US-PPL FAQ - Frequently Asked Questions
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7. Wieder zu Hause 18<br />
Nach § 28a Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) darf jeder Inhaber einer in einem der EG-<br />
Mitgliedstaaten ausgestellten Privat-Piloten-Lizenz in Deutschland D-registrierte Flugzeuge fliegen. Diese Anerkennung<br />
ist allerdings auf Flugzeuge mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten und Flüge nach VFR am Tag beschränkt.<br />
(Wenn die Lizenz in dem Ausstellerland das Fliegen in kontrolliertem Luftraum erlaubt, dann gilt sie in<br />
Deutschland wie eine <strong>PPL</strong>-A mit zusätzlicher CVFR, d.h. dann ist das auch in Deutschland erlaubt.) Die Anerkennung<br />
erfolgt formlos und ist zeitlich nicht befristet.<br />
Deutschland hat mit der Schweiz, die nicht Mitglied der EG ist, eine „gegenseitige Anerkennung“ vereinbart:<br />
Diese „gegenseitige Anerkennung“ bezieht sich u.A. auch auf Privat-Piloten-Lizenzen. Auch diese Anerkennung ist<br />
formlos und zeitlich nicht begrenzt. Allerdings wird diese Anerkennung nicht angewandt bei:<br />
• Inhaber einer schweizer Lizenz mit ständigem Wohnsitz in Deutschland<br />
• Inhaber einer deutschen Lizenz mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz<br />
Die Anerkennung bzw. Umschreibung in eine nationale Lizenz des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> geht in vielen europäischen Ländern wesentlich<br />
einfacher vonstatten, so bekommt man z.B. vielerorts den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> ohne weitere Prüfungen und bürokratischen<br />
Papierkram anerkannt.<br />
Bei den Anerkennungen einer fremden Lizenz ist jedoch anzumerken, daß diese Anerkennung nur für das Land gültig<br />
ist, in dem diese anerkannt wurde. So kann man z.B. mit einer französischen Anerkennung des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> in Frankreich<br />
F-registrierte Flugzeuge fliegen, jedoch nicht in Deutschland D-registrierte Flugzeuge.<br />
Außerdem gilt auch hier: Eine Anerkennung ist nur in Verbindung mit der ursprünglichen Lizenz gültig, d.h. man<br />
muß die ursprüngliche Lizenz mit sich führen und gültig halten.<br />
Im folgenden sind für einige Länder der EU die wichtigsten Schritte für eine Anerkennung und eine Umschreibung in<br />
die nationale Lizenz angegeben:<br />
7.7.1 Finnland<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Finnen<br />
Der <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> wird in Finnland automatisch anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden.<br />
Umschreibung in einen finnischen <strong>PPL</strong><br />
[pending]<br />
Anschrift der CAA Finland:<br />
Civil Aviation Administration<br />
Flight Operations and Licensing Division<br />
PL 50<br />
01531 Vantaa<br />
Finnland<br />
Tel. +358-9-8277 2450<br />
7.7.2 Österreich<br />
Anerkennung der <strong>US</strong>-Lizenz für nicht-Österreicher<br />
Der Anerkennungsschein wird nach Einsendung eines Antrags sowie beglaubigte Kopien des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> und des<br />
<strong>US</strong>-Medicals ausgestellt und ist unbegrenzt gültig. Die Kosten betragen ˜ DM 170,- (öS 230,- sind dem Antrag<br />
beizulegen (z.B. als EC) und öS 960,- werden nachträglich erhoben).