommt man diese Berechtigung dann mit dem Vermerk „U.S. test passed“ in den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong><br />
eingetragen.<br />
9.5 Kann ich die in den <strong>US</strong>A erworbene Berechtigung in meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A eintragen<br />
lassen?<br />
Ja. Für die Eintragung von Berechtigungen in den <strong>PPL</strong>-A sind die jeweiligen Regierungspräsidien/Landesluftämter<br />
zuständig. Die notwendigen Voraussetzungen für die Eintragung variieren sehr stark von Präsidium zu Präsidium<br />
(bzw. von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter) und Art der Berechtigung.
9. Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen 26<br />
9.6 Benötige ich ein Visum für meinen Aufenthalt?<br />
Im Unterschied zu einer Ausbildung benötigt man für einen Fliegerurlaub in den <strong>US</strong>A keine besonderen weiteren Visa.<br />
Es genügt wenn man alle Erfordernisse erfüllt die man als regulärer Tourist auch erfüllen muss.<br />
Bei der Einreise wird man - wenn man als Grund des Aufenthaltes gegenüber dem Immigration Officer einen FFliegerurlaubërwähnt<br />
- gerne gefragt, ob man denn auch eine Ausbildung machen will. Hier ist es gut wenn man<br />
dann ohne Zögern klipp und klar antwortet, daß man schon alle Berechtigungen dafür habe und eben nur zum reinen<br />
Vergnügen fliegt.<br />
9.7 Vor der Abreise, Planungen<br />
Eine Kernfrage ist: was soll der Urlaub hergeben? Soll die mitreisende Familie auch etwas anderes erleben können<br />
ausser Fliegerei? Fliegt man alleine mit weiteren Nichtfliegern oder ist man mit anderen Pilotenkollegen unterwegs?<br />
Sollen noch andere Sehenswürdigkeiten und Attraktionen mit eingebaut werden? Gibt es Präferenzen in der Wahl<br />
des Bundesstaates? Klima, Jahreszeit, Wetterbeständigkeit, touristische Ziele, Anbindung aus Europa sind nur wenige<br />
Punkte, die in eine Planung eingebunden werden sollen.<br />
Eine gute Anbindung aus Europe bedeutet einen großen Flughafen mit viel Flugverkehr, gehen Sie daher etwas in die<br />
Vororte hinaus. Flugplätze mit 400 Flugbewegungen täglich gehören zu den kleineren Stadtflugplätzen und sind schon<br />
kontrolliert (aber oft nur unter Tags) mit Tower und Kontrollzone. Kontrollierte Plätze bieten den Vorteil, daß man<br />
eben der Verkehr kontrolliert wird, hat aber auch den Nachteil, daß mehr Verkehr vorherrscht, unkontrollierte Plätze<br />
(der Verkehr wird dort von den Piloten mit self-announcments eigenständig abgewickelt) sind hingegen etwas kleiner<br />
und gemütlicher, für Europäer ist aber das self-announcment zumindest am Anfang sehr ungewohnt.<br />
Beachten Sie bitte die allgemeinen klimatischen Bedingungen: Küstengebiete sind oft nebelig, in der Golfregion<br />
herrschen oft Hurricans oder nachmittägliche Gewitter, in den Midlands ist es windig und in den Rockies benötigt<br />
man Gebirgserfahrung. Nehmen Sie einfach einen Atlas zur Hand und überprüfen Sie Ihr Ziel mit den klimatischen<br />
Karten.<br />
9.8 Die Qual der Wahl: Der Vercharterer<br />
Hier persönliche Empfehlungen abzugeben würde wohl die Objektivität der <strong>FAQ</strong> trüben. In der Regel werden aber<br />
in der Newsgroup (de.rec.luftfahrt), an Pilotenstammtischen oder an heimischen Flugplätzen von Piloten gerne Tips<br />
gegeben, des weiteren sollte man auch eine kleine Recherche im WWW anstellen (Links siehe unter Weiterführende<br />
Quellen: online Verzeichnisse) und den Vercharterer seiner Wahl mit Fragen löchern. Schliesslich läßt man bei diesem<br />
doch eine erhebliche Menge Geld liegen, außerdem vertraut man dem Vercharterer bzw. seinem Fluggerät seine<br />
Sicherheit an. Eine goldene Regel ist, daß man sich (große) Anzahlungen gut überlegen sollte.<br />
Die Charterpreise sind in den <strong>US</strong>A niedriger als in Europa. Die Gründe sind vielfältig: niedrigere Steuern, weniger<br />
Amtsschimmel und eine sehr viel positivere Einstellung gegenüber der General Aviation. Man sollte sich aber die<br />
Flugzeuge in einem optisch nicht so guten Zustand erwarten, als man das vielelicht aus Europa gewohnt ist. Es ist bei<br />
Vercharterern keine Seltenheit, daß eine C172 im Monat 100 Stunden geflogen wird.<br />
9.9 Touren, X-Country in den <strong>US</strong>A<br />
Wenn der Vercharterer (und somit der Bundesstaat bzw. das Einzugsgebiet) gewählt wurde, dann geht es an die<br />
Streckenplanung für einen möglichen x-country. Gehen Sie die Sache gemütlich an. Es gibt zwei Begrenzungen<br />
für die Planung: Der Vercharterer will in der Regel eine tägliche Mindestabnahme von Flugstunden haben (meist
10. Anhang 27<br />
2-3 Stunden; Beispiel: ein Flieger wird für drei Tage gechartert, 3h tägl. Minimum –> 9h sollten geflogen werden;<br />
dabei ist es unerheblich, ob man 2 Tage 4,5h fliegt und einen Tag blau macht, die Summe muss passen).<br />
Auf der anderen Seite ist es ein Urlaub: wenn Sie sich nicht nur im Flieger wiederfinden wollen, dann werden Sie auch<br />
kaum mehr als maximalst 5 Stunden täglich schaffen. Der gewählte Flieger muß dann natürlich die Erfordernisse der<br />
Strecke bewältigen können (z.B. high density altitude, Anzahl der Passagiere und Gepäck). Dann sollte die geflogene<br />
Strecke oder die Ziele an sich fliegerisch „was hergeben“ und schliesslich muß am Tagesende eine Übernachtungsmöglichkeit<br />
gegeben sein. Oft gibt auch ein Vercharterer den Flieger nur für eine bestimmte Zeit (z.B. 3 Tage) für<br />
einen x-country her oder schränkt das Fluggebiet ein (z.B. keine Flüge auf die Bahamas oder nach Mexiko). Das<br />
sind alles Punkte, die bei der Wahl des Vercharterers (siehe Die Qual der Wahl: Der Vercharterer) mitgefragt werden<br />
sollten.<br />
Unterschätzen Sie nicht den Zeitbedarf bei einem x-country: Sie werden selten mehr sehen als Flugplätze und Motels;<br />
kleinere Ausflüge in die Umgebung gehen sich oft zeitlich (und organisatorisch) nicht aus.<br />
9.10 Nichtfliegerisches<br />
9.10.1 Übernachtungsmöglichkeiten<br />
Meistens kann Ihnen der Vercharterer auch günstige Übernachtungsmöglichkeiten beschaffen, oft bekommt man auch<br />
einen „pilot discount“ (z.B. für AOPA Mitglieder; oft genügt es aber auch, nach einem „pilot discount“ zu fragen), es<br />
gibt auch discounts für Mitglieder von Automobilclubs; einfach bei seinem Club nachfragen -> „show your card and<br />
save“ heißt das Programm vom amerikanischen Automobilclub AAA, http://www.aaa.com/). Manchmal wird auch<br />
„private housing“ angeboten. Wenn man also auch Einblicke in den amerikanischen way of life bekommen will, dann<br />
sollte man einmal ein solches Angebot ausprobieren (sind zudem meist billiger als Hotels).<br />
9.10.2 Vorausplanung<br />
Durch das Web können Sie sehr viel schon von zu Hause aus planen: Öffnungszeiten von Museen, etc., gute Restaurants,<br />
Nachrichten.<br />
Versuchen Sie so viele Informationen wie möglich zu beschaffen, damit Sie vor Ort gut informiert sind.<br />
10 Anhang<br />
10.1 Begriffe, Abkürzungen<br />
AIM<br />
AME<br />
ATP<br />
BFU<br />
Blockzeit<br />
Aeronautical Information Manual, Handbuch der veröffentlichen Verfahren in der Luftfahrt.<br />
Aviation Medical Examiner (FAA) bzw. Authorised Medical Examiner (JAA), Fliegerarzt.<br />
Airline Transport Pilot, Verkehrsflugzeugführer.<br />
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung.<br />
Die Gesamtzeit zwischen der erstmaligen Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener oder fremder Kraft zum<br />
Zwecke des Abfluges bis zum Stillstand nach Beendigung des Fluges
10. Anhang 28<br />
BZF<br />
Beschränkt gültiges Zeugnis für den Flugfunk. BZF I ist die deutsche Sprechfunklizenz für VFR in englischer<br />
Sprache und BZF II für VFR in deutscher Sprache. Das BZF I beinhaltet das BZF II.<br />
Check Out<br />
CFI<br />
CFII<br />
CPL<br />
CVFR<br />
DE<br />
E6B<br />
Vertrautmachung mit einem bestimmten Flugzeugmuster. Wird von der Versicherung verlangt, ist immer nur<br />
für einen Charterunternehmer „gültig“.<br />
Certified Flight Instructor, Fluglehrer (FAA) bzw. Chief Flight Instructor, Cheffluglehrer (JAA).<br />
Certified Flight Instructor Intrument, Fluglehrer für den Instrumentenflug.<br />
Commercial Pilot License, Berufspilotenlizenz.<br />
Controlled VFR, Berechtigung zur Druchführung eines Sichtfluges im kontrollierten Luftraum C. Eine rein<br />
deutsche Erfindung.<br />
Designated Examiner, Prüfer, der die Flugprüfung abnimmt.<br />
Flight Computer, „Navigationsrechner“, im Grunde ein runder, logarithmischer Rechenschieber mit Zusatzfunktion<br />
zur Berechnung von Windeinflüssen. E6B ist (war) die Teilenummer bei der <strong>US</strong> Navy für diese Art des<br />
Navigationsrechners.<br />
Endorsement<br />
FAA<br />
FAR<br />
FBO<br />
Bescheinigung eines Fluglehrers.<br />
Federal Aviation Administration, <strong>US</strong> Luftfahrtbehörde.<br />
Federal Aviation Regulations, Luftfahrtgesetze der <strong>US</strong>A.<br />
Fixed Base Operator, Unternehmen am Flugplatz, das Sprit, Reparaturen, Charter und sonstige Dienstleistungen<br />
anbietet.<br />
Flight Review<br />
FSDO<br />
Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer. Dieses gilt fuer 2 Jahre. Sinn des Flight Review, auch Biennial Flight<br />
Review (BFR) genannt, ist es, dass der Wissenstand überprueft oder wieder aufgefrischt wird. Man bespricht<br />
die Grundlagen der Airspaces, Mindestabstaende, Emergenciese, etc. Jeder Prüfungsflug, der ein neues Rating<br />
zur Folge hat wird als Flight Review anerkannt.<br />
Flight Standards District Office („fisdo“), „Außenstelle“ der FAA, die u.A. auch für die Pilotenausbildung<br />
im Bezirk zuständig ist, an (fast) jedem größeren internationalen Flughafen zu finden.<br />
http://www.faa.gov/avr/afs/fsdo/fsdomaphome.htm
10. Anhang 29<br />
Hobbs<br />
ICAO<br />
IFR<br />
JAA<br />
JAR<br />
LBA<br />
NTSB<br />
PIC<br />
POH<br />
Motorlaufzeitmesser. Zählt die Stunden (dezimal), die der Flugzeugmotor läuft. Nach diesem Meßinstrumetn<br />
wird in den <strong>US</strong>A die Flugstunde abgerechnet und auch in das Flugbuch eingetragen.<br />
International Civil Aviation Organization, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.<br />
Intrument Flight Rules, Flug nach Instrumenten.<br />
Joint Aviation Authorities, europäische Luftfahrtbehörden.<br />
Joint Aviation Requirements, europäische Luftfahrtgesetze.<br />
Luftfahrt-Bundesamt, deutsche Luftfahrtbehörde.<br />
National Transportation Safety Board, <strong>US</strong>-Behörde die für die Sicherheit von Verkehrsmitteln (Flugzeug, Auto,<br />
Schiffahrt, Bahn) zuständig ist und Unfalluntersuchungen durchführt.<br />
<strong>PPL</strong> ASEL<br />
Pilot in Command, verantwortlicher Luftfahrzeugführer.<br />
Pilot Operating Handbook, Flugzeug-Handbuch, das Leistungsdaten des Flugzeuges enthält.<br />
Privat Pilot License Airplane Single Engine Land, die Lizenz um die es hier geht.<br />
Sectional Chart<br />
TAC<br />
UTC<br />
VFR<br />
Luftfahrtkarte im Maßstab 1:500000 mit Lufträumen und Frequenzen.<br />
Terminal Area Chart, Luftfahrtkarte im Maßstab 1:250000, gibt es für die Umgebung verschiedener große Flugplätze,<br />
wird zur besseren Übersicht im Umfeld der größeren Flughäfen verwendet.<br />
Universal Time Coordinated, Koordinierte Weltzeit, auch Zulu-Zeit, GMT (Greenwich Mean Time), Uhrzeit am<br />
0 ◦ Meridian (Greenwich).<br />
Visual Flight Rules, Sichtflug.
10. Anhang 30<br />
10.2 Weiterführende Quellen<br />
Eine Möglichkeit ist die Newsgroup de.rec.luftfahrt. Dort werden alle Themen rund um die Luftfahrt diskutiert und es<br />
sind auch immer ein paar Leute zugegen Fragen rund ums Fliegen in den <strong>US</strong>A beantworten koennen. Diese Newsgroup<br />
hat auch inzwischen eine eigene (unoffizielle) <strong>FAQ</strong>: http://www.airnav.de/drl/<br />
Weiterführende Informationen bietet das Buch „Ratgeber Fliegen in den <strong>US</strong>A“ von Dr. Klaus Schwahn, (ISBN# 3-<br />
931270-02-5, DM 49.90, http://www.dr-schwahn-aviation.com/ratgeber.htm) das sehr detailliert sämtliche Aspekt der<br />
Fliegens in den <strong>US</strong>A behandelt.<br />
Einen Vorbereitungskurs für die Ausbildung in den <strong>US</strong>A bietet Doris Daily (http://www.aviationcareeracademy.com/ppl.htm,<br />
Tel/Fax 089-369916) in München an.<br />
Und da wäre dann noch das persönliche Gespräch mit Piloten. Einfach mal auf dem nächsten Flugplatz bzw. Aeroclub<br />
vorbeischauen. Am Wochenende bei schönem Wetter trifft man eigentlich immer jemand an der einem weiterhelfen<br />
kann. An einigen Plätzen haben sich auch mehr oder weniger formale (<strong>US</strong>-) Piloten-Stammtische gebildet. Einfach<br />
mal nachfragen, meistens wird man umgehend zum nächsten Treffen eingeladen.<br />
10.2.1 Adressen im Internet<br />
1. Behörden<br />
• FAA http://www.faa.gov/<br />
• FAA Civil Aeromedical Institute http://www.cami.jccbi.gov/<br />
• FAA Office of Aviation Medicine http://www.faa.gov/avr/aamhome.htm<br />
• FAR Index http://www.faa.gov/avr/AFS/FARS/far_idx.htm<br />
• NTSB - Aviation http://www.ntsb.gov/aviation/aviation.htm<br />
• ICAO http://www.icao.int/<br />
• JAA http://www.jaa.nl/<br />
• LBA http://www.lba.de/<br />
• BFU http://www.bfu-web.de/<br />
2. Schulungsunterlagen und Prüfungsvorbereitung<br />
• Jeppesen Sanderson http://www.jeppesen.com/<br />
• Aviation Supplies & Academics (ASA) http://www.asa2fly.com/<br />
• King Schools http://www.kingschools.com/<br />
• Gleim Publications http://www.gleim.com/<br />
• Flight Tech http://www.flight-tech.com/<br />
• Dauntless Software http://www.dauntless-soft.com/<br />
3. Organisationen<br />
• AOPA (Aircraft Owners & Pilots Association) http://www.aopa.org/<br />
• AOPA Germany http://www.aopa.de/<br />
• IAOPA (Internationale AOPA) http://www.iaopa.org/<br />
• DAeC (Deutscher Aero Club) http://www.daec.de/
10. Anhang 31<br />
4. Händler für Pilotenzubehör in Deutschland:<br />
• Friebe Luftfahrtbedarf Mannheim http://www.friebe-luftfahrtbedarf.de/<br />
• Sky Fox Pilot Shop Berlin http://www.sky-fox.com/<br />
• Flugbedarf Pirzkall, Kamenz http://www.aeroshop.de/<br />
• R. Eisenschmidt, Egelsbach http://www.eisenschmidt.de/<br />
• Siebert Luftfahrtbedarf, Münster <br />
• Dr. Schwahn Aviation, Lauenau http://www.dr-schwahn-aviation.com/pilot_shop.htm<br />
• Schorr Aviation Multimedia, Staffelstein http://www.schorr-aviation-multimedia.de/<br />
• Pilot’s SHOP - üLI’s Segelflugbedarf http://www.segelflugbedarf24.de/<br />
5. Online Verzeichnisse<br />
• AirNav (Verzeichnis von Flugplätzen und Navigationshilfen) http://www.airnav.com/<br />
• Student Pilot Network http://www.ufly.com/<br />
• StudentPilot.com http://www.studentpilot.com/<br />
• Landings (Luftfahrt-Verzeichnis) http://www.landings.com/<br />
• RentalPlanes http://www.rentalplanes.com/<br />
• Kategorie Luftfahrt bei Yahoo http://dir.yahoo.com/Recreation/Aviation/<br />
• Luftrecht-Online http://www.luftrecht-online.de/<br />
6. Newsgroups (Diskussionsforen)<br />
• Über den Wolken de.rec.luftfahrt<br />
• Learning to fly rec.aviation.student<br />
• General discussion for aviators rec.aviation.piloting<br />
• <strong>Frequently</strong> asked questions about aviation rec.aviation.answers<br />
10.3 Über diese <strong>FAQ</strong><br />
Sämtliche Aufzählungen von Produkten und Anbieter in dieser <strong>FAQ</strong> erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die<br />
aktuelle Version dieser <strong>FAQ</strong> sowie eine Liste der verfügbaren Mirrors befindet sich unter http://www.airnav.de/faq/.<br />
Diese <strong>FAQ</strong> wird von Thomas Wimmer, gepflegt. Ich bin für jede Berichtigung und jeden<br />
Beitrag - auch den allerkleinsten - dankbar.<br />
Folgende Personen haben mir bei der Erstellung dieser <strong>FAQ</strong> Hilfe geleistet, ihnen gebührt mein besonderer Dank:<br />
Jürgen Esser, Gerald Freundl, Markus Heller, Martin Hotze, Uwe Löbel, Axel Merk, Frederik Ramm, Enno Remmers,<br />
Peter Schalla, Sonja Schubert, Klaus-Jürgen Schwahn.<br />
10.4 Copyright<br />
Die <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> <strong>FAQ</strong> ist urheberrechtlich geschützt. Das Copyright c○ 1999, 2000 liegt bei Thomas Wimmer.<br />
Das Dokument darf gemäß der GNU General Public License verbreitet werden. Insbesondere bedeutet dieses, daß<br />
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