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US-PPL FAQ - Frequently Asked Questions

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9. Fliegen in den <strong>US</strong>A: ein paar Hinweise, Tips und Anmerkungen 25<br />

einem DE (Designated Examiner) kostenpflichtig durchgeführt. Die Kosten dafür setzt der bestimmt jeder DE für<br />

sich, ein Richtwert sind $25.<br />

Bis 2000 wurde der Prozess der Anerkennung noch beim zuständigen FSDO kostenlos durchgeführt, diese Vorgehensweise<br />

hat die FAA jedoch geändert und die Anerkennung aus Zeitgründen (die Anzahl der anerkennungswilligen<br />

Piloten hat in den letzen Jahren stark zugenommen) an die DE’s deligiert. Noch haben allerdings nicht alle FSDO’s<br />

diese neue Vorgehensweise umgesetzt.<br />

Hierzu wird der deutsche <strong>PPL</strong>-A und eine englische Übersetzung des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnis oder ein<br />

<strong>US</strong>-Medical Class 3 (ein „echtes“ <strong>US</strong>-medical wird empfohlen) benötigt. Beim Stellen des Antrages kann es vorkommen,<br />

daß der DE die Englisch-Kenntnisse prüft, indem er entweder den Antragsteller in ein kleines Gespräch<br />

verwickelt oder ihn aus einer Luftfahrtpublikation vorlesen und erklären lässt. Trotzdem ist es ratsam, am Anfang nur<br />

mit Fluglehrer oder Safety-Pilot (in belebte Lufträume) zu fliegen und sich mit den örtlichen Gepflogenheiten und der<br />

Phraseologie und dem Dialekt am Funk vertraut zu machen. Die Anerkennung basiert auf dem deutschen <strong>PPL</strong>, d.h.<br />

ohne Nachtflugberechtigung.<br />

Ausgestellt bekommt man dann ein <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> mit den im deutschen Schein eingetragenen Ratings und den Vermerken<br />

„issued on basis of and valid only when accompanied by german pilot license number(s) xxxxx“ und „all limitations<br />

and restrictions on the german pilot license apply“. Es wird eine vorläufige Lizenz ausgestellt, das Original bekommt<br />

man dann an seine Heimatadresse in Europa zugestellt.<br />

Ausführliche Informationen sind unter http://www.awp.faa.gov/fsdo/foreign.htm erhältlich.<br />

Um jetzt fliegen zu können, ist noch ein Flight Review (BFR) sowie ein Check Out notwendig. Beides führt die<br />

Flugschule bzw. das Charterunternehmen durch. Für ein Flieght Review sind als Minimum eine Stunde Ground<br />

Instruction und eine Stunde fliegen vorgeschrieben. Der Check-Out wird dann in das BFR eingebaut. Auch wenn Sie<br />

z.B. schon hunderte Flugstunden auf einer C172 haben: der Vercharterer will zumindest eine kleine Runde mit Ihnen<br />

fliegen, oft nur aus versicherungstechnischen Gründen.<br />

9.3 Wie kann ich meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A in einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> umschreiben?<br />

Die FAA erkennt alle Flugstunden, die man in einem Mitgliedsland der ICAO mit einem ICAO-Fluglehrer genommen<br />

hat, voll an. Wenn man auf Basis des ausländischen Pilotenscheins einen <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> erwerben will (Umschreibung,<br />

„conversion“), muss man die Theorie-Prüfung bestehen, die praktischen Teile der Ausbildung nachholen, die man<br />

noch nicht durchgeführt hat und anschließend die praktische Prüfung bestehen. Für <strong>PPL</strong>-A Besitzer bedeutet dies meist<br />

noch zusätzlich drei Stunden Instrumentenflug und drei Stunden Nachtflug mit Lehrer (siehe Wieviele Mindeststunden<br />

sind vorgeschrieben?).<br />

9.4 Kann ich meiner Anerkennung weitere Berechtigungen hinzufügen?<br />

Ja. Allerdings muß man vor der Prüfung die Mindestanforderungen für den Erwerb des <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> erfüllen. Die Prüfungen<br />

für den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong> müssen allerdings nicht gemacht werden.<br />

Nach bestandener Prüfung bekommt man diese Berechtigung dann mit dem Vermerk „U.S. test passed“ in den <strong>US</strong>-<strong>PPL</strong><br />

eingetragen.<br />

9.5 Kann ich die in den <strong>US</strong>A erworbene Berechtigung in meinen deutschen <strong>PPL</strong>-A eintragen<br />

lassen?<br />

Ja. Für die Eintragung von Berechtigungen in den <strong>PPL</strong>-A sind die jeweiligen Regierungspräsidien/Landesluftämter<br />

zuständig. Die notwendigen Voraussetzungen für die Eintragung variieren sehr stark von Präsidium zu Präsidium<br />

(bzw. von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter) und Art der Berechtigung.

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