Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der ... - Micheldorf
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§ 6<br />
Berechnung des Elternbeitrages <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren<br />
(1) Der monatliche Elternbeitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme einer Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung<br />
beträgt von <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> unter 3 Jahren<br />
1. 3,6 % <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal 160 Euro<br />
o<strong>der</strong><br />
2. 4,8 % <strong>für</strong> darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal 213 Euro.<br />
(2) Für den Besuch einer Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein<br />
Tarif <strong>für</strong> drei Tage festgesetzt, <strong>der</strong> 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und zwei Tage<br />
festgesetzt, <strong>der</strong> 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.<br />
§ 7<br />
Berechnung des Elternbeitrages <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> über 3 Jahren<br />
(1) Der monatliche Elternbeitrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme einer Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung<br />
beträgt von <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> über 3 Jahren<br />
1. 3 % <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25<br />
Wochenstunden bei Schulkin<strong>der</strong>n, maximal 100 Euro o<strong>der</strong><br />
2. mindestens 4 % <strong>für</strong> darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal 133 Euro.<br />
(2) Für den Besuch einer Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung <strong>für</strong> Schulkin<strong>der</strong> an weniger als fünf<br />
Tagen pro Woche wird ein Tarif <strong>für</strong> drei Tage festgesetzt <strong>der</strong> 70 % vom Fünf-Tages-Tarif<br />
beträgt und zwei Tage festgesetzt, <strong>der</strong> 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.<br />
§ 8<br />
Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch<br />
(1) Erfolgt <strong>der</strong> beitragsfreie Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö.<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend <strong>der</strong><br />
Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in <strong>der</strong> Höhe von 160 Euro <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> unter drei<br />
Jahren bzw. in <strong>der</strong> Höhe von 100 Euro <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> über drei Jahren eingehoben.<br />
(2) Der Besuch einer Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig,<br />
wenn <strong>die</strong> vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein<br />
Rechtfertigungsgrund <strong>für</strong> eine Unterschreitung <strong>der</strong> monatlichen Besuchszeit liegt<br />
jedenfalls vor bei<br />
1. Erkrankung des Kindes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eltern,<br />
2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in <strong>der</strong> Familie)<br />
o<strong>der</strong><br />
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.<br />
(3) Die Eltern haben <strong>die</strong> Leitung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung von je<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
(4) Für den verpflichtenden Kin<strong>der</strong>gartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kin<strong>der</strong>betreuungsgesetz<br />
darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.<br />
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