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US-PPL FAQ - Frequently Asked Questions

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7. Wieder zu Hause 18<br />

Nach § 28a Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) darf jeder Inhaber einer in einem der EG-<br />

Mitgliedstaaten ausgestellten Privat-Piloten-Lizenz in Deutschland D-registrierte Flugzeuge fliegen. Diese Anerkennung<br />

ist allerdings auf Flugzeuge mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten und Flüge nach VFR am Tag beschränkt.<br />

(Wenn die Lizenz in dem Ausstellerland das Fliegen in kontrolliertem Luftraum erlaubt, dann gilt sie in<br />

Deutschland wie eine <strong>PPL</strong>-A mit zusätzlicher CVFR, d.h. dann ist das auch in Deutschland erlaubt.) Die Anerkennung<br />

erfolgt formlos und ist zeitlich nicht befristet.<br />

Deutschland hat mit der Schweiz, die nicht Mitglied der EG ist, eine „gegenseitige Anerkennung“ vereinbart:<br />

Diese „gegenseitige Anerkennung“ bezieht sich u.A. auch auf Privat-Piloten-Lizenzen. Auch diese Anerkennung ist<br />

formlos und zeitlich nicht begrenzt. Allerdings wird diese Anerkennung nicht angewandt bei:<br />

• Inhaber einer schweizer Lizenz mit ständigem Wohnsitz in Deutschland<br />

• Inhaber einer deutschen Lizenz mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz<br />

Die Anerkennung bzw. Umschreibung in eine nationale Lizenz des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> geht in vielen europäischen Ländern wesentlich<br />

einfacher vonstatten, so bekommt man z.B. vielerorts den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ohne weitere Prüfungen und bürokratischen<br />

Papierkram anerkannt.<br />

Bei den Anerkennungen einer fremden Lizenz ist jedoch anzumerken, daß diese Anerkennung nur für das Land gültig<br />

ist, in dem diese anerkannt wurde. So kann man z.B. mit einer französischen Anerkennung des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in Frankreich<br />

F-registrierte Flugzeuge fliegen, jedoch nicht in Deutschland D-registrierte Flugzeuge.<br />

Außerdem gilt auch hier: Eine Anerkennung ist nur in Verbindung mit der ursprünglichen Lizenz gültig, d.h. man<br />

muß die ursprüngliche Lizenz mit sich führen und gültig halten.<br />

Im folgenden sind für einige Länder der EU die wichtigsten Schritte für eine Anerkennung und eine Umschreibung in<br />

die nationale Lizenz angegeben:<br />

7.7.1 Finnland<br />

Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Finnen<br />

Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird in Finnland automatisch anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden.<br />

Umschreibung in einen finnischen <strong>PPL</strong><br />

[pending]<br />

Anschrift der CAA Finland:<br />

Civil Aviation Administration<br />

Flight Operations and Licensing Division<br />

PL 50<br />

01531 Vantaa<br />

Finnland<br />

Tel. +358-9-8277 2450<br />

7.7.2 Österreich<br />

Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Österreicher<br />

Der Anerkennungsschein wird nach Einsendung eines Antrags sowie beglaubigte Kopien des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> und des<br />

<strong>US</strong>-Medicals ausgestellt und ist unbegrenzt gültig. Die Kosten betragen ˜ DM 170,- (öS 230,- sind dem Antrag<br />

beizulegen (z.B. als EC) und öS 960,- werden nachträglich erhoben).

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