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US-PPL FAQ - Frequently Asked Questions

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7. Wieder zu Hause 16<br />

7.3 Wo kann ich N-registrierte Flugzeuge chartern?<br />

Ein Anhaltspunkt hierfür bietet http://www.airnav.de/N-reg.html.<br />

7.4 Was muß ich beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen beachten?<br />

Als Pilot ist man immer dafür verantwortlich, daß sich das Flugzeug in einem lufttüchtigem Zustand befindet. Dazu<br />

gehört die Einhaltung aller vorgeschriebenen Wartungen und Lufttüchtigkeitsanforderungen (die Flugzeuglogbücher<br />

geben lassen und gründlich durchschauen) sowie das Vorhandensein aller notwendigen Dokumente (wie z.B.<br />

Lufttüchtigkeits-Zeugnis, Funklizenz, Flugzeugregistrierung). Besonders bei der Flugzeugregistrierung ist Vorsicht<br />

angebracht. Die Flugzeuge dürfen nur auf amerikanische Staatsbürger oder amerikanische Firmen eingetragen werden.<br />

Alle anderen Eintragungen werden zwar von den <strong>US</strong>-Behörden durchgeführt (da die Anträge nicht überprüft<br />

werden), sind aber nichtig. Ein solches Flugzeug gilt als nicht registriert und der Pilot macht sich beim fliegen strafbar<br />

(bis zum Entzug der Lizenz), auch wenn ihm dies nicht bekannt war und er in gutem Glauben gehandelt hat.<br />

Davon abgesehen gelten beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen die gleichen Verhaltensregeln wie bei den<br />

„einheimischen“ Flugzeugen. Allgemein ist natürlich eine gute Portion gesunder Menschenverstand immer von Nutzen.<br />

7.5 Kann ich auch D-registrierte Flugzeuge fliegen?<br />

Um Flugzeuge zu fliegen, die in Deutschland zugelassen sind, braucht man entweder einen deutschen <strong>PPL</strong> oder eine<br />

deutsche Anerkennung des ausländischen <strong>PPL</strong>. Alternativ kann man sich auch von einem deutschen Fluglehrer einen<br />

Flugauftrag geben lassen. Dieser ist aber immer nur für einen Flug gültig, d.h. man muß sich vor jedem neuen Flug<br />

wieder einen Flugauftrag geben lassen, außerdem kann man keine Passagiere mitnehmen.<br />

7.6 Wie kann ich meinen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in einen deutschen <strong>PPL</strong>-A umschreiben lassen?<br />

Für eine Anerkennung eines ausländischen Luftfahrtscheines ist das Luftfahrtbundesamt, Fachbereich P1 in Braunschweig<br />

zuständig.<br />

Um einen amerikanischen Flugschein anerkennen zu lassen, müssen zuerst einmal die Kriterien für eine (deutsche)<br />

Scheinverlängerung erfüllt sein. Diese sind unter anderem (LuftPersV § 5 Abs. 2): 24 Flugstunden als Pilot-in-<br />

Command (PIC) innerhalb der letzten 2 Jahre nach Scheinerhalt. Von diesen 24 Stunden werden 12 Stunden erlassen,<br />

wenn man einen Überprüfungsflug mit einem anerkannten Sachverständigen durchführt. Adressen von Sachverständigen<br />

sind beim zuständigen Regierungspräsidium/Landesluftfahrtamt zu erfragen.<br />

Dem LBA ist natürlich bekannt, daß in den <strong>US</strong>A üblicherweise die Hobbs-Zeit ins Flugbuch eingetragen wird (die in<br />

etwa der Blockzeit entspricht), in Deutschland aber für Flugzeuge bis 2000 kg Höchstmasse nur die reine Flugzeit zählt<br />

(vom Abheben bis zum Aufsetzen). Daher zieht das LBA von den in den <strong>US</strong>A gesammelten Flugstunden pauschal<br />

10% ab.<br />

Dann muß noch eine Prüfung in Luftrecht bestanden (Dauer: eine Stunde) und ein 300 km Dreiecksflug (bei dem ein<br />

Abschnitt länger als 100 km sein muß) mit Fluglehrer (und Barograph) durchgeführt werden. Zur Durchführung der<br />

Luftrechtprüfung stellt das LBA nach Eingang des Antrags ein Amtshilfegesuch an das zuständige Regierungspräsidium.<br />

Die Gebühr für die Anerkennung beträgt DM 53,50 (plus DM 3,- Nachnahme).<br />

Es werden folgende Dokumente benötigt:<br />

• beglaubigte Kopie des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong>

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