Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Norbert Fuhrmann
Michael Kalenberg
„Professioneller Einsatz von Personaldienstleistern“
Rechts- und haftungssicherer Umgang mit den Anforderungen des AÜG
für Ver- und Entleiher
3. überarbeitete Auflage Januar 2022
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Hinweis:
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche Vervielfältigung – ganz oder auszugsweise –
ist ohne Genehmigung durch die Autoren nicht gestattet.
Inhalt
1 Einleitung .................................................................................................................................... 3
2 Glossar und Anwendung ............................................................................................................. 5
3 Entleihprozess (KD-seitig) ............................................................................................................ 6
3.1 Stellendefinition ................................................................................................................ 7
3.2 Lieferantenauswahl ........................................................................................................... 8
3.3 Prüfung während des Einsatzes ......................................................................................... 9
4 Verleihprozess (Lieferantenseitig) ............................................................................................. 10
4.1 Anfrageanalyse ................................................................................................................ 13
4.2 Kundeninformation ......................................................................................................... 15
4.3 Disposition / Einsatzplanung ............................................................................................ 16
4.4 Prüfung während des Einsatzes ....................................................................................... 21
5 Gemeinsame Prozesse .............................................................................................................. 29
5.1 Vertragsgestaltung .......................................................................................................... 31
5.2 Einsatzende / Einsatzunterbrechung ............................................................................... .36
5.3 Betriebsvereinbarungen .................................................................................................. 39
5.4 Compliance-Zirkel ............................................................................................................ 40
6 Schlusswort und Anmerkungen ................................................................................................. 41
7 Anhänge ................................................................................................................................... 43
7.1 Annex I : FAQ’s - weitere Erläuterungen .......................................................................... 43
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
1 Einleitung
Wer glaubt, ein rechtssicherer Umgang mit dem Thema "Zeitarbeit" sei erst seit Inkrafttreten des
neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017 schwierig geworden, der hat sich in
der Vergangenheit mit den Anforderungen nur bedingt befasst - und wahrscheinlich einiges Glück
gehabt. Vielmehr sind die Kriterien für eine korrekte Arbeitnehmerüberlassung schon immer sehr
hochgesteckt gewesen - mit dem bisherigen Umstand, dass das Gesetz selbst an vielen Stellen recht
vage und nicht eindeutig definiert war. Dies wiederum schaffte Schlupflöcher und bot eine relativ
unbürokratische Basis für den Einsatz von Leiharbeitern. Auf der anderen Seite schaffte das
lückenhafte Gesetz aber auch den Nährboden für Missbrauch, was leider in allzu vielen Fällen
ausgenutzt wurde und sowohl der Personaldienstleistungsbranche als auch deren Kunden
nachhaltigen immateriellen und materiellen Schaden zufügte.
Nun haben wir ein Gesetz vorliegen, dessen erklärtes Ziel es ist, eben diese Schlupflöcher zu schließen
und eine im Sinne des Leiharbeitnehmers transparente und begrenzte Überlassung zu gewährleisten.
Dazu wurden neue formelle Anforderungen definiert, deren Nicht-Einhaltung als Ordnungswidrigkeit
mit erheblichen Bußgeldern sowohl bei Kunden als auch bei den Personaldienstleistern behaftet
werden kann.
Da viele Zeitarbeitsfirmen selbst diese neuen Rahmenbedingungen bis heute nur bedingt bzw. erst
schrittweise erfassen und durch einige Zeitarbeitsverbände dazu noch Fehlinformationen sowie
widersprüchliche Beratungen angeboten werden, ist aktuell wohl kaum zu erwarten, dass irgendeine
Seite - Kunde oder Zeitarbeitsfirma - umfassend rechtssicher und mit einem guten Gefühl
Überlassungen plant, gestaltet oder durchführt.
Hier soll dieses Handbuch für beide Beteiligten einerseits ein verbindlicher und sicherer
Informationsrückgriff, andererseits aber auch ein klarer Leitfaden für die korrekte und gesetzlich
konforme Durchführung einer Überlassung darstellen. Die Transparenz dieses Handbuch dient beiden
Seiten dazu, die Anforderungen auch für die "Gegenseite" erfassen zu können, was insbesondere
kundenseitig die Möglichkeit der Lieferantenkontrolle (Stichworte: Nachunternehmer-management &
Lieferantenbewertung) erleichtert. Denn nur, wenn der Kunde die Anforderungen kennt, kann er
wirklich beurteilen, ob sein Lieferant nach CSR- und Compliance- Grundsätzen arbeitet.
Und diese Kontrollen sind hier sehr ratsam, denn nach dem neuen Gesetz landet der Kunde im Ernstfall
schnell in einer Durchgriffshaftung, die das bisherige Risiko (zumeist nur im Bereich der Renten- und
Sozialabgaben) um einiges übersteigt.
Wer also faire Zeitarbeit sicher anwenden möchte, der sollte sich nicht alleine auf seinen Dienstleister
und dessen Aussagen verlassen. Dieses Handbuch zeigt, welche Kontrollen wie und wann durchgeführt
werden sollten. Andererseits beschreibt das Handbuch für den Verleiher die zwingend einzuhaltenden
Anforderungen und bietet diverse Tools und Hilfestellung für eine rechtssichere Dokumentation und
Transparenz.
Sich dem Wandel in der Zeitarbeit zu verschließen und die Risiken zu verleugnen, birgt heute große
Gefahren. Mehr und mehr werden sich Kunden ihrer sozialen Verantwortung bewusst, schließlich sind
sie für den Zeitpunkt einer Überlassung „Teilarbeitgeber“.
Der billigste Anbieter sollte nicht mehr die erste Wahl sein. Rechtskonformität und Haftungssicherheit
(Compliance) stehen heute weit vor wirtschaftlichen Interessen. Am Ende profitieren beide Seiten.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Und vielleicht führt dies am Ende ja sogar wirklich zu einer fairen und auf breiter Ebene akzeptierten
Dienstleistungsbranche, deren Bedeutung auf dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht wegzudenken ist.
Ein Kunde ist nur so gut, wie sein Dienstleister.
Ein Personaldienstleister kann nur so gut sein,
wie sein Kunde ihn lässt.
Hinweis:
Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist ein selbstverständlicher Bestandteil einer modernen
Unternehmensphilosophie und gelebten Politik. Dennoch wird in diesem Handbuch der Einfachheit halber
stellvertretend die männliche Form als geschlechtsneutral für alle Bezeichnungen verwendet.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
2 Glossar und Anwendung
Liste der angewendeten Normen, Gesetze und Richtlinien
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Entsendegesetz (AentG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsschutzgesetz (ASchuG)
Arbeitszeitengesetz (ArbZG)
Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Lohnausfallgesetz (LfG)
DIN EN ISO 9001:2015 QM-Systeme Anforderungen
Arbeitsanweisungen der BA / Prüfkriterienkatalog
Erklärung der Abkürzungen im Handbuch
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
Abkürzung Bedeutung
AÜG
BA
BG
BR
BV
BZ
EP
ET
EV
KD
LAN
PD
RANÜV
SGU
TG
ÜV
VK
ZA(F)
Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung
Bundesagentur für Arbeit
Berufsgenossenschaft
Betriebsrat
Betriebsvereinbarung
Branchenzuschlag
Equal-Pay
Equal-Treatment
Einzelvertrag
Kunde(nbetrieb)
Leiharbeitnehmer
Personaldienstleister
Rahmen(arbeitnehmerüberlassungs)vertrag
Sicherheit-Gesundheit-Umwelt (auch: HSE)
Tarifliche Gleichstellung
Überlassungsvereinbarung
Verkaufspreis
Zeitarbeit(sfirma)
Darüber hinaus werden wiederholt die Abkürzungen der Zeitarbeitsverbände „iGZ“, „BZA/BAP“, „VWPD“ oder
bestimmte Gewerkschaftsverbände wie „IG Metall“ oder „IG BCE“ verwendet.
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
3 Entleihprozess (KD-seitig)
Personalbedarf erkannt
Definition
u.
Auswahlprozess
Bedarf definieren
Lief. wählen
1. tatsächliche Qualifikation
2. benötige Anzahl an Kräften
3. Einsatzdauer
4. Übernahme am Ende?
1. Tarifanwendungen
2. Sicherheiten
3. Lieferpotenz
4. Preis
Vorbereitung
der
Überlassung
Vertragsgestalt.
Konkretisierung
1. Vertrag muss VOR
Einsatzbeginn als Original
beidseitig unterzeichnet
vorliegen (kein Scan / Fax /
Kopie)!
2. Konkretisierung
(Name, Einsatzbeschreibung,
Einsatzende und ggf.
Ref.Lohn / EP)
Durchführung
der
Überlassung
Prüfprozesse
AÜG-Zirkel
1. Hat Lieferant seinerseits
die Konkretisierung erfüllt?
2. Erfassen von Fristen
WÄHREND der Überlassung:
1. Gewährt der Dienstleister
die zugesprochenen
Leistungen?
Vor dem Start einer konkreten Überlassung muss zunächst geklärt werden, welches Personal,
mit welchen Qualifikationsmerkmalen, für welche Tätigkeiten, während welcher
Arbeitszeiten, ab wann, für welchen Zeitraum benötigt wird.
In einem zweiten Schritt müssen die passenden Lieferanten ausgewählt werden. Da für eine
erfolgreiche und ggf. nachhaltige Zusammenarbeit mehr als nur der Stundenverrechnungssatz
entscheidend ist, ist in vielen Fällen eine Personalabteilung in Verbindung mit der
Fachabteilung deutlich geeigneter als der Einkauf allein. In größeren Organisationen haben
sich Personalreferenten oft auf das Thema spezialisiert.
In der Praxis können Entleihvorgänge aus einer Zentrale heraus oder in den einzelnen
Niederlassungen / Abteilungen separat gesteuert werden. Dies betrifft sowohl die Auswahl
der Dienstleister wie auch das Verfahren der einzelnen Überlassungen.
Wie auch immer die einzelne Organisationsform im Unternehmen aufgebaut ist, es sollten an
entscheidender Stelle fundierte rechtliche Kenntnisse über die Kernpunkte der gesetzlichen
und tariflichen Regelungen vorhanden sein. Schließlich müssen Einschätzungen über die
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Bonität der möglichen Lieferanten, eine Prüfung der vertraglichen Grundlagen, der
Zusammenarbeit und der AÜG-Konformität genauso erfolgen wie die Abschätzung, ob die
Lieferfähigkeit dem Personalbedarf entspricht.
Leider ist festzustellen, dass man sich nicht immer auf die Informationen einzelner
Dienstleister verlassen kann, oft passiert es Ihnen, dass Sie von drei Dienstleistern drei
verschiedene Interpretationen zu einem Thema hören, die sich dann auch noch
widersprechen.
Unser Tipp: Eigene Kompetenzen schaffen!
Holen Sie sich fundierte Informationen von neutraler Stelle ein. Lassen Sie sich
fundiert in Workshops auf Ihre speziellen Themenschwerpunkte schulen.
Solche Schulungen schaffen nachhaltige Sicherheit.
3.1 Stellendefinition
Details bei den Planungsprozessen für den Einsatz von Fremdpersonal entsprechen denen
der normalen Stellenausschreibungen. Dabei definieren Sie, wie gewohnt, die Aufgaben des
Arbeitsplatzes sowie die Erwartungen an die Person, die diese Stelle besetzen soll. Die
zeitlichen Komponenten (Arbeitszeit & Dauer der Überlassung) sollten nicht vergessen
werden.
Die jeweiligen Anforderungen sollten detailliert von den jeweiligen Fachbereichen erstellt
werden. Die benötigten Qualifikationen können dazu führen, dass Sie nur spezielle Firmen als
Lieferanten ansprechen können. Neben der üblichen Stellendefinition formulieren Sie auch
die Rahmenbedingungen und Standards, die in Ihrem Hause vorhanden sind. Auch die den
eigenen Mitarbeitern gewährten CSR 1 Standards sollten Sie in der Stellendefinition aufführen.
Seien Sie an der Stelle ehrlich zu sich selbst und seien Sie sich bewusst: „Können kostet“, muss
aber sein, wenn die Überlassung am Ende auch korrekt vergütet werden soll. Viele
Unternehmen neigen dazu, aus Kostengründen nur einen Helfer zu suchen – der dann aber
mindestens spezielle Fachkenntnisse haben sollte. Damit steckt der Anbieter sofort in der
prekären Lage, den Fachhelfer falsch einzugruppieren und seiner eigentlichen Qualifikation
und dem tariflich meist definiertem Lohn entsprechend anderweitig nicht zu entsprechen, um
die preislichen Vorstellungen des Kunden erfüllen zu können. Im Falle einer Prüfung kann der
Schuss nach hinten gehen und die angestrebte Ersparnis in einem teuren Bußgeld enden, denn
der Zoll (u.a.) hat durchaus ein Auge auf solche bewussten und unredlichen Methoden zu
Lasten der Leiharbeitnehmer.
1
= Corporate Social Responsibility (siehe auch FAQ-13 „CSR“)
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
3.2 Lieferantenauswahl
Die richtige Auswahl der Personaldienstleister (PD) ist für den Erfolg entscheidend. Es gibt eine
Vielzahl von Unternehmen am Markt:
• PDs als Generalisten
• PDs, die nur im Helferbereich tätig sind
• PDs, die nur im gewerblichen / technischen Bereich tätig sind
• PDs, die nur im kaufmännischen tätig sind
• oder Spezialisten mit besonderen Nischenqualifikationen.
In Abhängigkeit von den benötigten Qualifikationen für die zu besetzende Stelle ist eine
Vorauswahl des Dienstleisters aus der passenden Sparte von Vorteil. Bei Spezialisten kann
man davon ausgehen, dass sie Detailkenntnisse über die jeweiligen Berufsbilder haben und
beim Recruiting eine gute Einschätzung der Qualifikationen umsetzen können.
Weitere Themen bei der Vorauswahl der Lieferanten sind u.a.
• seit wann das Unternehmen am Markt ist,
• welche Gesellschaftsform vorliegt,
• welcher Art die Erlaubnis ist,
• die Beschäftigungsstärke des Betriebs (MA-Anzahl)
• die Lieferkapazitäten in der Region (Umkreis z.B. 50km),
• die Angabe von Referenzen bei Kunden gleicher Qualifikation und
• weitere Zertifikate zur Dokumentation der Seriosität
Beschäftigte im gewerblichtechnischen
Bereich?
Helfer
Fachkräfte Spezialisten
Beschäftigte im kaufmännischen
Bereich?
Helfer
Fachkräfte Spezialisten
Beschäftigte im
medizinischen/pflegerischen
Bereich?
Helfer
Fachkräfte Spezialisten
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Haben Sie die „passenden“ Lieferanten identifiziert, sind die Kriterien, die (neben dem Preis)
aus Ihrer Sicht wichtig sind zu definieren. Als Entscheidungshilfe für die Lieferantenauswahl
ist ein Muster für eine objektive Lieferantenbewertung hier im Anhang beigefügt.
Fragen Sie unbedingt nach den Eingruppierungen (Entgeltgruppe und ggf. Zuschläge) der von
Ihnen geforderten Qualifikationen. So haben Sie später die Möglichkeit, die Angaben mit der
Realität zu prüfen. Dies ist ein wesentliches Kriterium, um die Seriosität eines Verleihers zu
überprüfen, denn manche Verleiher stellen die überlassenen Mitarbeiter zu einer deutlich
niedrigeren Tarifstufe ein, um den Verrechnungssatz günstiger zu gestalten als der ein oder
andere Anbieter. Mit dieser Art von unlauterem Lohndumping verschaffen sich einige
Unternehmen Wettbewerbsvorteile.
Unser Tipp: Arbeiten Sie möglichst nicht nur mit einem Personaldienstleister.
3.3 Prüfung während des Einsatzes
Wenn die grundsätzliche Entscheidung gefallen ist, mit welchen Lieferanten Sie arbeiten, dann
können einzelne Einsatzanforderungen realisiert werden. Die konkrete Vertragsgestaltung
dazu wird hier als gemeinsamer Prozess im Kapitel 5.1 beschrieben. Es ist auf jeden Fall
empfehlenswert, eine einheitliche Vertragsform vorzugeben und nicht jeden Dienstleister
seine eigenen Verträgen einbringen zu lassen.
Die Prüfprozesse während des Einsatzes sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
verschiedenen Themen zu fokussieren. Gleich zu Beginn des Einsatzes stehen vor allem die
qualitativen Aspekte auf dem Prüfstand. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen geforderten
Qualifikationen von den Dienstleistern auch wirklich geliefert werden. Bewerten Sie
zusammen mit der Fachabteilung die Kenntnisse, die Zuverlässigkeit, die Einhaltung
betrieblicher Regeln und den Arbeitseinsatz des Mitarbeiters. Dabei sind zwei entscheidende
Fragen in diesem Zusammenhang wichtig:
• Würde die Fachabteilung den Mitarbeiter zukünftig wieder ordern?
• Würde die Fachabteilung raten, den Mitarbeiter zu übernehmen?
Aber auch rechtliche Fragen sollten zu Beginn des Einsatzes geprüft werden. Hier sind auch
die eigenen Prozesse zu validieren – insbesondere die Aspekte der Arbeitssicherheit. 2
2
Beachten Sie, dass der Mitarbeiter von der ersten Stunde an wie ein eigener Angestellter behandelt werden
muss. So sind z.B. alle sonst üblichen Sicherheitsunterweisungen, Einweisungen oder Behandlungen auch auf
den Leiharbeiter anzuwenden!
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Vergewissern Sie sich darüber hinaus, dass der Mitarbeiter von seiner Firma eine schriftliche
Überlassungsvereinbarung erhalten hat. 3 Das Fehlen einer „Auftragskonkretisierung in
Schriftform“ stellt einen Verstoß gegen das AÜG dar und kann mit Bußgeldern versehen
werden! Sie können von Ihrem Lieferanten auch verlangen, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich
vor Arbeitsaufnahme eine Kopie seiner Konkretisierung vorzeigen muss. Auf diese Weise
hätten Sie eine systematische Kontrolle über die Erfüllung dieser wichtigen Anforderung.
Im fortgeführten (oder beendeten) Überlassungsprozess stellen sich dann vor allem tarifliche
oder gesetz-orientierte Fragen:
• Wurde der Mitarbeiter tarifkonform entlohnt?
• Erhielt der Mitarbeiter alle für den Auftrag vertraglich vereinbarten Konditionen?
Die Erfassung von Fristen (hier vor allem die Stichtage für Gleichstellung und
Höchstüberlassung) sollte ebenfalls wiederkehrend geprüft werden. Beachten Sie, dass
gerade eine Überschreitung der Höchstüberlassung dazu führt, dass der Mitarbeiter sofort ein
Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingeht – ob er will oder nicht! Dieser Automatismus ist
vom Gesetzgeber gewollt und nur schwer (und bußgeldbehaftet) rückgängig zu machen!
Verlassen Sie sich hier nicht auf Ihren Lieferanten. Es ist mehr als ratsam, alle geltenden Fristen
selbstständig zu überwachen – hier arbeiten nicht alle Lieferanten fehlerfrei!
Bei dauerhaften Einsätzen empfiehlt sich eine systematische Prüfkultur. Ein gemeinsamer,
regelmäßiger Prüfprozess mit dem Lieferanten(kreis) wird hier in Form eines „Compliance-
Zirkels“ in Kapitel 5.4 vorgestellt.
4 Verleihprozess (Lieferantenseitig)
Im ersten Planungsprozess nach Eingang einer Anfrage ist es zunächst wichtig, alle relevanten
Kunden- und Einsatzdetails zu erfassen. Zum einen kann es sein, dass manche Details bereits
ab der ersten Einsatzstunde berücksichtigt werden müssen (z.B. Branchenzuschläge in
bestimmten Bereichen), zum anderen dienen die Details aber auch einer langfristigen
Kalkulation und eine frühzeitige Erfassung vereinfacht das spätere Miteinander – schließlich
möchte niemand, dass der Kundenbetrieb irgendwann im 4-Wochen-Takt mit Fragen und sich
aus den Antworten ergebende Änderungen konfrontiert werden muss. Es liegt also im Sinne
einer guten Dienstleistung, den Kunden einmalig, aber dafür umfassend zu interviewen.
Wichtig: Der Kunde ist hier zur Mitwirkung verpflichtet! Insbesondere Angaben zu
Referenzlöhnen und (gesetzlichen) Gleichstellungsmerkmalen muss der Kunde
wahrheitsgemäß preisgeben. Falsche oder unvollständige Angaben können im Nachhinein zu
Ordnungswidrigkeiten führen und beide Seiten müssten mit entsprechenden Bußgeldern
rechnen.
3
Hier gibt es unterschiedliche Formen. Eine Möglichkeit kann hier im Anhang eingesehen werden.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Es hilft hier auch nicht, auf die fehlende Mitwirkung des anderen zu verweisen. Das Motto „ich
kann den Kunden ja nicht zwingen“ gilt nicht: man kann! Und wenn der Kunde nicht mitspielt,
darf der Einsatz nicht gestartet oder fortgeführt werden.
Gleiches gilt übrigens auch, wenn man im Laufe des Einsatzes feststellt, dass die Angaben des
Kunden nicht der gelebten Praxis entsprechen. Hier ist der Dienstleister dann aufgefordert,
mit dem Kunden eine schnelle Klärung herbeizuführen.
Unser Tipp: Solche Begebenheiten sollten in jedem Fall durch interne
Aktenvermerke dokumentiert werden.
© Norbert Fuhrmann
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„Zeitarbeit“
Der Ablauf einer Überlassung verhält sich wie folgt:
Anfrage
Neukunde?
nein
Infos akt.?
ja
nein
Kd.-Infos
Relevante Infos:
Branche
Tarif
Referenzlohn
Absage
nein
Machbar?
ja
Einsatzinfos austauschen
Bewegt sich der
Kunde in einer
erlaubten Branche
und darf bedient
werden? (≠ Bau)
Output Details:
Tarif, AÜG-Infos,
Fristen Preise,
usw…
Wdh.
Ersteinsatz
Typ,Quali
…
Input Details:
Profile, Mengen,
Dauer, SGU-
Regelungen …
Absage
nein
Ein- & Unterweis.
Einsatzplan
SGU-relev.
Arb.med.
Schulungen
Bestellungen…
Unter
Personalbeschaffung möglich?
ja
Ersteinsatz des MA beim Kunden?
nein
Vorbeschäft.
Fristen
Einsatzbeginn
Einsatzüberwachung
Einsatzende
Profil an
Kunde
Papiere
Verträge
ja
Achtung!
Vorbeschäftigung,
wenn vorher bei
anderer ZA !
Relevante Dok.:
Rahmenvertrag
Einzelvertrag
Konkretisierung
Gegenseitige
Kontrolle:
Arb.Beding.
SGU-Beding.
Arb.zeiten
Lohn/Tarif
© Norbert Fuhrmann
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„Zeitarbeit“
4.1 Anfrageanalyse
Wer führt Proz.?
Kunde / PET /
Disponent / GF
…
Womit wird
angefragt?
Email, Fax, Tel.,
Gespräch …
INPUT
Typ, Menge,
Einsatzdauer,
Besonderheiten
Prozess:
Anfrageanalyse
OUTPUT
Angebot /
Auftrag, Kd.-
Infos, Verträge…
Wie wird
geprüft?
Personallisten, ,
EDV (z.B.
Prosoft) …
Wie wird
gemessen?
Soll:Ist-Abgleich,
VK, Forecasts…
Prozess-Risiken
Fehleinträge in den EDV-Systemen und –listen, unvollständige / fehlerhafte
Anforderung, mangelnder Informationsstand und fehlende Verständigung
(Vertretungsfall), Lieferungenauigkeit, Lieferantenfähigkeit, techn.: Ausfall
Strom / EDV, Virenschutz, Kompetenzüberschreitung, fehlerhafte Datenpflege
(z.B. Preise) et altera…
Die Anfrageanalyse umfasst mehrere Themenfelder:
• Analyse des Kunden (Branchenzuordnung)
• Analyse der Einsatzbedingungen & -anforderungen
• Analyse der maximalen Einsatzmöglichkeit
• Analyse der eigenen Lieferfähigkeit
Im ersten Schritt muss der Kunde grundsätzlich geprüft werden. Neben einer ggf. sinnvollen
Bonitätsprüfung ist vor allem die Frage nach der Branchenzugehörigkeit wichtig. Zum einen
wird diese Frage später für die Festlegung von Zuschlägen und zur Bestimmung der maximalen
Einsatzzeit wichtig, zum anderen ist der Verleih von Kräften in den Bereich des Baugewerbes
per Gesetz ganz klar verboten.
Hier ist zu beachten, dass das Gesetz im Wortlaut nur den Einsatz für „Arbeiten, die
üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden“ verbietet. Das bedeutet im Umkehrschluss,
dass alle anderen Tätigkeiten auch in dieser Branche angeboten werden dürfen. Ganz plakativ
gesagt: Der Maurer oder Polier darf nicht verliehen werden, die Sekretärin oder der
Sicherungsposten für die Baustelle durchaus.
Im nächsten Schritt müssen nun weitere branchenrelevante Fragen geklärt werden – mit Blick
auf den eigenen Tarifvertrag. In der Wechselwirkung kann dann geklärt werden…
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 13 von 70
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„Zeitarbeit“
• …ob eine (eigene) tarifliche Branchenzuschlagsregelung anzuwenden ist oder
• …ob die gesetzliche Regelung zur Gleichstellung nach 9 oder eine fremdtarifliche Regel
nach 15 Monaten zutrifft und/oder
• …ob eine kundenseitige tarifliche Regelung zur Verlängerung der Einsatzzeit vorliegt
oder ob die maximale Einsatzzeit auf 18 Monate beschränkt ist.
In ersterem Fall wäre dann der Referenzlohn des Kundenbetriebes einzuholen (zur Deckelung
des BZ); im zweiten Fall sollten die Bedingungen zur Gleichstellung erfasst werden.
Unser Tipp: Eile mit Weile!
Es ist nicht zwingend erforderlich, diese Gleichstellungskriterien gleich zu Beginn der
Zusammenarbeit abzufragen, insbesondere wenn noch nicht sicher oder sogar
ausgeschlossen ist, dass der Einsatz überhaupt so lange dauern wird. Es reicht aus,
schriftlich zu dokumentieren, dass man sich über die Anwendung der gesetzlichen
Regel bewusst ist, und sich verpflichtet, die Details vor dem ersten Anspruch dem
Mitarbeiter gegenüber transparent macht.
Für langfristige Einsätze kommt man natürlich nicht um diese Fragen herum. Geeignete
Formblätter für die Erfassung der Kriterien stellen wir mit unserer Dokumentation hier zur
Verfügung (siehe Annex II).
Sofern der Kunde selbst über eine tarifliche Regelung für den Einsatz von Zeitarbeitern
verfügt, so ist diese dem eigenen Tarif grundsätzlich vorrangig zu betrachten. Hier muss
allerdings genau hingeschaut werden, denn sofern die tariflichen Bestimmungen im
Kundenbetrieb schlechter sind als die eigenen, so gelten wieder die hausinternen Regeln (=
Günstigkeitsprinzip). Auch darf der Mitarbeiter nicht weniger verdienen, selbst wenn der
Referenzlohn unter der eigenen Tarifgruppe liegt. Beachten Sie, dass in einem solchen Falle
und bei Zutreffen von Branchenzuschlägen mindestens 0,01 EUR / Stunde „symbolisch“
gezahlt werden müssen, um die Gesetzesanforderung zu erfüllen (siehe auch Kap. 4.3).
Der nächste Themenkomplex umfasst dann den Einsatz selbst und seine
Rahmenbedingungen. Zur Erfassung wesentlicher Inhalte – insbesondere den Aspekten des
Arbeitsschutzes – stellt die Berufsgenossenschaft (VBG) in ihrem Regelwerk DGUV-Regel Nr.
115-801 umfassende Formularvorlagen zur Verfügung (siehe auch Kapitel 4.4
„Sicherheitsrelevante Einsatzbedingungen“).
An dieser Stelle soll der Fokus jedoch auf den qualitativen Fragen ruhen, denn die Einhaltung
eben dieser ist an späterer Stelle ein kritisches AÜG-Risiko, insbesondere wenn der
Mitarbeiter hochqualifizierter eingesetzt wird, als er bestellt und konkretisiert wurde.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 14 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Erfassen Sie also genau, welche Qualifikationen tatsächlich gefordert sind und welche
Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden sollen. Erfassen Sie auch die Organisation vor Ort. Wie
ist der Mitarbeiter in den Arbeitsprozess eingebunden? Wer erteilt ihm die Anweisungen?
Wenn Sie bei dieser Frage feststellen, dass ein übergeordneter Kunde oder Dritter in den
Prozess eingreift – ggf. sogar direkt auf Ihren Mitarbeiter zugreift – dann besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass hier ein Fall illegalen Kettenverleihs 4 vorliegt. Dies muss nicht immer
in böser oder wissentlicher Absicht geschehen – oft weiß der Kunde selbst gar nicht zu 100%
wie sich die betrieblichen Abläufe vor Ort gestalten. Dennoch ist hier Obacht geboten: Handelt
es sich nur um eine verkürzte Meldekette oder betriebliche Routine, dass Ihr Mitarbeiter
zufällig neben den Kollegen des Kundenbetriebes auch Aufgaben erhält oder ist hier eine
festgelegte Weisungskette ggf. in einem falsch definierten Werkvertrag beschrieben? Die
Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung wird heute sehr ernst
genommen und kann bei Fehleinschätzung teure Konsequenzen mit sich ziehen – umso mehr,
wenn sogar noch ein Kettenverleih mit ins Spiel kommt.
Klären Sie diesen Punkt also vor dem Einsatz sehr genau mit dem Kunden ab!
Der Analyseprozess schließt dann endlich mit der eigenen Machbarkeitsprüfung. Wenn alle
Kriterien und Anforderungen vorliegen, findet der Abgleich mit dem Personal- oder
Bewerberpool statt. Gibt es einen oder mehrere Matches, so kann der Überlassungsprozess
in die nächste Stufe.
◊
4.2 Kundeninformation
Bevor es jedoch in die konkrete Einsatzplanung und die Einweisung des Mitarbeiters in den
Auftrag geht, sollte der Kundenbetrieb zuvor mit allen nun erfassten Informationen gebrieft
werden. Es ist wichtig und schafft Vertrauen, …
• … dass der Kunde um die gesetzlichen Anforderungen weiß.
• … dass der Kunde über die tariflichen Regelungen informiert wurde.
• … dass der Kunde sich der Konsequenzen bei Verstößen gegen das AÜG bewusst ist.
Hier ist im Moment noch mühsame Aufklärungsarbeit gefordert. Viele Kunden sind derzeit
überfordert mit den teils auch irrigen Informationen, die sie von Verbänden oder anderen
Unternehmen der Zeitarbeit erhalten. Diverse, unterschiedliche Tarifregelungen machen das
Chaos mitunter perfekt.
4
Siehe dazu auch Kap. 7.1 – FAQ-4 „Kettenverleih“
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 15 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Hier ist der Außendienst gefragt. Setzen Sie sich vom Markt ab, indem Sie kein ungeschultes
Personal auf den Kunden loslassen. Hier sollten Sie den Außendienst und die internen
Mitarbeiter (z.B. in Workshops) fundiert schulen lassen, damit alle Information aus Ihrem Haus
identisch sind. Hinterlassen Sie nur nachprüfbare Statements, erschlagen Sie den Kunden
nicht mit peripheren Informationen, zeigen Sie ggf. dieses Handbuch vor – im Idealfall samt
Zertifikat oder Gütesiegel. Signalisieren Sie Ihre Bereitschaft zur Transparenz. Bieten Sie mehr
als nur einen Verleihprozess – denn Ihr Angebot umfasst ein Sorglos-Paket inklusive
gerichtlicher Haftungssicherheit für den Kunden.
Diese und alle Ihre weiteren Prädikate gilt es dem Kunden vor Augen zu führen.
4.3 Disposition / Einsatzplanung
Für die konkrete Einsatzplanung werden nun alle bisher generierten Inputs benötigt –
organisatorisch, die Fragen der Arbeitssicherheit und die tariflich-gesetzlichen Details zur
korrekten Anwendung der Gleichstellung. Im Rahmen der nun zu erfolgenden Konkretisierung
für den Mitarbeiter müssen u.a. die exakten Referenzen für Branchenzuschlagsstufen, die
Faktoren zur gesetzlichen Gleichstellung (oder zumindest der Hinweis auf deren Gültigkeit
nach 9 Monaten) und alle zu beachtenden Fristen dem ausgewählten Mitarbeiter transparent
gemacht werden. Darüber hinaus fordert der Gesetzgeber:
• den wörtlich zu verwendenden Hinweis, dass es sich um einen „Einsatz im Rahmen
einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG“ handelt.
• den Kunden, seinen Einsatzort und die dort zu erbringende Tätigkeit zu benennen.
• den Einsatzbeginn und das voraussichtliche Ende zu konkretisieren.
Dazu ist es sinnvoll, weitere einsatzbezogene Leistungen oder Anforderungen zu beschreiben:
• Welche Qualifikation ist erforderlich und ggf. nachzuweisen (z.B. Geräteschein)?
• Gibt es kunden- oder leistungsbezogene Zuschläge (z.B. Erschwerniszulagen)?
• Gibt es eine spezielle Fahrtkostenregelung?
Die anzuwendenden Regeln zur Gleichstellung sind im folgenden Abschnitt wie folgt zu
berechnen.
Gesetzliche Regelung
Vom Grundsatz ist die gesetzliche Regelung am einfachsten zu gestalten. In den ersten 9
Einsatzmonaten passiert gar nichts – der eigene Tarif findet Anwendung, ohne dass weitere
Zuschläge oder Fristen beachtet werden müssen. Nach 9 Monaten ununterbrochenen
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 16 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Einsatzes hat der Mitarbeiter jedoch ein Recht auf die Gleichstellung im Sinne eines „equaltreatment“
(ACHTUNG! Nicht „equal-pay“! 5 ).
Während das EP nur den reinen Lohn betrachtet, geht die gesetzliche Gleichstellung (=ET)
einen Schritt weiter und fordert eine Angleichung in allen lohnrelevanten Bereichen. Die
Bundesagentur für Arbeit definiert die Faktoren auf der Basis diverser BAG Urteile wie folgt:
• Grundlohn
• Zuschläge
• Sonderzahlungen
• Arbeitszeit
• Urlaubsansprüche (Urlaubstage)
• sonst. (Sach-)bezüge
Letzterer Punkt umfasst dabei zumindest in der Theorie alle denkbaren, zusätzlichen
Leistungen wie Dienstwagen, Bonusregelungen, Gratifikationen oder vermögenswirksame
Leistungen. Praktisch werden solche Angebote in vielen Kundenbetrieben aber erst nach einer
Dienstzeit in den Raum gestellt, die der Mitarbeiter hier nach 9 Monaten noch gar nicht
erreicht hat. Insofern hat sich in den Prüfungen der Bundesagentur die gängige Praxis
ergeben, dass dieser Punkt nur dann gewichtet wird, wenn allzu offensichtlich eine
vorsätzliche Benachteiligung des Mitarbeiters begangen wird. Ansonsten beschränkt sich die
BA auf die vorgenannten Faktoren.
Diese sind dann für die verbleibenden 9 Monate (bis zur Höchstüberlassung) dem Mitarbeiter
in direkter Form oder auf seinen tariflichen Lohn umgerechnet als Zuschlag zu gewähren. Bitte
achten Sie darauf, dass die Zuschlagsregelungen (z.B. für Mehrarbeit) sich stets auf den
kompletten Lohn, inklusive also aller Gleichstellungszulagen, beziehen. Bekommt der
Mitarbeiter tariflich 10,- EUR und durch die Gleichstellung nun 12,- EUR, so errechnen sich alle
prozentualen Zulagen auf Basis der 12,- EUR!
Ebenfalls zu beachten ist das sog. „Günstigkeitsprinzip“. In vielen Fällen ist es so, dass der
Personaldienstleister durch seine Tarifbindung Leistungen anbietet, die vor allem in nicht
tarifgebundenen Kundenbetrieben durchaus nicht oder in geringerem Umfang angeboten
werden (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgelder). Hier dürfen keine „Rosinen gepickt“ werden –
in keinem Fall darf der Mitarbeiter schlechter gestellt werden, als es die tariflichen
Anforderungen vorsehen – in jedem Fall muss er bei der gesetzlichen Gleichstellung
bessergestellt werden, wenn es die Kundenfaktoren verlangen. Für den Mitarbeiter also eine
vom Gesetzgeber durchaus gewünschte Vorteilssituation.
5
Siehe auch FAQ-5 im Anhang
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 17 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Tarifliche Regelung
Das AÜG hat für das Thema Gleichstellung nach 9 Monaten eine Öffnungsklausel geschaffen.
Die Tarifpartner in der Zeitarbeit können unter folgenden Voraussetzungen die Gleichstellung
auch tariflich bestimmen:
1. Wenn für eine Branche ein Branchenzuschlagstarif vorliegt, der eine stufenweise
Heranführung an den Referenzlohn des Entleihbetriebes enthält.
2. Wenn innerhalb der ersten 6 Einsatzwochen der eingesetzte Mitarbeiter den ersten
Zuschlag für diese Heranführung erhält.
Sind beide Bedingungen erfüllt, können die Tarifpartner nach 15 Monaten eine Gleichstellung
eigenständig vereinbaren. In der Regel erfolgt dies in Form von Zuschlägen auf den Tariflohn
der Zeitarbeit.
Die konkrete Regelung hängt natürlich am Ende vom individuellen Tarif ab. Dieses Handbuch
kann sicher nicht alle teils sehr unterschiedlichen Haustarife, die bundesweit angewendet
werden im Detail erfassen. Daher können hier nur auf der Basis der gängigen Branchentarife
(iGZ/BAP/tarifPLUS/TVLeiZ) die Grundprinzipien erläutert werden.
Grundsätzlich ist im ersten Schritt zu erfassen, ob ein Branchenzuschlag anzuwenden ist. Egal
ob es sich um einen prozentualen Zuschlag in 5 Schritten (iGZ/BAP) oder eine konkrete Summe
in 3 Stufen (tarifPLUS) handelt – der BZ darf „gedeckelt“ werden. Der Gedanke hinter einer
Deckelung ist, dass der Leiharbeiter durch einen Branchenzuschlag nicht mehr verdienen soll
als ein fest angestellter Mitarbeiter im Kundenbetrieb. Wenn dies politisch nicht oft erwähnt
wird – der Fall ist in der Praxis nicht selten. Insbesondere in nicht tarifgebundenen
Kleinbetrieben kommt es regelmäßig vor, dass der tarifgebundene Leiharbeitnehmer von
Grund auf besser aufgestellt ist.
Die Deckelung errechnet sich aus dem ermittelten Referenzlohn abzüglich 10%. Diese Grenze
braucht durch einen Branchenzuschlag nicht überschritten werden. Beispiel aus tarifPLUS 6 :
Grundlohn LAN = 11,80 EUR
BZ-Stufen Metall/Elektro = (BZ1) 1,70 EUR + (BZ2) 2,60 EUR + (BZ3) 1,70 EUR (+0,52 EUR TG)
Referenzlohn KD = 18,00 EUR abzgl. 10% = 16,20 EUR.
In dieser Konstellation würde die erste BZ-Stufe noch in vollem Umfang anfallen…
11,80 + 1,70 = 13,50 EUR,
für die zweite Stufe ist der Zuschlag in voller Höhe fällig
11,80 + 1,70 + 2,60 = 16,10 EUR,
bei der dritten Stufe wird wegen der Deckelung nur noch 0,10 EUR aufgeschlagen.
6
Stand: ab 01.04.2022
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 18 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Unser Tipp: BZ‘s sind verrechenbar!
Branchenzuschläge dürfen mit übertariflichen Zulagen verrechnet werden.
Hier ist nur zu beachten, dass in der Lohnabrechnung die Branchenzuschläge
komplett aufgeführt werden und die übertariflichen Leistungen um genau den
gleichen Betrag gekürzt werden müssen. Diese Transparenz sollte in der
Abrechnung nicht fehlen.
Branchenzuschlagsregelungen dürfen maximal 15 Monate lang angewendet werden. Ab dem
16. Monat tritt dann die tarifliche Gleichstellung in Kraft. Anders als in der gesetzlichen
Regelung müssen hier keine ergänzenden Faktoren zur Gleichstellung eingeholt werden. In
der tariflichen Gleichstellung gilt einfach: Entfall der Deckelung + tariflich definierter Zuschlag
zur TG. In oben aufgeführtem Fall würde dies konkret bedeuten:
Grundlohn LAN = 11,80 EUR + 6,52 Summe aller Zuschläge = 18,32 EUR
In diesem Beispiel würde der Leiharbeiter in der Gleichstellung sogar besser gestellt, als die
durch den Referenzlohn angenommenen Festangestellten. Da dies in der Praxis ein wohl kaum
akzeptierter Umstand wäre, erhält der Kundenbetrieb im Moment der Gleichstellung die
Wahlmöglichkeit, ggf. doch auf eine günstigere gesetzliche Gleichstellung umzustellen,
unabhängig von der zuvor gewährten BZ-Regelung. Welche Gleichstellung (tariflich oder
gesetzlich) vorteilhafter ist, gilt es rechtzeitig zu ermitteln.
Unser Tipp: Nicht zu schnell urteilen!
In genanntem Beispiel liegt schnell das Urteil auf der Hand, dass die
gesetzliche Regelung günstiger wäre. Hier sollte man aber genau hinsehen
und nicht nur die reinen Grundlöhne betrachten. Insbesondere der Aspekt der
Arbeitszeit fällt erheblich ins Gewicht, wenn der Kundenbetrieb z.B. mit einer
40-Stundenwoche arbeitet und der Verleiher nur mit 35 Stunden/Woche. Im
Rahmen der Gleichstellung muss aber die volle Stundenzahl zwingend vergütet
werden – also statt 152 Stunden rund 173 / Monat…unabhängig davon, ob der
Mitarbeiter tatsächlich 173 Stunden gearbeitet hat. Dies auf den Stundenlohn
umgerechnet, verändert das Bild schon erheblich.
Dieses Handbuch stellt im Anhang geeignete Tools zur Gegenüberstellung und Bewertung der
Gleichstellungsmöglichkeiten zur Verfügung. Alle genannten, konkreten Werte gilt es, dem
geplanten Mitarbeiter inklusive der voraussichtlichen Stichtage in einer
Überlassungsvereinbarung mitzuteilen. Auch hierfür liegt eine Vorlage dieser Dokumentation
bei.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 19 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Fremdtarifliche Regelung / Betriebsvereinbarung
Hat der Kundenbetrieb eigene tarifliche Regelungen für den Umgang mit Leiharbeitern, so
sind diese grundsätzlich wie soeben im eigenen Tarif beschrieben anzuwenden, jedoch sind
abweichende Regelungen dann vorrangig, wenn diese den Mitarbeiter besserstellen (z.B.
Zuschläge, Prozente…). Diese Regelungen dürfen nicht angewendet werden, wenn Sie den
LAN schlechter stellen – das „Billigkeitsprinzip“ wurde weiter oben bereits beschrieben.
Achten Sie jedoch darauf, dass die tariflichen Regelungen des Kunden auch wirklich die
Behandlung fremder Leiharbeiter bzw. einer eingekauften Überlassung behandelt. Oft haben
kundeneigene Haustarife zwar eine Regelung zum AÜG, jedoch oft nur für den Fall, dass der
Kunde seine Mitarbeiter verleiht! In diesem Fall gelten seine tariflichen Regelungen nicht
automatisch übergeordnet.
Überdies können über gesonderte Betriebsvereinbarungen weitere, von den Tarifen
abweichende Regelungen getroffen werden – sogar inklusive einer bis auf 48 Monate
verlängerten Höchstüberlassungsdauer! Die konkreten Anforderungen an eine solche
Betriebsvereinbarung sind hier im Kapitel 5.3 näher beschrieben.
Auch hier gilt es wieder, dem Mitarbeiter vor seinem Einsatz eine möglichst transparente
Aufstellung aller Bedingungen und Konditionen aufzuzeigen.
Unser Tipp: Unterschrift einholen!
In allen hier genannten Fällen sollte die Konkretisierung des Einsatzes für den
Mitarbeiter (=Überlassungsvereinbarung) vom Mitarbeiter vorsorglich
unterschrieben und aufbewahrt werden. Die Bundesagenturen agieren hier je
nach Bundesland nämlich sehr unterschiedlich: während NRW z.Zt. eine
nachgewiesene Schriftform ohne Gegenunterschrift (z.B. E-Mail) akzeptiert,
bestehen andere Länder absolut auf diese Gegenzeichnung und verhängen
auch Bußgelder, wenn diese nicht vorliegt! Dies ist aber eine
Momentaufnahme – für die Zukunft sicher ist, wer eine Unterschrift hat.
Neben diesen tariflichen und AÜ-gesetzlichen Anforderungen spielen nun natürlich die
weiteren Prozesse einer Überlassungsvorbereitung eine nicht geringere Rolle. Die
Vertragsgestaltung mit dem Kunden (siehe auch Kapitel 5.1), die Erfassung der
arbeitssicherheitsrelevanten Anforderungen, die entsprechende Unterweisung des
Mitarbeiters, ggf. die Beschaffung spezieller PSA 7 , die Veranlassung arbeitsmedizinischer
Untersuchungen oder die Qualifizierung durch gesonderte Schulungen – alle diese Schritte
schließen die Disposition ab und sollten nachweislich erfolgt sein. Erneut sei hier auf DGUV
7
= persönliche Schutzausrüstung
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 20 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Regel 115-801 der VBG hingewiesen, welche für alle diese Schritte kostenlos geeignete
Vorlagen bietet.
Abschließend sollte noch einmal auf die Wichtigkeit hingewiesen sein, dass alle diese
Vorbereitungen im Moment des Einsatzbeginns auch wirklich abgeschlossen sind. Manches
Dokument mag im Nachhinein als „heilbar“ angesehen werden – wenn im Ernstfall aber eine
Unterschrift fehlt, kann es teuer werden – und das möglicherweise schon am ersten Einsatztag
(insbesondere in den Aspekten der Arbeitssicherheit oder im Falle einer Zoll-Kontrolle!).
Rechtssicher ist hier also nur, wer die Nachweise erbringen kann.
4.4 Prüfung während des Einsatzes
Die Prüfung während der Einsatzzeit ist ein wichtiger Bestandteil des Überlassungsprozesses.
Der Prüfprozess vollzieht sich dabei wechselseitig auf verschiedenen Themengebieten. Diese
sind auf der Verleihseite:
Organisatorische
Einsatzbedingungen
Wird der MA wirklich der
Anforderung entspr.
eingesetzt?
(Qualifikation, Arb.Zeit
usw.)
Sicherheitsrelevante
Einsatzbedingungen
Bekommt der MA 8den
vereinbarten
Gesundheitsschutz?
(PSA, Unterweisung
usw.)
Interne
Fristenüberwachung
Einhaltung von BZ-
Stufen, Kontrolle der
Höchstüberlassungsdauer,
Einbeziehung von
Unterbrechungszeiten
Ermittlung der
Zufriedenheit
MA-Gespräche führen zu
konstanterer Leistung.
Kd.-Gespräche sind Basis
für einen fortgeführten
Einsatz.
Themen der Entleihseite sind z.B. das tatsächliche Gewähren tariflicher oder sonstig
vereinbarter (Lohn-) Leistungen, die Erfüllung weiterer Vertragspflichten und – an dieser Stelle
besteht ein gemeinsames Interesse – die Einhaltung der zutreffenden Fristen (mindestens die
Höchstüberlassungsdauer).
Hier verdeutlicht sich die Schnittstelle zwischen einem Qualitätsmanagement und einer
ohnehin notwendigen Kontrolle, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden –
sowohl auf Ebene des AÜG, aber auch auf anderen Gesetzesfeldern, insbesondere dem
Arbeitsschutz.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 21 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Organisatorische Einsatzbedingungen
Die Kontrolle der organisatorischen Einsatzbedingungen kann im Idealfall auf 2 Wegen
erfolgen: Durch Vor-Ort-Besuche des PET 8 oder Kundenbetreuers, und falls dies aufgrund der
eigenen Struktur oder durch kundenspezifische Einschränkungen nicht umsetzbar ist, durch
regelmäßige Mitarbeitergespräche. Diese sollten in jedem Fall regelmäßig durchgeführt
werden!
Unser Tipp: Aussagen der Mitarbeiter unbedingt prüfen!
Mitarbeiter neigen regelmäßig dazu, bestimmte Situationen vor Ort sehr
subjektiv darzustellen. Meist geschieht dies, um die eigene Leistung besser zu
verkaufen oder ggf. vorhandene Defizite zu verbergen. Machen Sie Ihrem
Mitarbeiter im Gespräch deutlich, dass es hier nicht um die Beurteilung seiner
Arbeit geht, sondern um die Bewertung seines Arbeitsumfeldes, und dass ein
ehrliches Abbild zu einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen führen
kann.
Das Ergebnis dieser Besuche und Gespräche sollte zu folgenden Fragen Aufschluss geben:
• Wird der Mitarbeiter entsprechend seiner angeforderten Qualifikation eingesetzt?
• Wird der Mitarbeiter in dem vereinbarten Tätigkeits(um)feld eingesetzt?
• Werden die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten?
• Von wem vor Ort erhält der Mitarbeiter seine Arbeitsaufgaben und Anweisungen?
Bei Abweichungen und Auffälligkeiten sollte der Personaldienstleister unmittelbar reagieren!
Ein Einsatz unter – vor allem aber über der vereinbarten Qualifikation muss sofort geprüft
werden, ob die Eignung und das Fachwissen überhaupt gegeben sind. Ggf. ist eine zusätzliche
arbeitsmedizinische Untersuchung oder besondere Schulung erforderlich. Auch ist die eigene
Einstufung des Mitarbeiters im Tarif zu prüfen und ggf. anzupassen. Letztlich wäre dies dann
auch im VK abzubilden.
Leider ist es entleiherseitig immer noch häufige Gewohnheit, einen möglichst niedrig
qualifizierten Mitarbeiter anzufordern und diesen dann aber als hochwertigen Fachmann
einzusetzen. Beispiele dafür wären der ungelernte Helfer, der aber bitte einen Kranschein
haben muss, der Schlosserhelfer, der am Ende schweißen soll oder die Büroaushilfe, die
mindestens Kenntnisse in SAP mitbringen sollte.
8
PET = „Personal-Entscheidungs-Träger“, äquivalent dem SiB (Sicherheitsbeauftragten) eines Betriebes
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 22 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Dies sind nicht nur Beispiele für einen wirtschaftlichen Betrug am Mitarbeiter und das
Zeitarbeitsunternehmen, sondern stellen auch einen groben Verstoß gegen das AÜG dar! Ein
nicht vereinbarter Einsatz, den der Mitarbeiter in der Regel auch nicht
qualifikationsentsprechend vergütet bekommt, wird bei Bekanntwerden, z.B. durch eine
Kontrolle durch den Zoll, mit hohen Bußgeldern belegt.
Das Tätigkeit(um)feld sollte ebenfalls überprüft werden, wenngleich hier nicht die
Qualifikation, sondern die Arbeit selbst im Fokus steht. Insbesondere muss auch die Eignung
des Mitarbeiters ggf. neu bewertet werden, denn es ist ein Unterschied, ob eine ungelernte
Bürokraft am vereinbarten Schreibtisch tätig ist oder diese Kraft für ggf. sogar körperliche
Arbeiten im staubigen Keller eingesetzt wird (z.B. Archiv aufräumen).
Auch hier ergeben sich ggf. wirtschaftliche Auswirkungen, wenn gewisse Zulagen beachtet
werden müssen (Staub, Hitze, Kälte…).
Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeiten ist zum einen ein wichtiger wirtschaftlicher
Faktor (schon wenige Schicht-Abmeldungen führen zum Nicht-Erreichen der monatlichen
Mindeststundenzahl), zum anderen aber auch ein arbeitssicherheitsrelevantes Kriterium –
insbesondere bei Überschreitungen der Höchstarbeitszeit gemäß ArbZG.
Regelmäßige Überstunden sollten daher mit dem Mitarbeiter besprochen werden. In vielen
Fällen liegen zusätzliche Schichten zwar durchaus im Interesse des Mitarbeiters, aber die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegt hier beim Personaldienstleister. Passiert ein Unfall und
die Stundenzettel belegen, dass der Mitarbeiter in 4 Wochen kaum einen Tag frei hatte, so
kommt die Firma – nicht der Kunde! – in Erklärungsnot. Es macht also Sinn, hier frühzeitig
einzugreifen und ggf. mit dem Kundenbetrieb gemeinsam eine gesetzeskonforme Lösung zu
suchen. Wichtig ist: Leiharbeiter sind an dieser Stelle keine Knechte 2ter Klasse, für die
gesetzliche Regelungen ausgelassen werden können! Dies hat auch der Entleihbetrieb
zwingend zu beachten!
Die Frage nach der Weisungsempfängnis ist ein wichtiges Kriterium, um verleiherseitig
auszuschließen, dass es sich bei dem Einsatz – vielleicht sogar ungewollt – um eine doppelte
Verleihung handelt. Im Falle einer Zollkontrolle hätte dies fatale Auswirkungen für Firma und
Kunde! 9
Gerade im Werksvertragsverhältnis ist vielen Kunden gar nicht bewusst, auf welchem
schmalen Grat sie zur Arbeitnehmerüberlassung wandeln. Dies gilt besonders für Verträge auf
Stundenlohnbasis. Hier ist es oft so, dass die Mitarbeiter erst vor Ort durch einen Vorgesetzten
im Kundenbetrieb die Arbeit konkret zugeteilt bekommen.
Natürlich gibt es durchaus Gewerke, wo dies vollkommen legal und korrekt ist, aber hier sollte
eine besondere Sensibilität gewahrt bleiben, wenn in diesem Einsatz nun noch AÜG-Personal
eingesetzt wird. Wichtig ist: Der Leiharbeitnehmer ist einzig und nur dem direkten Kunden
unterstellt. Nur dieser darf dem Mitarbeiter Arbeitsaufgaben erteilen. Eine „verkürzte
9
Siehe auch FAQ-4 „Kettenverleih“
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 23 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Meldekette“ am Kunden vorbei sollte in jedem Fall vermieden werden. Hier ist der Kunde
gefragt, entsprechende Vorarbeiter oder Disponenten als Bindeglied einzusetzen. Passiert
dies nicht, so empfehlen wir ganz klar, die Fortführung des Auftrages in Frage zu stellen: Das
Risiko, dass man doch in einer doppelten Verleihung steckt, ist zu groß.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Werkverträge in ihrer praktischen Umsetzung
von externen Fachleuten überprüfen!
Sicherheitsrelevante Einsatzbedingungen
Die Kontrolle der sicherheitsrelevanten Einsatzbedingungen kann auf gleiche Weise und sollte
sogar in Synergie mit den organisatorischen Bedingungen erfolgen. Hier stellen sich vor allem
die Fragen:
• Wurde der Mitarbeiter vor Ort ordnungs- und absprachegemäß unterwiesen?
• Erhält und benutzt der Mitarbeiter die abgesprochene Schutzausrüstung?
• Gibt es vielleicht bisher unbeachtete Risiken, auf die reagiert werden muss?
Im Vorfeld der Überlassung ist es die Pflicht des Verleihers, die arbeitssicherheitsrelevanten
Aspekte und Risiken zu erfassen, zu bewerten und gemeinsam mit dem Entleiher
entsprechende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu vereinbaren. Hier besteht oftmals
der Irrglaube, dass sich der Verleiher durch vertragliche Gestaltung grundsätzlich aus diesem
Thema herausziehen kann – dem ist nicht so!
Korrekt ist, dass im AÜG selbst die direkte Betreuung vor Ort dem Entleiher übertragen wird.
Jedoch mit dem Zusatz, dass der Verleiher seine sonstigen Pflichten behält:
AÜG §11 Abs. 6: „Die Tätigkeit /…/ unterliegt den für den Betrieb des Entleihers
geltenden /…/ Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die sich hieraus ergebenen
Pflichten /…/ obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.“
Das zieht die oben genannte Konsequenz mit sich, dass sich der Verleiher vor der Überlassung
sehr wohl mit den sicherheitsrelevanten Anforderungen beschäftigen muss und auch
während des Einsatzes davon überzeugen muss, dass der Mitarbeiter ausreichend geschützt
ist. Vergessen Sie nicht: auch in der Überlassung bleibt der Mitarbeiter Ihr Mitarbeiter! Sie
tragen weiterhin die Verantwortung, und ein Schaden geht zu Ihren Lasten!
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 24 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Unser Tipp: DGUV-Regel 115-801 kostenlos anfordern!
Die Berufsgenossenschaft (VBG) stellt in ihrer o.g. Regel geeignete Vorlagen
zur Dokumentation dieses Prozesses. Das Regelwerk kann kostenlos bei der
VBG angefordert werden.
Letztlich ist das ganze Themenfeld ein verbindlicher Bestandteil jedes Einzel- oder
Rahmenvertrages. Mindestens die Fragen nach arbeitsmedizinischen Untersuchungen, der
benötigten Schutzausrüstung (PSA) und wer welche Anforderung in welchem Umfang
übernimmt, ist fester Standard (siehe dazu auch unsere Mustervorlage gem. Kap. 5).
Interne Fristenüberwachung
Die Kontrolle der zutreffenden Fristen ist ein absoluter Kernprozess der Überlassung, der
unmittelbar aus den Vorschriften des AÜG hervorgeht und bei Nichteinhaltung mit hohen
Geldbußen behaftet werden kann. Dabei sind für die Fristen alleine die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Ver- und Entleiher maßgebend. Das bedeutet, dass eine
„Einsatzabmeldung“ 10 durch den Kunden nicht zur Beendigung des AÜ-
Vertrages/Konkretisierung führt. Die Beendigung erfolgt durch Fristablauf (Enddatum ist
erreicht), durch Kündigung oder vertragliche Aufhebung des AÜ-Vertrags. Ohne eine solche
korrekte Beendigung entsteht keine Hemmung.
Da nicht jeder Kundenbetrieb über ein im AÜG geschultes Nachunternehmermanagement
(NUM) verfügt, sollte dieser Prüfprozess in jedem Fall und am besten in „Echtzeit“ durch das
Zeitarbeitsunternehmen selbst durchgeführt werden. Die zu überwachenden Fristen ergeben
sich aus der Anfrageanalyse gemäß Kapitel 4.1 und ggf. vorhandenen Betriebsvereinbarungen
gem. Kapitel 5.3:
Es ist sinnvoll, alle Fristen vor dem Ersteinsatz zu ermitteln, auch wenn diese für den Kunden
möglicherweise (noch) nicht relevant sind (z.B. erst zukünftige Branchenzuschlagsstufen). Die
Stichtage sollten entsprechend gemarkert und regelmäßig geprüft werden. Hier empfiehlt sich
eine Echtzeit-Überwachung (= tagesgenaue Kontrolle) oder zumindest ein Forecast-System
(wöchentlich, monatlich…) – in keinem Fall eine retrospektive Kontrolle! Im Falle von
Branchenzuschlägen oder Gleichstellung ließe sich eine Überschreitung zwar noch in der
Lohnabrechnung korrigieren – im Falle der Höchstüberlassung jedoch nicht. Hier würde schon
die reine Arbeitsaufnahme am Tag nach dem Stichdatum ausreichen, um den vollen
Ordnungswidrigkeitsprozess in Gang zu setzen. 11
10
siehe auch Kap. 5.2 „Einsatzende“
11
Siehe auch: FAQ-15 „Strafen“
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 25 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Der Markt bietet zur Erfassung und Überwachung von Fristen diverse Tools – hier sollte eine
je nach Unternehmensgröße angemessene Lösung gewählt werden. Insbesondere die großen
Profi-Angebote der Branche belasten den Verleiher ggf. mit monatlichen Kosten oder einer
teuren Erstimplementierung, die gar nicht notwendig ist. Für Klein(st)-Betriebe reicht
vielleicht schon eine Kombination aus Excel und Outlook.
Für welche Lösung Sie sich auch entscheiden, wichtig ist: Pflegen Sie Ihre Daten! Nur eine
ordentlich geführte Aufstellung schützt Sie vor Fristüberschreitungen.
Unser Tipp: Mitarbeiter richtig schulen!
Beachten Sie, dass die Fristenerfassung und Überwachung keine Arbeit für
Dummies ist! Der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter sollte genau wissen,
was er tut und welche Auswirkungen ein Fehler hat – und sei es ein zufälliger
Zahlendreher! Hier ist also Fachkenntnis und Sorgfalt gefragt und keine Null-
Acht-Fünfzehn-Arbeit für die Aushilfskraft.
Die Wertigkeit dieser Arbeit sollte jedem Verantwortungsträger also sehr genau bewusst sein!
Zur Verdeutlichung ein Verweis auf den Bußgeldkatalog des AÜG:
§16 Abs.1 Satz 1f = Überschreitung der Höchstüberlassung
Der Katalog sieht hier Geldbußen bis 30.000 EUR je Einzelfall vor.
§16 Abs.1 Satz 7a = Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen
Der Katalog sieht hier Geldbußen bis zu 500.000 EUR je Einzelfall vor.
Neben der einmaligen Erfassung der Fristen vor Überlassungsbeginn, sollten diese nicht allein
auf Eintritt geprüft werden, sondern auch auf Aktualität, denn alle Fristen sind zu Beginn nur
voraussichtlich. Fristen können unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt und
verschoben werden, wenn…
• …der Einsatz unterbrochen wurde (> 3 Monate) und der AÜ-Vertrag bezogen auf den
Mitarbeiter gekündigt wurde.
• …der Einsatz tatsächlich verschoben wurde.
• …der Einsatz im Wechsel mit Fremdeinsätzen bei anderen Kunden gekoppelt ist.
Im Falle einer oben beschriebenen Hemmung verschiebt sich die Frist um genau die Zeit der
Hemmnis selbst. Ist als Ersteinsatzdatum z.B. der 1. Januar vereinbart und dokumentiert
worden, der Einsatz selbst fand aber körperlich erst am 3. Januar statt, so verschieben sich
alle Fristen entsprechend um genau 2 Tage nach hinten.
Eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten kann einen völligen „Reset“ bedeuten, wenn der
Vertrag mindestens einseitig gekündigt und bei Wiederaufnahme der Arbeit ein Neuer
getroffen wurde (siehe auch Kapitel 5.2). Wurde der Vertrag nicht gekündigt, so verschiebt
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 26 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
sich lediglich der Stichtag für tarifliche BZ-Ansprüche – die Höchstüberlassung bleibt davon
unberührt!
Das gleiche gilt für Einsätze in weiteren Kundenbetrieben. Arbeitet der Mitarbeitet z.B. 2 Tage
/ Woche in Betrieb A und 3 Tage in Betrieb B, so verschieben sich die Ansprüche auf die
monetären Leistungen (BZs und / oder Gleichstellung) um jeweils die exakten Zeiten des
anderen Betriebes, also +2 Tage pro Woche in dem einen und +3 Tage pro Woche in dem
anderen Fall. Für beide gilt jedoch weiterhin die ursprüngliche Höchstüberlassung.
Achtung! Hier informieren die Verbände mitunter falsch: Urlaubszeiten oder Krankheit
hemmen die Fristen nicht, wenn nicht der AÜ-Vertrag gekündigt wird!
Hemmnis BZ-Stufen / TG §- Gleichstellung 18-48 Monate
Urlaub Keine Hemmung Keine Hemmung Keine Hemmung
Krankheit Keine Hemmung Keine Hemmung Keine Hemmung
Fremdeinsatz
< 3 Monate
Pro Tag Pro Tag Keine Hemmung
Fremdeinsatz
> 3 Monate
ohne Vertragsende
Pro Tag Pro Tag Keine Hemmung
Fremdeinsatz
> 3 Mon. & Vertragsende
Reset Reset Reset
Die Anwendung von Fristenverschiebungen sollte auf jeden Fall auch von kompetenter Stelle
vorgenommen und überwacht werden. Gerade in größeren Unternehmen kann hier schnell
ein enormer Aufwand entstehen, in welchem die Übersicht unbedingt gewahrt bleiben muss.
Der Vorteil dieser Arbeit läge natürlich in wirtschaftlichen Aspekten – es ist aber nicht
zwingend, die Verschiebungen zu beachten.
Wem dieser Prozess zuviel erscheint, dem ist freigestellt, auch nur mit den ursprünglichen
Fristen zu arbeiten. Die Auswirkung dessen wäre eine vorzeitige Gewährung von Ansprüchen
in Bezug auf BZs und / oder Gleichstellung und erfordert natürlich eine vorgezogene
Beschäftigung mit der Frage, wie man mit der Höchstüberlassung umgeht (Übernahme,
Rollierverfahren…). Die Bundesagentur würde dies im Prüfungsverfall nicht als
Ordnungswidrigkeit betrachten, sondern umgekehrt sogar als Besserstellung des
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 27 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Mitarbeiters. Die eigentlich inkorrekte Anwendung der Fristen hätte hier also keine
strafrechtlichen Auswirkungen.
Ermittlung der Zufriedenheit
Im Rahmen eines modernen Qualitätsmanagements ist die Ermittlung der
Kundenzufriedenheit ein normaler Standard. Aber auch ohne ein formelles System im Nacken
ist diese Frage die Triebfeder für jeden Folgeeinsatz, denn nur ein zufriedener Kunde kehrt
zurück.
Das gleiche gilt im aktuellen Zeitalter des Fachkräftemangels aber auch für die
Mitarbeiterseite! Nur ein zufriedener Mitarbeiter leistet gute Arbeit – und das über einen
längeren Zeitraum. Hier treffen nun soziale und wirtschaftliche Interessen aufeinander,
insofern handelt es sich also nicht um „Luxus-Prozess“ zum Wohle der
Mitarbeiterorientierung, sondern um die harte Grundlage für einen fortgeführten
Verkaufsprozess.
Gerade diesen Aspekt nicht zu berücksichtigen und eine rein wirtschaftlich geprägte Hire &
Fire-Politik zu verwirklichen, hat der Branche in den letzten Jahren ihren katastrophalen Ruf
beschert – und da gilt es als verantwortungsvolle Personaldienstleistung gegen-zusteuern!
Der Mitarbeiter ist das höchste Gut einer Zeitarbeitsfirma, denn er erbringt die Dienstleistung,
und ist das Aushängeschild für die Qualität einer Firma. Nicht der Disponent, nicht der
Niederlassungsleiter, nicht der Geschäftsführer stehen beim Kunden und leisten die
eigentliche Arbeit. Die Motivation, das Engagement, der Fleiß und nicht zuletzt die
Muskelkraft des Mitarbeiters sind es, was der Kunde in seinem Betrieb bewertet. Alle anderen
Tätigkeiten, jede Kundenbetreuung, -information und selbst die wirtschaftlichen Kriterien sind
nur Serviceleistungen. Was bringt ein günstiger Preis, wenn die Leistung nicht passt? Was
nutzt eine enge Betreuung vor Ort, wenn der Mann selbst nicht erscheint? Im Zweifelsfall
helfen auch teure Werbegeschenke nicht weiter, wenn die Arbeit im Betrieb nicht abgerufen
wird.
Hier ist also Menschenkenntnis und Bauchgefühl gefragt. Gespräche mit Kunden und
Mitarbeiter zeigen Konflikte und Potentiale auf. Wer diese Triebkraft erkennt und nutzt, der
hat am Ende passgenaues Personal für eine optimal umgesetzte Arbeitsaufgabe im
Kundenbetrieb.
Dies – gekoppelt mit allen hier beschriebenen Prozessen und Leistungen – führt schließlich zu
einem Kunden, der sein Vertrauen nicht leichtfertig vergibt. Die Bindung des Kunden an das
Unternehmen ist ein Garant für den wirtschaftlichen Erfolg und Fortbestand.
Der Kreislauf schließt sich also, und das gemeinsame Interesse an der Fortführung einer
korrekten, erfolgreichen und transparenten Überlassung schweißt die Parteien zu einer
Einheit zusammen. Nutzen Sie dieses Potential und setzen sich gleichzeitig von den schwarzen
Schafen der Branche ab! Die Branche hat es verdient, denn sie ist besser als ihr Ruf.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 28 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
5 Gemeinsame Prozesse
Mit dem neuen AÜG wurden neue Regelungen eingeführt, die sowohl beim Ver- wie beim
Entleiher zu Risiken führen können:
1. Zwingende formale Regelungen (Vertragsgestaltung) zur Offenlegen des Einsatzes von
Fremdpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung.
2. Zeitpunkt und Wert der gesetzlichen (nach 9 Einsatzmonaten) bzw. tarifliche (nach 15
Einsatzmonaten) Gleichstellung.
3. Maximale Überlassungsdauer (gesetzlich nach 18 Einsatzmonaten und tariflich –
verlängert bis maximal 48 Einsatzmonate - geregelt).
Tarifliche Regelungen zur Gleichstellung sind nur möglich, wenn für die entsprechende
Branche ein Branchenzuschlagstarifvertrag vereinbart wurde.
In der Vergangenheit sind Fälle der Durchgriffshaftung 12 immer wieder vorgekommen. Die
realen Fälle haben gezeigt, dass – trotz häufiger gegenteiliger Behauptungen - weder eine
Mitgliedschaft bei Zeitarbeitsverbänden, noch allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigungen
der Krankenkassen vor der Durchgriffshaftung schützen.
Die Bescheinigungen der Krankenkasse sagen nur aus, dass die angemeldeten Beiträge
abgeführt wurden. Sie bescheinigen nicht, dass alle gesetzlichen und tariflichen Lohn- und
Gehaltsansprüche korrekt gewährt worden sind und auf dieser Basis die Sozialabgaben
bezahlt wurden. Häufig steht sogar auf den Unbedenklichkeitsbescheinigungen, dass diese
nicht von der Durchgriffshaftung befreien.
Zur Absicherung dieses Risikos empfehlen wir einen Compliance-Check mit den
Personaldienstleister abzuschließen, der Ihnen ermöglicht, stichprobenartige Compliance-
Überprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ein Muster eines Compliance-
Checks befindet sich im Anhang.
12
Siehe auch Kap. 7.1 FAQ-3 „Durchgriffshaftung“
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 29 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Master/Vendor-Konstruktionen schützen den Entleiher nicht vor Bußgeldern bei AÜG –
Verstößen. Deshalb ist die umfangreiche vertragliche Absicherung für den Entleiher wichtig.
Das Master-Vendor-Modell ist eine besondere Form des One-site-Managements, bei dem ein
Personalbedarf des Entleihers zwar von mehreren Personaldienstleistern abgedeckt wird,
aber ein Personaldienstleister die Rolle des Hauptdienstleisters (Master) übernimmt und mit
Co-Lieferanten zusammen arbeitet. Der Master tritt quasi als Vertreter des Kunden auf und
steuert den gesamten AÜ-Prozess. Er schließt mit den Co-Partnern Arbeitnehmerüberlassungsverträge
im Namen des Kunden ab. Er übernimmt dabei die komplette
Verantwortung für die Personalversorgung unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten.
Die gesetzlichen Risiken (Bußgelder, Durchgriffshaftung) und deren Folgen bleiben beim
Kundenbetrieb! Deshalb ist bei der Einführung eines solchen Systems bei der Auswahl des
Masters darauf zu achten:
• Seriosität des Unternehmens
• Nachprüfbare Erfahrungen
• Solvenz um mögliche Ansprüche des Kunden abzufangen („nur“ 25.000
EUR bei einer GmbH sind bedenklich)
• sowie nachweislich ausgeprägte Kenntnisse im AÜG und im tariflichen
Bereich.
Zum Thema korrekte „Offenlegung“ gehört auch die vertragliche Seite zwischen
Personaldienstleister und dem zu überlassenden Mitarbeiter. Es muss gewährleistet sein, dass
ein Arbeitsvertrag vor Beginn eines Einsatzes abgeschlossen wurde und eine Konkretisierung
der Überlassung in Form einer Einsatzvereinbarung (Schriftform mit beidseitiger Unterschrift
und Datum) oder als Einsatzanweisung (keine Unterschrift des Mitarbeiters erforderlich)
erfolgt ist. Ist das nicht der Fall, wird mit der Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter zum
Arbeitnehmer des Kunden. Die Konkretisierung ist inhaltlich weitgehend identisch mit der
Konkretisierung zwischen Kundenbetrieb und Personaldienstleister. Der Nachweis ist im
Kundenbetrieb vor dem ersten Einsatz zu erbringen.
Verträge können individuell ausgestaltet werden und Vereinbarungen zugunsten der
eingesetzten Mitarbeiter/innen enthalten. Hier ist individuell zu prüfen, ob diese vertraglich
zugesicherten Leistungen auch eingehalten und an den Mitarbeiter weitergeführt werden.
Grobe Verstöße der Personaldienstleister bei Bezahlung von Krankheit, Urlaub, Feiertagen
und sonstigen Nichteinsatzzeiten, der Eingruppierung, sowie der Bezahlung von
Mindestarbeitsbedingungen können dazu führen, dass zu wenige Sozialabgaben gezahlt
wurden. Da Entleiher für die korrekte Zahlung der SV- Beiträge mithaften, besteht hier ein
Risiko der Durchgriffshaftung.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
5.1 Vertragsgestaltung
Details zur Offenlegung / Zustandekommen eines gültigen AÜ- Vertrags
Das neue AÜG grenzt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) von Werk- und Dienstverträgen ab.
Deshalb soll vor Einsatzbeginn gegenüber dem Kunden und den eingesetzten Arbeitnehmern
vertraglich klargestellt werden, um welche Form des Fremdpersonaleinsatzes es sich handelt.
Dabei werden bestimmte Inhalte in den jeweiligen Verträgen zwingend vorgeschrieben, um
rechtskonforme, schuldrechtliche Verträge zu generieren.
Eine legale Überlassung kommt ausschließlich dann zustande, wenn zwischen dem
Personaldienstleister und dem einzusetzenden Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag besteht und
vor dem Beginn des Einsatzes eine Konkretisierung gegenüber dem Mitarbeiter erfolgte.
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Einsatzbeginn der Schriftformerfordernis
entsprechen und ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis begründen. Zwei Wege zu einem
rechtswirksamen AÜ-Vertrag sind hier möglich:
a) Es wird mit Einzelverträgen (EV‘s) in Schriftform gearbeitet (Originalurkunde mit
beidseitiger originaler Unterschrift). Die Unterschriften unter dem Originaldokument
müssen nachweislich vor Einsatzbeginn geleistet werden. Das Unterschriftsdatum des
Kunden darf nicht vorgedruckt sein, sondern sollte handschriftlich erfolgen.
Ein Einzelvertrag beinhaltet gleichzeitig eine Konkretisierung (wer arbeitet wo, ab wann, bis
wann mit welcher Qualifikationsvoraussetzung, Tätigkeits-beschreibung und
Arbeitssicherheitsausrüstung). Eine Konkretisierung umfasst somit die Daten des
Mitarbeiters, Qualifikation und auszuübende Tätigkeit, Arbeitssicherheit und vorbeugenden
Gesundheitsschutz.
Die EU-Richtlinie definiert Zeitarbeit als vorübergehend. Deshalb muss in den AÜ-Verträgen
ein Enddatum aufgenommen werden, um einen wirksamen AÜ-Vertrag zu gestalten. Wenn
kein Ende abzusehen ist, sollte das Datum der maximalen Überlassungszeit in den Vertrag
übernommen werden. Ohne Enddatum wird sowohl die EU-Richtlinie, wie auch die ständige
BAG-Rechtsprechung nicht erfüllt.
b) Es wird ein Rahmenüberlassungsvertrag (RANÜV) in Schriftform (Originalurkunde mit
beidseitiger originaler Unterschrift) abgeschlossen. Ein solcher RANÜV ist nur mit einer
Auflistung aller zukünftig zu überlassenden Qualifikationen schuldrechtlich wirksam. Bei
einem solchen Rahmenvertrag kann die Konkretisierung in Textform (siehe oben) erfolgen.
Der Rahmenvertrag kann unbefristet geschlossen werden.
Die Konkretisierung erfolgt je Mitarbeiter in Textform (kann im Falle eines gültigen
Rahmenvertrages per Fax oder Email mit Rückbestätigung geschehen – ACHTUNG: bei
Verwendung von Einzelverträgen gilt nur das unterzeichnete Originaldokument...hier also
aufpassen und nichts verwechseln!). Die Konkretisierung muss vor Einsatzbeginn
durchgeführt werden.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 31 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Die Konkretisierung muss auch hier die bereits o.g. Inhalte aufführen (Mitarbeiterdaten,
Qualifikation usw. – vor allem aber wieder Einsatzbeginn und –ende. Wenn kein Ende
abzusehen ist, sollte das Datum der maximalen Überlassungszeit genommen werden.
Ohne rechtswirksamen Überlassungsvertrag entsteht keine legale Arbeitnehmerüberlassung.
Das hätte zur Folge, dass Bußgelder bis zu 30.000,00 € je Einzelfall bei Aufdeckung durch die
Aufsichtsbehörden gegen Ver- und Entleiher verhängt werden können (siehe
Durchführungsanweisung zum AÜG § 1.1.6.7).
Außerdem sind die vertraglichen Inhalte auf Risiken zu prüfen. Dabei sind die Formen der
Zusammenarbeit (Master/Vendor oder einzelne Personaldienstleister) zu prüfen.
Unser Tipp: Mögliche Vereinfachungen bei den Vertragswerken
Um nicht eine Vielzahl von Verträgen durch die verschieden Personaldienstleister
jeweils einzeln auf die Rechtswirksamkeit zu prüfen und damit
wertvolle Zeit zu binden empfehlen wir, eigene rechtskonforme AÜ-
Rahmenverträge kundenseitig zu gestalten und auch die textlichen
Konkretisierungen kundenseitig vorzugeben. Das bringt den Vorteil, dass die
einzelnen Vertragsprüfungen entfallen und dringend benötigtes
Fremdpersonal schneller zum Einsatz kommt. Für einen rechtssicheren AÜ-
Rahmenvertrag und die dazugehörige Konkretisierung haben wir Vorschläge.
Details zur korrekten Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes
Die gesetzliche Gleichstellung
Die Gleichstellung bezieht sich auf den Einsatz bei einem Kunden. Kunde ist ein rechtlich
selbständiges Unternehmen.
Ist ein Kunde einer Branche zuzuordnen, die keinem Branchenzuschlagstarif unterliegt (z.B.
Handel, Logistik oder allgemeine Dienstleistungen), ist nach 9 Einsatzmonaten die
Gleichstellung der wesentlichen Arbeitsbedingung des eingesetzten Mitarbeiters mit einem
vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden zwingend. Die wesentlichen
Arbeitsbedingungen sind insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich
Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage)“.
Seitens des Entleihers besteht die Verpflichtung, den Personaldienstleistern die wesentlichen
Arbeitsbedingungen bekannt zu geben. Das Arbeitsentgelt im Sinne des AÜG umfasst das, was
der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher zum
Zeitpunkt der Gleichstellung eingestellt worden wäre.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 32 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Unser Tipp: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!
Hier findet man oft den Irrglauben, dass der Vergleichslohn an einem
beliebigen Stammmitarbeiter des Kunden festgemacht werden kann.
Verglichen wird aber nicht der Mitarbeiter, der bereits 25 Jahre im
Unternehmen tätig ist und vermutlich 10 außergewöhnliche Lohnerhöhungen
erhalten hat, sondern der Kollege, der erst morgen zu den dann aktuellen
Bedingungen eingestellt würde! Es wäre also egal, wenn der Kunde bereits 10
Lageristen für 16 EUR / Std. beschäftigen würde, solange er nachweisen kann,
dass ein 11. Lagerist nur zu einem Satz von 14 EUR / Std. eingestellt würde.
Zum Arbeitsentgelt zählt nicht nur das laufende Entgelt, sondern jede Vergütung, die aus
Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher
Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss. Hierunter fallen insbesondere
Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge, Bereitschaftsdienste, Urlaubstage,
Sachbezüge, sowie vermögenswirksame Leistungen.
Für die gesetzliche Gleichstellung ist der Personaldienstleister verantwortlich und kann
sanktioniert werden. Bei falscher Angabe durch den Entleiher kann dieser jedoch in Regress
genommen werden.
Die tarifliche Gleichstellung
Ist ein Entleiher einer Branche mit Branchenzuschlagstarif zugeordnet und gewährt der
Personaldienstleister seinen eingesetzten Mitarbeitern innerhalb der ersten 6 Wochen einen
ersten Zuschlag als Lohnangleichung, dann erfolgt eine Gleichstellung nicht nach 9 sondern
nach 15 Einsatzmonaten.
Der Entleiher hat dann die Wahlmöglichkeit, entweder den tariflich vereinbarten Wert oder
die gesetzliche Gleichstellung in Anspruch zu nehmen.
Um zu errechnen, welche Variante kostengünstiger wäre, gibt es von uns entwickelte
Hilfsmittel im Anhang. Unabhängig von der Entscheidung des Kunden muss der Verleiher
jedoch bis zum Erreichen der 15 Monate den Branchenzuschlag konkret erfassen und
gewähren. Da die meisten Branchenzuschlagstarife eine „Deckelung“ vorsehen, muss vor
Beginn der Arbeitsaufnahme (=Ersteinsatz) der zutreffende Referenzlohn definiert werden.
Hier gilt für den Entleiher die gleiche Offenlegungspflicht wie bei der gesetzlichen
Gleichstellung. Auch die Fragestellung für die korrekte Auswahl des Referenzlohns ist die
gleiche: gefragt ist wieder nicht, was Herr Meier nach 20 Jahren verdient, sondern was Herr
Schulz morgen bei seiner Einstellung angeboten bekommt. Hier beschränkt sich die Frage aber
auf den reinen Stundenlohn / das Monatsentgelt. Weitere, in der gesetzlichen Gleichstellung
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 33 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
geltende Kriterien (Arbeitszeit, Urlaub, Prämien, Zuschläge usw.) können hier außer Acht
gelassen werden. Der gefundene Referenzlohn stellt in der Branchenzuschlagsregelung die
Obergrenze für die Zahlung von Zuschlägen (meist -10%) dar. Die Idee dahinter ist, dass ein
Leiharbeiter durch die Zahlung von Branchenzuschlägen am Ende nicht mehr verdienen soll,
als der Stammmitarbeiter (solche Lohnkonstruktionen kommen im realen Leben durchaus
häufig vor!).
Gibt es im Kundenbetrieb keinen vergleichbaren Mitarbeiter, so gelten die sonst üblichen (ggf.
tariflich definierten) Branchenlöhne. Ist auch hier keine eindeutige Zuordnung zu finden, so
gilt die verbindliche, schriftliche Erklärung des Kunden, mindestens jedoch der gesetzlich
definierte Mindestlohn gemäß MiLoG in der jeweils gültigen Fassung.
Die Branchenzuschläge werden abhängig vom Entgelt des Leiharbeitnehmers, dem
Referenzlohn im Kundenbetrieb und der Einsatzdauer in mehreren Stufen bezahlt. Diese
Stufen variieren je nach Tarifvertrag in Zeitpunkt und Höhe.
Achtung! Zu beachten ist, dass beim Tarifplus die Zuschläge mit jeder Stufe addiert werden,
während die Tarifverträge vom BAP und iGZ (und weiter) eine prozentuale Regelung auf den
jeweiligen Tariflohn ausweisen.
Die Vertragsparteien sollten hier frühzeitig eine möglichst umfassende Regelung für die
Verrechnung dieser Stufen finden, um nicht im laufenden Auftrag immer wieder
nachverhandeln zu müssen. Die einfachste Variante wäre, einen Verrechnungssatz zu
definieren, der die Zuschläge bereits auf höchster Stufe beinhaltet. Hier müssen dann
zumindest kaufmännisch keine Fristen mehr beachtet werden – dies wäre allerdings auch die
teuerste Lösung. Günstiger, aber mit höherem Aufwand versehen wäre die Definition von
individuellen Zuschlagsweitergaben, d.h. der tatsächlich anfallende Zuschlag würde zum
konkreten Zeitpunkt erst in Rechnung gestellt. Je nach Mitarbeiteranzahl, Tarif und
Einsatzdauer kann dies aber zu sehr unübersichtlichen Zuschlagspositionen und Mengen
führen. Eine Universallösung gibt es hier nicht – am Ende müssen sich Ver- und Entleiher auf
einen möglichst pragmatischen und nachvollziehbaren Abrechnungsweg einigen.
Unser Tipp: Hier lohnt es sich für Entleiher, mit Anwendern des tarifPLUS zu
arbeiten.
Dieser Tarif bietet im Bereich der Branchenzuschläge mit nur 3 Stufen und
totalen Geldsummen einen wesentlich transparenteren Modus als andere
Tarife mit 5 Stufen und reinen Prozentwerten.
Erreicht der Mitarbeiter nach 15 Einsatzmonaten schließlich die tarifliche Gleichstellung, so
entfällt die o.g. Deckelung durch den Referenzlohn und der Mitarbeiter erhält die volle
Zuschlagshöhe aller Stufen ZUZÜGLICH des nun tariflich definierten Wertes für die
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 34 von 70
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„Zeitarbeit“
Gleichstellung – unabhängig vom eigenen Grundlohn oder Referenzlohn im Kundenbetrieb. Je
nach Branche und Lohngruppe kann hier einiges zusammenkommen!
Der Personaldienstleister ist für die Umsetzung der tariflichen Gleichstellung verantwortlich
und kann sanktioniert werden. Bei falscher Angabe durch den Entleiher kann dieser jedoch in
Regress genommen werden.
◊
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 35 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
5.2 Einsatzende / Einsatzunterbrechung
ZA-seitig
Einsatzunterbrechung oder
Einsatzende
Kd-seitig
ODER
KD-seitig
Kündigung des
Überlassungsvertrages
Bei Einsatzunterbrechung oder Einsatzende ist es unwesentlich, welche Seite den
Überlassungsvertrag kündigt. Wichtig ist nur, dass der Vertrag formell gekündigt wird, denn
nur ein Vertragsende unterbricht tatsächlich die Zählung der Einsatzzeit. Sollte der Mitarbeiter
nach z.B. 3 Monaten und 1 Tag erneut eingesetzt werden, so ist ein völlig neuer Vertrag
aufzusetzen. In jedem anderen Fall war der Mitarbeiter formell nie weg!
Sollte der Mitarbeiter nach z.B. 3 Monaten und 1 Tag erneut eingesetzt werden, so ist ein
völlig neuer Vertrag aufzusetzen. In jedem anderen Fall war der Mitarbeiter
Maximale Überlassungszeit überwachen
Die maximale Überlassungszeit - gesetzlich 18 Monate - ist auf den Mitarbeiter und seine
Einsatzzeit beim Kunden bezogen. Anfang und Ende werden durch den AÜ-Einzelvertrag oder
bei abgeschlossenen Rahmenverträgen durch die Konkretisierung bestimmt. Die 18-
Monatsfrist gilt sowohl für Teilzeit- wie auch für Vollzeitüberlassungen, wenn keine
besonderen Vereinbarungen im AÜ-Einzelvertrag oder bei der Konkretisierung vereinbart
werden.
Eine Unterbrechung der Zählung innerhalb der 18-Monatsfrist ist nur dann gegeben, wenn
beim AÜ-Einzelvertrag oder bei der Konkretisierung bei Einsatzende eine Kündigung erfolgt
oder die sporadischen Einsätze auf einzelne Tage befristet wurden. Folgen danach weitere
Einsätze, so müssen neue AÜ-Einzelverträge geschlossen werden oder neue
Konkretisierungen erfolgen.
Eine reine Einsatz-Abmeldung, egal ob mündlich oder schriftlich, durch den Entleiher
beendet nicht den Überlassungsvertrag.
Liegen Voreinsätze weniger als 3 Monate und 1 Tag zurück, müssen die Zeiten der Voreinsätze
für die Berechnung der maximalen Einsatzzeit mitgezählt werden. Liegt der letzte Voreinsatz
mehr als 3 Monate und 1 Tag zurück, dann beginnt die 18-Monatsfrist neu. Voreinsätze
müssen vom Entleiher dem Personaldienstleister mitgeteilt werden, wenn diese über eine
andere Zeitarbeitsfirma abgewickelt wurden!
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 36 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Liegt ein Tarifvertrag vor, der die maximale Überlassungszeit regelt (Beispiel TV LeiZ in der
Metall- und Elektroindustrie), muss geprüft werden, ob der Entleiher diesem Tarifvertrag
unterliegt. Sind in diesem Tarifvertrag Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen
vorhanden, ist die Betriebsvereinbarung zu prüfen.
Die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer ist unbedingt einzuhalten, denn eine
Missachtung hat für beide Seiten schwere Konsequenzen. Eine Überschreitung wird durch die
Bundesagentur für Arbeit als gravierender Verstoß gegen das AÜG gesehen und mit einem
Bußgeld in Höhe von 30.000 EUR je Einzelfall geahndet. Eine sogenannte „offene Überlassung“
hätte zudem die Folge, dass der Leiharbeitnehmer automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem
Kundenbetrieb begründet hätte – unabhängig davon, ob er selbst oder der Kunde das
überhaupt will!
Fazit: die Überschreitung der Höchstdauer kostet viel Geld und der Kunde hätte einen neuen
Mitarbeiter. Insofern ist eine genaue Überwachung hier besonders ratsam.
Unser Tipp: unproduktive Kosten senken!
Unabhängig von der Überwachung der 18 Monate ist ein ordentlicher
Unterbrechungsprozess für alle Verleihbetriebe, die im Krankheitsfall nach
dem Lohnausfallprinzip 13 arbeiten, von großem Interesse. Eine korrekte
Unterbrechung des Einsatzes bietet die Möglichkeit, z.B.
Langzeiterkrankungen nicht mit teuren Zuschlägen und ggf. erhöhten
Stundenwerten des Kundenbetriebes entlohnen zu müssen, sondern mit den
reinen tariflichen Regelungen des ZA-Unternehmens zu regeln.
Auch lohnt es sich, eine dauerhafte Unterbrechung mit Blick auf die 18 Monate (=
Rollierverfahren) ggf. mit Urlaubszeiten zu koppeln, um die Zwischenzeit der Unterbrechung
möglichst ohne Nachteile für alle Beteiligten und so sinnvoll wie möglich zu füllen.
Achtung: Die aktuelle Rechtsprechung hat ganz deutlich hervorgehoben, dass
Einsatzabmeldungen – kurz-, wie langfristige – keinen hinreichenden Kündigungsgrund
darstellen! Die Gestaltung einer Einsatzunterbrechung sollte also vernünftig und im Einklang
mit den Interessen aller Beteiligten – auch des Mitarbeiters – erfolgen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass bei Wiederaufnahme des Einsatzes sowohl ein neuer
Vertrag zwischen Kunde und ZA-Firma (bzw. eine neue Konkretisierung) und eine neue
Überlassungsvereinbarung zwischen ZA und dem Mitarbeiter getroffen werden muss (siehe
dazu auch Kapitel 4.3).
13
Siehe auch Kap. 7.1 – FAQ‘s
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 37 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Übernahme von überlassenen Mitarbeitern
Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Entleiher übernommen werden. Dies sollte im
Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit transparent und fair geschehen. Das
verpflichtet einerseits den Entleiher zu einer frühzeitigen Ankündigung über die Absicht
(wichtig für die Personalentwicklungsplanung auf Seiten der ZA oder konkret: Es wäre unfair,
den Personaldienstleister auf den letzten Drücker noch teure Schulungen oder sonstige
Weiterqualifikationen bezahlen zu lassen, und den Mitarbeiter dann abzugreifen), und
andererseits den Verleiher zu einer vernünftigen Regelung von Vermittlungsprovisionen.
Diese sind zwar eine reine Vertragsbeziehung zwischen Ver- und Entleiher und betreffen den
Mitarbeiter selbst nicht, jedoch wurde auch hier in den letzten Jahren und mit zunehmendem
Fachkräftemangel ordentlich Schindluder betrieben.
Vermittlungsprovisionen sind in der Zeitarbeit grundsätzlich zulässig, sofern sie angemessen
sind. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Vermittlungsprovision
maximal bis zur Hälfte der Überlassungsdauer (also in der Regel innerhalb der ersten 9
Monate) zu zahlen ist. Der BGH hat sich bereits in seinem Urteil Az. III ZR 77/11 vom
10.11.2011 dazu klar positioniert. Hiernach ist eine Vermittlungsvergütung nur dann
angemessen, wenn sie…
• maximal zwei beim Entleiher gezahlte Bruttogehälter (zzgl. USt.) beträgt.
• sich während des Einsatzes – mindestens quartalsweise – reduziert und
• sich auf den Einsatz des LAN beim Entleiher auf max. 12 Monate beschränkt.
War der Leiharbeiternehmer länger als 12 Monate beim Entleiher im Einsatz, darf keine
Vermittlungsprovision anfallen. Mit der (neuen) Beschränkung der Höchstüberlassung auf 18
Monate ist diese Grenze für Provisionen mittlerweile bei 9 Monaten anzusetzen.
Die folgende Provisionsstaffelung ist von diversen LAG’s als angemessen bewertet worden:
• < 3 Monate = 2,0 Bto.-Monatsentgelte zzgl. USt.
• < 6 Monate = 1,5 Bto.-Monatsentgelte zzgl. USt.
• < 9 Monate = 1,0 Bto.-Monatsentgelte zzgl. USt.
Unser Tipp: An Provisionsregelungen die Seriosität messen!
Weicht der Verleiher von den o.g. Richtlinien erheblich ab, so ist dies ein erster
Indikator, dass hier eine Abzocke geplant ist. Wer überzogene
Provisionsforderungen stellt, sollte sich nicht wundern, wenn er grundsätzlich
an anderen Stellen umso intensiver auf Seriosität geprüft wird. Umgekehrt ist
es keine Schande, eine angemessene Provision einzufordern – schließlich hat
der Verleiher ja gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zunächst Aufwand
und Wagnis auf seiner Seite.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 38 von 70
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„Zeitarbeit“
5.3 Betriebsvereinbarungen
Der Gesetzgeber hat auch bei der Höchstüberlassungsdauer eine Tariföffnung vorgesehen.
Seit dem 01.04.2017 können tarifliche Regelung zur Verlängerung der maximalen Einsatzzeit
ausschließlich von den Tarifpartnern der Kundenbetriebe abgeschlossen werden. In einem
solchen Tarifvertrag kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.
Auf der Basis eines solchen kundenseitigen Branchen-Tarifvertrags (z.B. TV LeiZ in der Metall
und Elektroindustrie) können tarifgebundene Kundenbetriebe über die gesetzliche Regelung
hinaus bis zu 48 Monaten überlassen (TV LeiZ z.B. 24 Monate). Sieht ein solcher Tarifvertrag
die Möglichkeit vor, dass einzelne, tarifgebundene Betriebe zusätzlich einen zeitlich längeren
Bedarf an Zeitarbeit haben, so können Betriebsrat und Geschäftsleitung eine
Betriebsvereinbarung über eine maximale Überlassungszeit bis zu 48 Monaten schließen.
Nicht tarifgebundene Unternehmen der Branche mit vorhandenen Betriebsräten können eine
Verlängerung der 18 Monate dadurch erreichen, dass sie (ausschließlich) per
Betriebsvereinbarung den jeweiligen Tarifvertrag zur Verlängerung der Einsatzzeit
anerkennen. Damit sind sie in der Lage die Höchstüberlassungszeit auf 24 Monate zu
verlängern und durch eine weitere Betriebsvereinbarung sogar bis zu 48 Monaten.
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen ohne Betriebsrat kann, trotz vorliegendem
Tarifvertrag zur Verlängerung der Einsatzzeit, nicht über die 18 Monate hinaus überlassen.
Für folgende Branchen sind solche Tarifverträge vorhanden 14 :
1. Metall und Elektroindustrie mit der IG-Metall (bundesweit gültig).
Tarifliche Verlängerung bis 24 Monate – Betriebsvereinbarung bis 48 Monate.
2. Bergbau mit der IG BCE (bundesweit gültig)
Tarifliche Verlängerung bis 48 Monate.
3. Elektrohandwerk mit der Christlichen Metallgewerkschaft und IG Metall
Tarifliche Verlängerung bis 30 Monate – Betriebsvereinbarung bis 36 Monate.
4. Tarifvertrag in der Stahlindustrie bis 36 Monate, wenn im Entleihbetrieb eine
Betriebsvereinbarung vorliegt.
Darüber hinaus wurden mittlerweile zahlreiche Haustarife zwischen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden abgeschlossen, die eine solche Verlängerung ebenfalls legitimieren
(z.B. UIS & IG Metall im Bereich der industriellen Dienstleistungen: 24-36 Monate) und im
Bergbau gilt sogar ein Tarifvertrag mit der Möglichkeit, die Einsatzzeit auf bis zu 54 Monate
auszuweiten – ohne dass eine Betriebsvereinbarung nötig ist! Voraussetzung: Kundenbetrieb
gehört zum Bereich Bergbau.
Zusammengefasst: Eine Verlängerung der Überlassungsdauer kann nur vom Kundenbetrieb
initiiert werden. Grundvoraussetzung ist das Vorhandensein eines Betriebsrates, mit dem
14
Stand: 01.01.2019
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 39 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Flächentarife anerkannt und weiterführende Betriebsvereinbarungen getroffen werden
können. Beispiele für solche Betriebsvereinbarungen sind hier im Anhang zu finden.
5.4 Compliance-Zirkel
In diesem Handbuch wurde an verschiedenen Stellen bereits darauf hingewiesen, welche
Kontrollen aus welcher Perspektive (Verleiherseitig – Entleiherseitig) durchzuführen sind.
Dabei wurde immer wieder betont, dass es im Sinne des Gesetzgebers und im Ernstfall nicht
ausreicht, sich auf den Prüfprozess der anderen Partei zu verlassen. Die Zeitarbeitsfirma haftet
im Falle eines schweren Unfalls genauso weiter wie der Entleiher im Falle
eines Verstoßes gegen das AÜG (z.B. im Rahmen der Höchstüberlassung).
Vertrauen ist gut und sollte auch eine grundsätzliche Basis zwischen den
Vertragspartner sein – eine gegenseitige Kontrolle ist allerdings bei der
Fülle an zu beachtenden Anforderungen empfehlenswert, wenn nicht sogar
unumgänglich.
Nun ist es aber normal und verständlich, dass sich niemand gerne auf die Finger schauen lässt,
und wie man es auch nennt (Lieferantenaudit, Partner-firmenüberwachung,
Betriebsbegehung…) – am Ende steht zumeist eine hierarchische Kontrolle der anderen Partei.
Damit dieser unangenehme Beigeschmack der Auditierung verloren geht, wollen wir hier die
Idee eines „Compliance-Zirkel“ vorschlagen, bei welchem sich die Parteien regelmäßig und auf
Augenhöhe mit dem beidseitigen Interesse, eine ordentliche und gesetzlich konforme
Überlassung vorzunehmen zusammenfinden. Der Zirkel sollte dabei alle bisher genannten
Prüfkriterien erfassen:
• Sind alle Fristen erfasst?
• Werden diese überwacht und eingehalten?
• Werden alle (Lohn-)Ansprüche absprachegemäß gewährt?
• Stimmen die Einsatzbedingungen mit den festgelegten Inhalten überein?
• Passen die arbeitssicherheitsrelevanten Maßnahmen zur Situation vor Ort?
• Hat der Mitarbeiter Zugang zu allen betrieblichen Angeboten (Gesundheitsschutz,
Betriebsrat, Hygieneangebot usw.)
• Wie ist die wechselseitige Zufriedenheit?
Der Zirkel kann natürlich jederzeit um weitere Themen ergänzt werden (z.B. Korruptionsrisiken
15 , Weiterqualifizierung, Volumenerweiterung, strategische Planung usw.) und muss
15
Korruption muss hier nicht mit großen Geldsummen verbunden sein. Gemeint sind auch Situationen, in
denen z.B. ein Leiharbeiter vom Betrieb bevorzugt wird, weil er ggf. morgens immer Kaffee und Brötchen
spendiert, während der eigentlich besser geeignete Kollege abgemeldet wird, weil er dies gerade nicht tut.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 40 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
auch – je nach Häufigkeit der Treffen – nicht jedes Mal alle Fragen aufgreifen. Denkbar wäre
vielleicht ein Quartals-Zirkel mit Themenschwerpunkten:
Quartal I = AÜG, Fristen, Lohn
Quartal II = Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz
Quartal III = Weiterentwicklung und Strategie
Quartal IV = Soziales & Zufriedenheit
Ein langfristiger Einsatz ist hier natürlich vorausgesetzt. Wichtig ist im Kern der Veranstaltung,
dass man nicht zusammenfindet, um auf der anderen Seite etwaige Defizite zu sanktionieren,
sondern umgekehrt mit der Gesinnung startet, dem Anderen die eigene, korrekte Arbeit zu
belegen! Fehler oder Verbesserungspotentiale sollten als gemeinsam zu beseitigende
Abweichungen verstanden werden.
In keinem Fall sollten Abmahnungen, Drohungen oder Strafen gegen den zumeist schwächer
positionierten Dienstleister als erstes Mittel verwendet werden. Augenhöhe bedeutet hier
auch: gemeinsame Verantwortung – gemeinsame Verpflichtung.
Eine gute Möglichkeit, die Neutralität und Objektivität solcher Zirkel zu gewährleisten wäre
ggf. auch die Beauftragung eines externen Auditors (oder besser: Zirkelmoderators). In diesem
Fall stehen beide Parteien auf dem Prüfstand eines Dritten, der zudem mit seinem Fachwissen
die stets aktuellsten Trends und Anforderungen kennt und darüber informieren kann. Das
klingt interessant? Dann sprechen Sie uns an – selbstverständlich bieten wir auch diese
Leistungen an!
6 Schlusswort und Anmerkungen
Sowohl der Ver- wie auch der Entleiher sollten als „gemeinsamer Arbeitgeber“ für den Einsatz
den Willen haben, partnerschaftlich zusammen zu arbeiten. In einigen Bereichen sind Sie
gemeinsam für die ordnungsgemäße Abwicklung haftbar. Deshalb ist Transparenz und
gegenseitige Wertschätzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit wesentliche Merkmale.
Es sollte noch einmal hervorgehoben werden, dass alle hier genannten Maßnahmen und
Forderungen letztlich dem gemeinsamen Interesse dienen, eine saubere, faire und
gesetzeskonforme Überlassung vorzunehmen.
Neben der regelkonformen Anwendung von Tarifen und Gesetzen bestehen beim Entleiher
auch branchenspezifische und hausinterne Regelungen, die statisch und prozessual zum
Compliance-Feld mit erfasst werden müssen. So entsteht am Ende ein individuelles,
strukturiertes Regelwerk für jedes Unternehmen.
Die I.Q.Z. – seit über 10 Jahren anerkannter Compliance-Experte für Zeitarbeit – zertifiziert
Ver- und Entleiher unter den Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit und Regelkonformität. Dabei
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 41 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
steht der Schutz vor materiellen und immateriellen Schäden im Fokus. Es soll sichergestellt
werden, dass die Vorgaben des AÜGs, der damit verbundenen Gesetze und die eigenen
Unternehmensstandards eingehalten werden. Die wesentlichen Compliance – Kriterien sind:
1. Die korrekte vertragliche Umsetzung der „Offenlegungspflicht“ bei der Überlassung
2. Korrekte Umsetzung des gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatzes
3. Korrekte Umsetzung des tariflichen Gleichstellungsgrundsatzes
4. Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer
5. Beachtung sonstiger Gesetze
6. Überprüfung unternehmenseigene Vorgaben (Prozessbeschreibung AÜ,
Auswahlsystem Dienstleister, hausinterne Standards)
7. Schutzvorkehrungen gegen Durchgriffshaftung (Compliance-Vereinbarungen,
Compliance-Circle)
Einzelne Punkte der Prüfung entnehmen Sie bitte dem Prüfkatalog im Anhang.
Hinweis: In diesem Werk finden sich an verschiedenen Stellen Themen-Doppelungen. Diese
Redundanzen sind bewusst nicht behoben oder verkürzt, da der „P.E.P.“ je nach Position des Lesers /
Benutzers nicht unbedingt vollständig gelesen werden muss, aber allen auch als schnelles
Nachschlagewerk dienen soll. Insofern finden sich also gleiche Inhalte sowohl in den Kapiteln für die
Entleihseite als auch in denen der Personaldienstleistung – für die jeweilige Seite natürlich
interessensgemäß und individuell ausformuliert.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 42 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
7 Anhänge
7.1 Annex I : FAQ’s - weitere Erläuterungen
Dass eine ordentliche Lohnabrechnung eine fundierte und kompetente Ausbildung
voraussetzt, steht sicherlich ohne Zweifel. Manche ZA-Firmen verfügen über die internen
Kapazitäten, dies selbstständig vorzunehmen – andere Unternehmen leisten „nur“ die
vorbereitenden Tätigkeiten und ein Lohnbüro / Steuerberater übernimmt das Ruder für die
letzten Ausführungen. Gerade in letztem Fall ist es aber häufig so, dass die externen Kanzleien
nicht auf die Besonderheiten in der Zeitarbeit geschult sind. Besonders die tariflichen
Konditionen weichen oft von den gesetzlichen Regelungen ab, und daher ist es wichtig, die
korrekte Arbeit der Kanzlei nachprüfen zu können – z.B. auf Ebene der
Sozialversicherungsbeiträge oder Durchschnittsberechnungen, um nur zwei Themen zu
nennen.
Das gleiche gilt für Unternehmen, die sich auf die Verwendung einer Branchenprofisoftware
verlassen. Auch hier stellen die Programmierer keine Lohnexperten dar, sodass manche
Software sogar dafür berüchtigt ist, z.B. falsche Durchschnittswerte für die Berechnung von
Krankzeiten aufzustellen. Im Falle einer BA-Prüfung ist sowas fatal, denn hier liegt dann sogar
Systematik vor – also kein Einzelfehler, über den die BA ggf. auch nochmal hinwegschauen
könnte. Systematische Verstöße können die Existenz der ganzen Firma in Frage stellen!
Verlassen Sie sich also nicht blind auf teure Automatismen oder externe Spezialisten.
Kontrollieren Sie auch deren Arbeit – im Ernstfall haften SIE!
Hier sollen zumindest ein paar Eckpfeiler aufgeführt werden, die in keinem Fall verkehrt laufen
sollten.
◊
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 43 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
ÜBERSICHT:
FAQ-1: Was sollte man bei der Durchschnittsberechnung für TU / Krankheit vs. dem
Lohnausfallprinzip beachten?
FAQ-2: Was sind Branchenzuschläge und wie wirken Sie sich auf die Gleichstellung aus? Was
ist bei Zuschlägen zu beachten, wenn gleichzeitig BZ’s gezahlt werden?
FAQ-3: Was genau ist die Durchgriffshaftung?
FAQ-4: Was sind Kriterien / Hinweise für einen Kettenverleih?
FAQ-5: Was bedeuten Equal Treatment und Equal Pay?
FAQ-6: Was ist die Drehtürklausel?
FAQ-7: Wie ist der Entleiher im neuen AÜG definiert?
FAQ-8: Welche Wichtigkeit hat die Vertragsgestaltung zwischen Ver- und Entleiher?
FAQ-9: Warum ist eine Compliance-Vereinbarung für Kunden der Zeitarbeit wichtig?
FAQ-10: Was bedeutet Compliance für den Entleiher ?
FAQ-11 : Verrechnungssätze – Eingruppierung
FAQ-12 : Wie errechnet die Bundesagentur die Kündigungsfristen?
FAQ-13 : Was genau bedeutet „CSR“?
FAQ-14: Welche Besonderheiten sind im Bau(neben)gewerbe zu beachten?
FAQ-15 : Welche Strafen gelten bei welchem Verstoß?
FAQ-16 : Was ist bei einem Streik im Betrieb zu beachten?
FAQ-17 : Was bedeutet Abgrenzung?
FAQ-18 : Welche öffentlichen Prüfinstanzen gibt es?
FAQ-19 : Welche Mindestlöhne sind zu beachten?
?
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 44 von 70
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„Zeitarbeit“
FAQ-1: Was sollte man bei der Durchschnittsberechnung für TU / Krankheit vs. dem
Lohnausfallprinzip beachten?
A. Gesetzlichen Grundlagen
1. Der Grundsatz
§11 BurlG: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst,
das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten
hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“
Das heißt:
a) Um eine vereinfachte Berechnung durchzuführen wird als Referenzzeitraum auf die
Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung
noch keine 3 Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt.
b) Überstunden und die damit verbundenen Zuschläge, Spesen, Reisekosten,
Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen sind aus der
Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Alle anderen Zulagen, Zuschläge,
Stunden und Zeitkonten, die im Rahmen des Referenzzeitraums erarbeitet wurden, sind
Basis für die Berechnung des Durchschnitts.
2. Die Unabdingbarkeit
§13 BurlG: „Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“
Das heißt: Hier wird festgelegt, dass auch in Tarifverträgen oder in Einzelverträgen nicht von
den Regeln des §11 zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (umgekehrt:
Besserstellungen sind immer erlaubt). Es besteht ein klarer Anspruch auf die in im Gesetz
festgelegte Art der Durchschnittsberechnung.
3. Die Besonderheit
§11 BurlG: „Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die
Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.“
B. Die korrekte Umsetzung
Die Durchschnittsberechnung sollte mit Softwareunterstützung korrekt erfolgen, da sonst
sowohl den Mitarbeiter Arbeitsentgelt vorenthalten wird. Gleichzeitig würde auch der
strafrechtlich relevante Tatbestand der Hinterziehung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt werden.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
1. Allgemeine Bemerkungen
In der Regel wird die Durchschnittsberechnung von einer Software unterstützt. Die
Berechnung des Durchschnittsentgeltes wird dort allgemein auf 2 Rechenwegen
durchgeführt.
Man berechnet die durchschnittlichen Stunden (Stundenfaktor) aus allen Stunden die
im Referenzzeitraum angefallen sind und mit Geld vergütet wurden und multipliziert
diese mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt (Geldfaktor) aller relevanten
Gelder aus dem Referenzzeitraum. In diesem Rechenweg werden zwei Durchschnitte
gebildet, die dann zu einer Entgeltsumme durch Multiplikation verknüpft werden. Ins
Zeitkonto eingestellte Stunden werden beim Stundenfaktor nicht berücksichtigt.
Die richtige Zuordnung der Lohnarten für die korrekte Durchschnittsberechnung ist
entscheidend. Die meisten Softwarelösungen für Zeitarbeit stellen die korrekte Zuordnung
den Anwendern zur Verfügung.
Beim zweiten Rechenweg wird der Tagessatz im Durchschnitt ermittelt. Die
relevanten Entgelte des Referenzzeitraumes werden in der Summe ermittelt und
durch die Anzahl der Tage im Referenzzeitraum geteilt. So bekommt man den
Tagessatz. Die Rechenoperation ist einfacher und schneller und mit weniger Fehlern
behaftet.
Für unser Kontrollmodul verwenden wir das Prinzip der Ermittlung von Tagessätzen.
2. Wieviel Arbeitstage hat ein Referenzzeitraum?
Im Jahresverlauf können 3-Monatszeiträume 63, 64, 65 oder 66 Tage beinhalten. In unserem
Modul mit variablen Monatsentgelten werden die realen Tage der Referenzmonate
eingegeben. Bei verstetigten Monatsentgelten wird mit dem Tageswert von 65 Tagen
gearbeitet.
3. Was sind Überstunden?
Die Sollstunden werden im Arbeitsvertrag als Monatsstunden festgelegt. Für Vollzeitkräfte
sind das laut Tarif 151,67 Stunden (die durchschnittliche 35-Stunden-Woche). Aufgrund der
letzten BAG Urteile sollte die 35-Stunden-Woche als individuelle regelmäßige Arbeitszeit
nicht überschritten werden. Bei Anwendung einer festen monatlichen Stundenzahl für die
Abrechnung sind alle Stunden, die über diesen Wert im Monat tatsächlich geleistet werden,
als Überstunden zu werten und sind nicht für den Durchschnitt zu berücksichtigen.
Werden monatlich variable Kalendertage bei einer 35-Stunden Woche für die Abrechnung
zugrunde gelegt (20, 21,22 oder 23 Arbeitstage), so sind Überstunden die Stunden, die über
den Wert „Anzahl der Tage X 7 Stunden am Tag“ hinausgehen. Für Teilzeitverträge gilt dies
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 46 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
entsprechen der monatlichen Stunden. Die Formel zur Umrechnung von von
Wochenarbeitszeit (WAZ) auf Monatsarbeitszeit (MAZ) ist:
WAZ X 13 (Monate) = MAZ
3 (Monate)
Neben den Überstunden sind auch die Überstundenzuschläge nicht zu berücksichtigen!
4. Unser Kontrollmodul
Das von uns erstellte Kontrollmodul überprüft die Durchschnittsberechnung bei verstetigten
und bei variablen Monatslöhnen.
I. Das Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
• (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte.
• (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit
ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld
geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
• (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach
Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf
Bezahlung für diese Feiertage.
BAG-Entscheidungen dazu (BAG – 7 AZR 123/13 Rn 15):
„Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23.Juni 2004 –7AZR
514/03)“ „Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert
eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt ohne die Arbeitsbefreiung verdient
hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem
Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird (BAG 22. Oktober 1980 –5 AZR 438/78). Dabei sind
die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Gegebenenfalls
ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des §287 Abs.2 ZPO
vorzunehmen (vgl. BAG 5.Juni 1985 –5 AZR 459/83 ).“
II. Der Grundsatz des Bezahlungsprinzips
Es gilt bei Feiertagen also das strikte Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge
des Feiertages ausgefallen wäre. Die Betrachtungsweise bei Feiertagen ist eine strikte
Tagesbetrachtungsweise (siehe Text § 2 (1)). Aus diesem Grund ist generell keine
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 47 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Durchschnittsberechnung oder modifizier Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber
vorgesehen.
Wenn nicht immer regelmäßig gearbeitet wird, ist der Weg zur korrekten Berechnung immer
zu dokumentieren. Besonders dann, wenn regelmäßige Prüfungen anstehen, sollte die
Dokumentation nicht vernachläßigt werden. Belastbare mündliche Erklärungen oder
schriftliche Stellungnahmen in Folge von späteren Prüfungen sind nicht immer leicht zu
realisieren, besonders dann, wenn die Bezahlung an Feiertagen aus Sicht der Prüfer nach „gut
dünken“ erfolgt. Eine Gesamtdokumentation der Vorgehensweise (wie hier beschrieben) ist
dabei genau so wichtig wie die Einzeldokumentation.
Eine tarifliche Regelung der Feiertagsbezahlung existiert in der Zeitarbeit nicht.
III: Wann entfällt eine Feiertagsvergütung?
Zunächst ist bei Feiertagen zu klären, ob überhaupt ein Anspruch auf Feiertagsentlohnung
besteht. Es gibt zwei Fälle in denen die Feiertagsvergütung entfällt:
(a) Der Anspruch entfällt, wenn Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt
fehlen.
(b) Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist dann gegeben, wenn an einem Tag, an dem der
Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, für ihn infolge eines
Feiertags die Arbeit ausfällt. Damit muss ein Arbeitgeber kein Arbeits-entgelt zahlen,
wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung oder bei Contischicht ein freier Tag
auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 24.01.2001 (4 AZR 538/99).
Leitsatz: Fällt auf einen arbeitsfreien Tag (Freischicht) ein gesetzlicher Feiertag, so entfällt
die Zahlung einer Feiertagsvergütung.
Unser Tipp: Dokumentation für die Praxis!
Dokumentieren Sie eindeutig (schriftlich) unentschuldigte Fehlzeiten vor und
nach Feiertagen (Ermahnung oder Abmahnung mit Einwurfeinschreiben);
sowie Freischichten, in dem Sie sich bei Contischicht vom Kunden das
Schichtmodell besorgen bzw. sich Freischichten an Feiertagen vom Kunden
schriftlich bestätigen lassen. Die Prüfer der Aufsichtsbehörde wollen
ordentliche und glaubhafte Belege und Dokumentationen sehen, da sonst die
Vermutung besteht, dass man sich vor Feiertagszahlung „drückt“.
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
IV. Der Geldfaktor bei der Bezahlung – Stundenlohn, Zulagen und Zuschläge
Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitssunfähigkeit sind immer die Zulagen und
Zuschläge neben dem Tariflohn zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte,
wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte. Dazu gehören übertarifliche und einsatzbezogene
Zulagen, Spät- oder Nachzuschläge, Zulagen für Erschwernisse wie uz.B Schmutzzulagen. Da
Überstundenzuschläge laut Tarifvertrag nur monatsweise berechnet werden, sind diese bei
der Betrachtung nicht relevant. Referenztage für die Ermittlung der zu zahlenden Zuschläge
sind die Arbeitstage in der Woche in der der Feiertag bzw. Krankheitstag fällt.
Wichtig für die Praxis: Der Geldfaktor bei den Feiertagsstunden darf nie unter dem jeweils
gültigen Mindestlohn für Zeitarbeit liegen!
V. Anzahl der zu vergütenden Stunden
Das Lohnausfallprinzip ist ein „was wäre wenn“ - Prinzip. Dafür benötigt man
Referenzinformationen. Da die Feiertage in der Regel eintägig sind, sind Tagesreferenzen
anzusetzen. Referenzzeiträume (13 Wochen als Durchschnitt, wie bei Bundesurlaubsgesetz,
sind hier nicht massgeblich). Die einzelnen Fälle:
1. Berechnungstag bei regelmäßiger gleichbleibender täglicher Soll=Ist - Arbeitszeit →
Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.
2. Berechnungstag bei regelmäßiger täglicher Ist - Arbeitszeit mit regelmäßigen gleichen
Überstunden → Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.
3. Berechnungstag in einem Schichtmodell → Vorgesehene Stundenzahl aus dem
Schichtmodell.
Dokumentation in der Praxis: Schichtmodell des Kunden für die Woche mit Feiertag
bei den Lohnunterlagen beifügen. Dort wäre auch zu erkennen, wenn der Feiertag auf
einen Freischichttag fallen würde. Ohne Dokumentation dürfte eine korrekte
Bezahlung nicht glaubhaft nachzuweisen sein (besonders wenn die Bezahlung schon
Monate zurückliegt).
4. Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche → Als Referenz können auch hier
nur Tage und nicht Zeiträume genommen werden. Aber nicht die Tage vor und nach einem
Feiertag. Diese dienen nur zur Feststellung der Anspruchsberechtigung der Feiertage (siehe
oben Bummeltage). Der Wochentag, auf den Feiertag fällt, muss mit anderen Wochentagen
als Referenz verglichen werden. Wird z.B. am Freitag weniger gearbeitet als an den anderen
Tagen, so ist beim Freitag die geringere Arbeitszeit des Freitags anzusetzen.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem
Einsatz) als belastbaren Beleg nehmen. Fand in dem Monat mit Feiertag ein
Einsatzwechsel statt, so sind nur die Stunden des Einsatzes als Referenz zu nehmen, in
denen der Feiertag fällt.
5. Berechnungstag bei unregelmäßiger Arbeitszeit an den Referenztagen → Wenn an den
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Referenztagen eines Feiertags fortwährend unregelmäßige Stunden gearbeitet wurden und
weder der Kunde noch das Zeitarbeitsunternehmen kann glaubhaft belegen, wie die Stunden
für den Feiertag nach dem „was wäre wenn“ -Prinzip ausgefallen wären, ist einen Durchschnitt
der Referenztage der letzten 4 Wochen nehmen. Dabei kommen nur die Stunden der
Referenztage aus einem gleichen Einsatz in Frage (es könnte ja sein, dass im Voreinsatz an den
Referenztagen weniger als im aktuellen Einsatz gearbeitet wurde). Beim Zeitraum für die
einzubeziehende Referenztage gibt es keine allgemein gültige Regel. Wir empfehlen daher
eine zeitnahe Regelung im Rahmen einer Monatsabrechnung.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem Einsatz) als
belastbaren Beleg nehmen. Aus den Stunden der gleichen Wochentagen wie der Feiertag
bilden Sie einen Durchschnitt und als Feiertagsstunden ansetzen.
Fazit:
Der Grundsatz, für die AU- und Feiertagsentlohnung ein einheitliches System sowie glaubhafte
Nachweise zu erbringen, ist besonders für die Transparenz und für Prüfungen wichtig. Die hier
beschriebene Systematik als Grundsatz der Behandlung von Feiertagen, sollte für eine
Prüfbehörde das „Grunddokument“ sein. Die beschriebenen einzelnen Belege ergänzen und
zeigen, dass nicht nach „Gutsherrenart“ ohne Systematik gearbeitet wird.
FAQ-2: Was sind Branchenzuschläge und wie wirken Sie sich auf die Gleichstellung aus? Was
ist bei Zuschlägen zu beachten, wenn gleichzeitig BZ’s gezahlt werden?
Die Tarifpartner der Zeitarbeit haben sich in einigen Wirtschaftsbereichen auf eine
stufenweise Heranführung der Zeitarbeitstarifentgelte an die Tarifentgelte der Entleiher
verständigt und darüber Branchenzuschlagstarifverträge vereinbart. Diese werden vom
BAP/iGZ Tarif in Form von 5 Stufen mit prozentualen Werten definiert. Beim tarifPLUS gibt es
3 Stufen mit absoluten Eurowerten.
Solche Tarifverträge für iGZ/BAP und tarifPLUS gibt es in den folgen Industriebereichen:
Metall und Elektro,
Textil / Bekleidung,
Holz und Kunststoff,
Chemie,
Kautschuk,
Kali-Bergbau
Papiererzeugung,
Papierverarbeitung,
Druck,
Tapeten,
Bahn.
Zusätzlich wurden im tarifPLUS noch in folgenden Bereichen Branchenzuschlagstarife
abgeschlossen:
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 50 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Metallbauhandwerk,
Elektrohandwerk,
KFZ-Handwerk,
Tischlerhandwerk,
Heizungs- und Sanitärhandwerk,
stahlnahe Dienstleistung.
Bei einer Überlassung in einen der aufgeführten Wirtschaftszweige ist unter der
Voraussetzung, dass in den ersten 6 Wochen die ersten Annäherung erfolgt, die gesetzliche
Gleichstellung nach 9 Monaten ausgesetzt und die tarifliche Ausnahmezeit auf 15 Monate
verlängert. Nach 15 Einsatzmonaten dürfen die Tarifpartner (z.B. IG Metall & TQZ) dann
eigenständig definieren, was sie als Gleichstellung erachten.
Branchenzuschläge werden für weitere Zuschlagsberechnungen grundsätzlich dem
Grundlohn zugerechnet. Das bedeutet, dass alle weiteren Zuschläge (Samstag, Sonntag,
Feiertag, Mehrarbeit…) auf der Basis Grundlohn + BZ-Stufen (kumuliert) + ggf. sogar TG 16
errechnet werden. Erhält der Mitarbeiter also 10,40 EUR Grundlohn und einen tariflichen BZ
von insgesamt 1,60 EUR (= 12,00 EUR Gesamtlohn), so würde er für einen Sonntag pro Stunde
6,00 EUR (bei 50%) erhalten.
Obacht ist geboten, wenn der Mitarbeiter untermonatlich bei verschiedenen Kunden mit
unterschiedlichen BZ’s eingesetzt wird. Hier muss tatsächlich auf den Tag genau geschaut
werden, welcher Gesamtlohn anzuwenden ist. Arbeitet der Mitarbeiter aus unserem Beispiel
oben ggf. einen weiteren Sonntag in einem Kundenbetrieb, wo er aufgrund eines niedrigen
Referenzlohns nur den „symbolischen Cent“ erhält, so bekäme er für diesen Sonntag auch nur
5,21 EUR / Stunde (aufgerundet) an Zuschlag, während er für den anderen Sonntag die
genannten 6,00 EUR erhielte.
Ein besonderes Augenmerk verdienen noch die Mehrarbeitszuschläge, wenn diese auf einer
Monatsgesamtsumme errechnet werden (die meisten Tarife handhaben dies so). Hier lässt
sich in den wenigsten Fällen konkret definieren, durch welchen Einsatz und bei welchem
Kunden genau die Mehrarbeit entstanden ist. In Konsequenz kann auch kein eindeutiger BZ
dem Zuschlag zugeordnet werden. Die Bundesagenturen akzeptieren an dieser Stelle einen
BZ-Durchschnitt, der für die Mehrarbeit angesetzt werden darf.
Nehmen wir in unserem Beispiel von oben einmal an, der Mitarbeiter hätte 168
Gesamtstunden bei einem Monatssoll von 152 Stunden (=16 Überstunden) und hätte 100
Stunden in Betrieb I und 68 Stunden in Betrieb II gearbeitet:
BZ Summe in € / Gesamtstunden (produktiv)
100 Stunden mit BZ 1,60 EUR = 160 EUR
68 Stunden mit BZ 0,01 EUR = 0,68 EUR
BZ Gesamt = 160,68 EUR / 168 Stunden = 0,96 EUR (aufgerundet)
16
bzw. Gleichstellungszulagen im Allgemeinen
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 51 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Die Mehrarbeit unseres Mitarbeiters würde also in dem Fall bei 10,40 EUR + 0,96 EUR / Stunde
(= 11,36 EUR) / 25% mit 2,84 EUR vergütet werden. Dieser Durchschnitt kann zu Gunsten oder
zu Ungunsten aller Seiten ausfallen – eine andere praktische Berechnung ist an dieser Stelle
aber nicht möglich.
FAQ-3: Was genau ist die Durchgriffshaftung?
Der Begriff der Durchgriffshaftung ist grundsätzlich nicht neu, beschränkte sich im „alten AÜG“
jedoch auf sozialversicherungsrelevante Forderungen im Falle einer verleiherseitig zu
verantwortenden Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall konnten die Sozialversicherungsträger
auf den Kundenbetrieb zukommen und die säumigen Zahlungen einfordern. Hintergrund: In
der Zeitarbeit haften Ver- und Entleiher gemeinsam für die korrekte Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich nach dem „Entstehungsprinzip“ zu zahlen.
Demnach werden Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch
des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entsteht. Der Anspruch auf das Entgelt und damit
die Berechnungsgrundlage der Beiträge ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (z.B.
Durchschnittsberechnung beim Urlaub, Ausfallprinzip bei Feiertagen, gesetzliche
Gleichstellung nach 9 Monaten) dem Tarifvertrag (z.B. Branchenzuschläge und korrekte
Eingruppierung) oder dem Einzelarbeitsvertrag.
Mit dem neuen AÜG ist das Risiko der Verleiher-Insolvenz größer geworden. Bei nicht
korrekter Erfüllung der o.g. Entgeltansprüche der Mitarbeiter sind neben
Nachzahlungsansprüche auch hohe Bußgelder fällig. So wird beispielsweise die
Nichtgewährung der gesetzlichen Gleichstellung mit bis zu 500.000,00 € Bußgeld belegt. Dies
könnte schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Verleihers führen. Auch ist es eine Unart der
Insolvenzverwalter, die letzten 3 Zahlungen an die Sozialkassen zurückzuholen.
Wie kann man sich als Verleiher vor der Durchgriffshaftung schützen?
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen hilft nicht. Sie bescheinigt nur, dass
angemeldete Beträge bezahlt wurden. Eine Bescheinigung ohne einen konkreten Bezug auf
die eingesetzten Mitarbeiter ist völlig nutzlos. Führen Sie regelmäßig einen Compliance-Check
durch (Themen: Bezahlung von Urlaub, Krankheit, Feiertag, Gleichstellungsentlohnung,
Eingruppierung und Branchenzuschlägen), oder lassen diesen Check regelmäßig durch externe
Sachverständige durchführen.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 52 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Maßnahmen
Feststellung, dass ein Mitarbeiter angemeldet ist und dass
überhaupt Beiträge abgeführt wurden
Sicherheit vor
Durchgriffs-haftung
Allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne
Namensbezug der eingesetzten Mitarbeiter Keine Sicherheit Keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Namensbezug
der eingesetzten Mitarbeiter Sicherheit Keine
Konformitätsbescheinigung auf Basis einer
externen Compliance-Prüfung Sicherheit Sicherheit
Einbehaltung von 20% der Rechnungssumme für
jeden Mitarbeiter bis zu einer Summe von 6.000 €
Sicherheit
Sicherheit
Weigert sich der Entleiher, so ist eine ausreichende Bankbürgschaft in Höhe der
Sozialversicherung der letzten 4 Jahre eine Alternative.
FAQ-4: Was sind Kriterien / Hinweise für einen Kettenverleih?
Es gibt in der Zeitarbeit eine Reihe von Wertschöpfungsketten, in denen die Mitarbeiter des
Verleihers in den unterschiedlichsten Gliedern eingesetzt werden – völlig legal und
bedenkenfrei. Innerhalb einer solchen Lieferantenkette können aber auch Hierarchien
entstehen, die auf einen sog. Kettenverleih deuten, d.h. der Kunde selbst verrichtet sein
Gewerk nicht in Eigenregie, sondern agiert ebenfalls auf einer Verleihebene. Diese doppelte
Verleihung ist illegal und strafbar.
Für die Zeitarbeitsfirma ist es nicht immer leicht, solche doppelten Verleihstrukturen zu
erkennen und richtig zu interpretieren – schließlich bekommen die Verleiher selten die
vertraglichen Strukturen zwischen ihrem Kunden und dem Endkunden zu Gesicht.
Dennoch gibt es einige Hinweise, die insbesondere bei Baustellenbegehungen oder
Gesprächen mit den Mitarbeitern aufgegriffen und verfolgt werden können – und sollten.
„Verleih“ steht hier im Vergleich zum klassischen Werk- oder Dienstleistungsvertrag. Hier hat
der Gesetzgeber mittlerweile eine verbindliche Abgrenzung geschaffen. Ein für die Zeitarbeit
legitimer Einsatz kann erfolgen, wenn…
• …das Gewerk nicht in Linie mit den Angestellten des Endkunden läuft.
• …der Kunde in seinem Gewerk autark agiert.
• …der Kunde selbst vor Ort ist (mind. mit einem Vorarbeiter).
• …der Kunde mit eigenem Gerät und Werkzeug arbeitet.
• …der Kunde nicht für Fremdarbeiten herangezogen werden kann.
• …der Endkunde keine Weisungsbefugnis gegenüber dem LAN hat.
Ein Kunde, der in seiner eigenen Halle ein Produkt fertigt, ist hier unstrittig. Wichtig werden
diese Kriterien, wenn man sich innerhalb einer Lieferantenkette bewegt. In der Praxis gibt es
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 53 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
nun ein paar Grauzonen. Gerade diese muss man dann genau betrachten – eine Abweichung
muss aber nicht zwingend einen automatischen Kettenverleih bedeuten:
• Natürlich behält der Endkunde insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des
Umweltschutzes als Werksbetreiber das Hausrecht und kann jederzeit eigene
Anforderungen, Kontrollen oder auch Betriebsverbote aussprechen, unabhängig von
vertraglichen Gestaltungen.
• Natürlich darf der Kunde auch Geräte und Werkzeuge des Endkunden benutzen –
insbesondere festinstallierte Anlagen wie Krane oder schwere Baumaschinen, die
ohnehin vor Ort sind, dürfen nach Absprache auch mitgenutzt werden. Umgekehrt darf
der Endkunde auch genaue Vorgaben zu Verbrauchsmaterialien oder
Handwerksmethoden machen.
• Gerade bei langfristiger, enger und guter Zusammenarbeit ist es auch legitim – und
zwischenmenschlich normal – dass man hier und da auch einen Handgriff außerhalb
seines bestellten Gewerks für den Endkunden übernimmt. Dies darf jedoch ein Maß an
„Gefälligkeit“ nicht überschreiten.
Insbesondere in der Weisungskette kommt es immer wieder zu „Verkürzungen“. Der korrekte
Weisungsweg an den Leiharbeiter wäre …
Endkunde à (Kunde à) Vorarbeiter Baustelle à Leiharbeitnehmer
In der Praxis kennt man sich bei längerer Zusammenarbeit, und die Weisungsketten werden
kürzer. Vielleicht ist der Leiharbeiter auch gar nicht als solcher zu erkennen und der Endkunde
ist in gutem Glauben, mit seinem Lieferanten direkt zu sprechen. Unterm Strich ist hier
Fingerspitzengefühl und Obacht gefragt. Wenn sich zu viele Hinweise verdichten, dass der
Kunde in einem nicht ordentlichen Werk- oder Dienstleistungsvertrag arbeitet, sondern selbst
stundenlohnbasierten Verleih betreibt, dann sollte unmittelbar ein klärendes Gespräch
geführt – und der Auftrag zur Not auch beendet werden.
Kettenverleih in Verbindung mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung kundenseitig wäre ein
bußgeldtechnischer Super Gau…vom Imageverlust mal ganz abgesehen. Gehen Sie hier kein
Risiko ein!
FAQ-5: Was bedeuten Equal Pay und Equal Treatment?
Unter Equal Pay(„Gleiche Bezahlung“) versteht man in der Arbeitnehmerüberlassung die
Forderung, einem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein
Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 54 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Equal Treatment ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz in der Zeitarbeit: Leiharbeiter haben
Anspruch auf gleiche Behandlung wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers. Die
gleiche Behandlung beziehen sich auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dies sind
insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich Überstunden, Pausen,
Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage).
Im AÜG ist der Grundsatz des Equal Treatments verankert. In den ersten 9 Einsatzmonaten
darf davon auf der Basis eines Tarifvertrags, gültig für die Zeitarbeit, abgewichen werden.
Ausnahme: der Mitarbeiter war direkt beim Kunden in den letzten 6 Monaten direkt beim
Kunden beschäftigt (Drehtürklausel).
Eine längere Abweichung und eine eigene Festlegung der Gleichstellung ist den Tarifpartnern
der Zeitarbeit bei Vorliegen eines Branchenzuschlagstarifs erlaubt.
FAQ-6: Was ist die Drehtürklausel?
Unternehmen waren lange Zeit an Zeitarbeit interessiert, um Kosten zu senken. So wurden
Zeitarbeitern für dieselbe Leistung in der Regel weniger Lohn gezahlt als eigenen Angestellten.
Oft schufen Firmen sogar eigene Leiharbeitsfirmen, um eigene Angestellte zu entlassen und
sie anschließend unter dem Deckmantel der Arbeitnehmerüberlassung unter schlechteren
Lohn- und Arbeitsbedingungen wieder einzustellen.
Diesen missbräuchlichen Praktiken schob der Gesetzgeber 2011 mit einer Reform des AÜG
einen Riegel vor. Die sogenannte Drehtürklausel (§§ 9 Nummer 2 und 10 Absatz 4 Satz 4 AÜG)
verhindert seitdem, dass ein Arbeitnehmer sozusagen durch die Drehtür heraus- und als
Leiharbeiter in dasselbe Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns
wieder zu deutlich geringerer Entlohnung hineingeschleust wird.
Der Grundsatz der Gleichstellung sorgt dafür, dass Zeitarbeiter denselben Lohn erhalten und
zu denselben Bedingungen arbeiten müssen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des
entleihenden Unternehmens.
FAQ-7: Wie ist der Entleiher im neuen AÜG definiert?
Das neue AÜG stellt weder auf einen unselbstständigen Betrieb, noch auf einen gesamten
Konzern, sondern ausschließlich auf das rechtlich selbstständige Unternehmen als Entleiher
ab. Als Entleiher kommt jeder in Betracht, der als juristische Person selbst Arbeitgeber sein
könnte.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 55 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
Dies ist wichtig in Bezug auf die zu zählenden Fristen Gleichstellung und Höchstüberlassung.
Werden in einer Unternehmensgruppe oder in einem Konzern bei verschiedenen, rechtlich
selbstständigen Unternehmen Mitarbeiter überlassen, so wird die Einsatzzeit aus anderen
Unternehmen nicht mitgezählt.
FAQ-8: Welche Wichtigkeit hat die Vertragsgestaltung zwischen Ver- und Entleiher?
Das neue AÜG grenzt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) von Werk- und Dienstverträgen ab.
Deshalb muss vor Arbeitsbeginn gegenüber dem Kunden und den eingesetzten
Arbeitnehmer/innen vertraglich klargestellt werden, um welche Form des
Fremdpersonaleinsatzes es sich handelt. Daraus ergeben sich folgende formale zwingende
Bedingungen für die AÜ:
a) Für Kunden, die ausschließlich mit Einzelverträgen arbeiten:
• Vor jeder neuen Überlassung muss mit dem Kunden ein Überlassungsvertrag in
Schriftform (Originalurkunde mit beidseitiger originaler Unterschrift und dem
jeweiligen Unterschriftsdatum) abgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, so werden
Bußgelder für Ver- und Entleiher bis zu 30.000,00 € im Einzelfall fällig, da es sich um
illegale Überlassung handelt.
• Das Unterschriftsdatum des Kunden darf nicht vorgedruckt sein, sondern sollte
handschriftlich erfolgen. Zeitarbeit ist vorübergehend. Deshalb muss in den AÜ-
Verträgen ein Enddatum aufgenommen werden. Ohne Enddatum ist der AÜ-Vertrag
unwirksam.
b) Für Kunden, die mit Rahmenverträgen und Einzelkonkretisierungen arbeiten:
• Um einen wirksamen schuldrechtlichen Rahmenvertrag abzuschließen, bedarf es
einer Kontingentierung des zukünftig maximal zu überlassenden Personals in den
jeweiligen Qualifikationen. Außerdem ist die Schriftformerfordernis erforderlich.
• Der Einzelauftrag (Einzelüberlassung eines Mitarbeiters) kommt durch die
Anforderung des Entleihers und der umgesetzten Konkretisierung zustande. Ein
gültiger Rahmenvertrag und eine korrekte personenbezogene Konkretisierung
ergeben in ihrer Kombination einen rechtswirksamen Überlassungsvertrag. Ist dies
nicht der Fall, so werden Bußgelder für Ver- und Entleiher bis zu 30.000,00 € im
Einzelfall fällig, da es sich um illegale Überlassung handelt.
• Die Konkretisierung umfasst die Daten des Mitarbeiters, Qualifikation und
auszuübende Tätigkeit, Arbeitssicherheit, vorbeugenden Gesundheitsschutz, Beginn
und Ende der Überlassung
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 56 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
• Die Konkretisierung erfolgt je Mitarbeiter in Textform (kann per Fax oder Email mit
Rückbestätigung geschehen). Dies muss zwingend vor Einsatzbeginn durchgeführt
werden.
FAQ-9: Warum ist eine Compliance - Vereinbarung für Kunden der Zeitarbeit wichtig?
Werden Mitarbeiter nicht korrekt entlohnt – werden den Sozialkassen Beiträge vorenthalten.
Das ist strafrechtlich relevant und kann wegen der Mithaftung zu materiellen und
immateriellen Schäden für Kunden führen.
In den Jahren 2008 bis 2015 haben die Aufsichtsbehörden festgestellt, dass über 13.500
Personaldienstleister gegen Gesetze und Tarifregelungen verstoßen haben. Dies wurde im 12.
AÜG Bericht der Bundesregierung zur Arbeitnehmerüberlassung (http://ow.ly/ZCAKq) sowie
in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage in 2/2016(http://ow.ly/ZCBab)
offiziell festgestellt. Ein Beispiel:
Die Durchschnittsberechnung (bei Urlaub und Krankheit) ist gemäß der Definition des
anzuwendenden Bundesurlaubsgesetzes klar definiert und kann, was den zu zahlenden
Tagessatz betrifft, nur zu einem eindeutigen Ergebnis kommen. Es gibt jedoch in vielen
Softwareprogrammen Manipulationsmöglichkeiten, so dass der Durchschnitt „klein
gerechnet“ werden kann. Diese „Stellschrauben“ wurden von Softwareherstellern
„eingebaut“. Bei Nutzung werden Mitarbeiter und Sozialkassen betrogen. Differenzen von
2,00 bis 3,00 € je Stunde - zu wenig bezahlt - sind nicht selten. Rechnet man im Jahr mit 40
Krank- und Urlaubstagen a 8 Stunden ( = 320 Stunden), so wird dem Mitarbeiter bei 2,50 € je
Stunde 800,00 € im Jahr zu wenig gezahlt. Das sind etwa 336,00 € nicht gezahlte
Sozialkassenbeträge je Mitarbeiter im Jahr. Bei 100 Beschäftigten und einer auf 4 Jahren
ausgelegten Prüfung der Rentenversicherung sind das 134.400,00 € nicht gezahlte SV-
Beiträge. Den Mitarbeitern wurden rund 185.600,00 € vorenthalten.
Mit den neuen Regelungen des AÜGs (Gleichstellungspflicht nach 9 bzw. 15 Monaten etc.)
kommen noch weitere Risiken in Bezug auf die korrekte Abführung von
Sozialversicherungen hinzu.
Wer mit seriösen Personaldienstleistern arbeiten möchte, sollte mit den Firmen eine
Compliance – Vereinbarung treffen. Wer nichts zu befürchten hat und Transparenz nicht
scheut, der wird eine solche Vereinbarung mittragen. Bei Ablehnung sollten Sie sich
überlegen, ob eine risikolose Zusammenarbeit erwartet werden kann. Bei der Gestaltung von
Stichprobenüberprüfung sind wir Ihnen gerne behilflich.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 57 von 70
Leitfaden
„Zeitarbeit“
FAQ-10: Was bedeutet Compliance für den Entleiher
Der Begriff Compliance steht in der Zeitarbeit für die Einhaltung von gesetzlichen und
tariflichen Bestimmungen, regulatorischer Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und
in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.
Die gesetzlichen und tariflichen Standards sind durch das AÜG und den damit verbundenen
Arbeitsschutzgesetze, sowie die einschlägigen Tarifnormen definiert. Dabei geht es auch –
durch die Mithaftung bei den Sozialversicherungsabgaben - um die Regelkonformität beim
Verleiher. Treu und Glauben hilft hier wenig und können zu materiellen und immateriellen
Schäden.
Unternehmerische Regeln (z.B. spezielle Anforderungen an Arbeitssicherheit oder
Gesundheitsschutz) sind ebenfalls ein Teil der Compliancevorgaben des Entleihers, die
regelmäßig überprüft werden müssen.
Letztendlich sind die ethischen Standards des Entleihers einzuhalten. So geht es vielen Kunden
der Zeitarbeit darum, dass die eingesetzten Mitarbeiter mindestens tariflich korrekt Entlohnt
werden und kein Lohndumping vom Verleiher betrieben wird. Auch hier ist eine Überprüfung
sinnvoll.
Eine Haftung ohne Kontrolle wäre ein grob fahrlässiges Unterfangen.
FAQ-11 : Verrechnungssätze – Eingruppierung
In der Zeitarbeit erfolgen die Vergütungen für die eingesetzten Mitarbeiter durch einen Preis
pro geleisteter Arbeitsstunde (Verrechnungssatz). Die Verrechnungssätze werden je nach
Qualifikation im Vorfeld ausgehandelt. Dabei ist es sinnvoll, den Verleiher nach der tariflichen
Eingruppierung (und nach der Zusatzvergütung für jede Qualifikation) zu fragen. So entsteht
Transparenz in der Preisgestaltung, aber auch eine gute Voraussetzung bei einem späteren
Soll-Ist-Vergleich. Seriöse Unternehmen werden dieser Überprüfung nicht im Wege stehen.
Die Verrechnungssätze können mit der parallelen Eingruppierungsinformation als Indikator
für korrekte Entlohnung der Zeitarbeitskräfte und damit für seriöse Verleiher genutzt werden.
Teilt man den Verrechnungssatz durch den angegebenen Lohn, so erhält man einen
„Aufschlagsfaktor“. Liegt dieser Faktor unter 1,7 dann besteht der Verdacht, dass
Lohndumping beim Verleiher im Spielsein könnte, da bei regelkonformer Arbeit keine Gewinne
entstehen.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
FAQ-12 : Wie errechnet die Bundesagentur die Kündigungsfristen?
Grundsätzlich gelten die normalen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Innerhalb der
Probezeit variieren die Kündigungsfristen je nach Tarif meist gestaffelt zwischen zwei Tagen
und zwei Wochen. Im Anschluss gelten zumeist vier Wochen zum 15ten oder zum
Monatsende. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen gelten dann die gesetzlichen Regelungen
pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit:
• Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
• Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
• Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
• Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
• Ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatesende
• Ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
• Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Wichtig ist, den korrekten Beginn der Kündigungsfrist zu berechnen, denn hier schaut die
Bundesagentur Tag-genau hin! Die BA orientiert sich am BGB §187-193:
Bei einer Zustellung auf dem Postweg rechnet die BA mit 2 Tagen (Samstage werden
mitgezählt, Sonn- und Feiertage nicht). Kündigungen sollten grundsätzlich mindestens per
Einschreiben versendet werden. Hier kann man die Zustellung auch online tracken und
ausdrucken (www.deutschepost.de à Sendungsstatus).
Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich am Folgetag der Zustellung und greift auch an Sonnund
Feiertagen. Hinweis: Irrigerweise hört man immer wieder, dass ein Krankenschein vor
Kündigungen schützen soll. Dies ist ein Irrtum – eine AU schützt weder vor dem Ausspruch
einer Kündigung, noch vor deren Inkrafttreten.
Wir empfehlen, jede Kündigung laut zu kommunizieren (4-Augen-Prinzip).
FAQ-13: Was genau bedeutet „CSR“?
„Corporate social responsibility“ wird im Internet als unternehmerische Sozialverantwortung
definiert, die über die gesetzlichen Forderungen hinausgeht 17 . Diese Verantwortung erstreckt
sich dabei nicht allein auf soziale Gesichtspunkte, sondern umfasst auch anderen Themen wie
den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit, Korruptionsbekämpfung oder ein sinnvolles
Energiemanagement. Viele dieser Themenfelder werden durch diverse international
anerkannte Normen wie z.B. die DIN EN ISO 14001 für den Umweltschutz oder die wohl
bekannteste DIN EN ISO 9001 für Qualitätsbewusstsein zu verbindlichen Leitfäden, denen sich
heute kaum noch ein Unternehmer entziehen kann. Der Wortlaut „CSR“ umfasst hier als etwas
17
Quelle: www.wikipedia.org, Stand: 22.01.2019
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
schwammiger Oberbegriff alle Bereiche und unterstreicht damit hauptsächlich das
Bewusstsein der Geschäftsleitung und die Selbstverpflichtung, sich dieser Themen
anzunehmen und diese verantwortungsvoll und nachhaltig zu behandeln. Ein bestimmter
inhaltlicher Fokus ergibt sich erst durch die thematische Festlegung.
FAQ-14: Welche Besonderheiten müssen im Bau(neben)gewerbe beachtet werden?
Das AÜG verbietet ganz deutlich den Verleih von Arbeitern in das Bauhauptgewerbe. Maurer,
Poliere, Baggerfahrer usw. dürfen im Bau also nicht über Zeitarbeit eingesetzt werden.
Jedoch ist es völlig legitim, der Baufirma eine Sekretärin, eine Reinigungskraft oder einen
Helfer für den eigenen Bauhof zu überlassen. Das Verbot des Gesetzes beschränkt sich auf
Tätigkeiten, „die üblicherweise von Arbeitern“ vorgenommen werden.
Etwas kritischer wird die Überlassung, wenn nicht sofort ersichtlich ist, ob eine Tätigkeit dem
Bauhauptgewerbe oder dem Nebengewerbe unterliegt, wie z.B. Elektriker. Hier ist die Grenze
zwischen Handwerk und Bau eher fließend: Die Elektroinstallationen in einem Wohngebäude
wären eher „Bau“, ein Schaltschrank in einer Industriehalle deutlich „Handwerk“.
Sensible Branchen sind z.B.:
• Tiefbau
• Hochbau
• Gleisbau
• Garten(landschafts)bau
• Gerüstbauer
• Dachdecker
• Abbruchunternehmer
• Feuerungsmaurer
Eindeutig dem Handwerk zugeordnet werden z.B. Maler, Schreiner/Tischler, Heizungs- und
Sanitärbetriebe, Schlosser und KFZ-Mechaniker. Maßgeblich ist am Ende die Frage, ob ein
Kundenbetrieb Bauleistungen überwiegend oder nur untergeordnet ausübt. 18 Hinweise dazu
liefert z.B. die Frage, ob das Unternehmen in einer Handwerkerrolle aufgenommen ist oder in
die SOKA-Baukasse einzahlt.
Bei allen hier genannten Branchen ist vor dem Einsatz zu prüfen, inwiefern
allgemeinverbindliche, übergeordnete Tarifverträge gelten! So haben die Maler z.B. einen zu
beachtenden Branchenmindestlohn von 13,30 EUR 19 , während Facharbeiter in der Zeitarbeit
meist mit „nur“ 12+xx EUR eingruppiert werden.
Ebenfalls zu beachten ist, dass bei der Anwendung der Branchentarife neben dem Lohn auch
die Arbeitszeiten und die Urlaubsansprüche angeglichen werden müssen!
18
siehe auch §101 Abs.2 u. 3 SGB III sowie BaubetrV1980 §2
19
Lohn für Gesellen, WEST Stand: 01.05.2018 – 01.05.2020
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„Zeitarbeit“
Erlaubt ist übrigens der Verleih von Arbeitern von Baufirma zu Baufirma. Hier gilt dann aber
vorwiegend das Entsendegesetz und nicht das AÜG.
FAQ-15 : Welche Strafen gelten bei welchem Verstoß?
Bei dieser Frage kann man nicht alleine das AÜG betrachten. In seiner Auslegung betrachtet
die Bundesagentur auch weitere Gesetze zur Referenz, so z.B. das Datenschutzgesetz (DSG)
oder die dazugehörige DSGVO. Die Datenschutzgrundverordnung geht davon aus, dass sowohl
Ent- als auch Verleiher Arbeitgeber einer entliehenen Person sind. Beide haften gemeinsam
für die korrekte Abführung von Sozialbeiträgen, wobei der Entleiher für den Verleiher bürgt,
wenn dieser die SV-Beiträge nicht mehr bezahlen kann!
1. Die Offenlegung
Wird die Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung (betrifft das komplette Vertragswesen!)
nicht erfüllt, fallen Bußgelder immer für Ver- und Entleiher bis zu 30.000,00 € im Einzelfall (=je
Überlassung) an. Im Klartext: Nimmt ein Zeitarbeitnehmer in einem Kundenbetrieb zu Beginn
der Überlassung die Arbeit auf, ohne dass …
(a) ein unterschriebener (wirksamer) Überlassungsvertrag zwischen
Personaldienstleister und Kundenbetrieb existiert;
…oder…
(b) der Mitarbeiter keinen wirksamen Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister
hat;
…oder…
(c) vor der Arbeitsaufnahme beim Kunden keine Einsatzerklärung /
Überlassungsvereinbarung (=Konkretisierung) durch den Personaldienstleister
gegenüber dem Mitarbeiter mit dem Hinweis getätigt wurde, dass es sich um beim
Einsatz um Arbeitnehmerüberlassung handelt,
…dann wird der Mitarbeiter automatisch zu einem Mitarbeiter des Kundenbetriebs; es sei
denn, der Mitarbeiter erklärt persönlich innerhalb einer Frist von einem Monat, dass er an
einem Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister festhalten will.
Wichtig: Der Entleiher ist immer für die korrekte Vertragsgestaltung und die Konkretisierung
des Verleiher mitverantwortlich. Im Datenschutz ist dem in § 26 Rechnung getragen. Der
Entleiher kann von seinem Lieferanten verlangen, dass er Kopien der Konkretisierung und eine
Freistellungserklärung bekommt (siehe auch Kapitel 4.4, 5.1 und 5.4).
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
2. Die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Sie kann durch Tarifvertrag plus
Betriebsvereinbarung auf der Entleihseite bis zu 48 Monate verlängert werden. Wird die
jeweilige maximale Überlassungszeit überschritten, so wird automatisch der
Zeitarbeitnehmer zum Mitarbeiter des Kundenbetriebes; es sei denn, der Mitarbeiter erklärt
persönlich innerhalb einer Frist von einem Monat, dass er an einem Arbeitsverhältnis mit dem
Personaldienstleister festhalten will 20 .
Für beide Seiten - den Ver- und Entleiher - droht ein Bußgeld bis zu 30.000,00 € im Einzelfall
(je Überlassung). Werden mehrere Fälle der Überschreitung festgestellt droht dem Verleiher
zudem der Entzug der Erlaubnis.
3. Die Nichtgewährung der Gleichstellung nach 9 oder 15 Monaten
Für die gesetzliche Gleichstellung ist der Entleiher verpflichtet, alle Einkommensangaben für
eine neu eingestellte Person gleicher Qualifikation korrekt an den Verleiher weiterzuleiten.
Wird die Gleichstellung nicht gewährt sind Bußgelder bis zu 500.000,00 € fällig. Beruht die
nicht gewährte Gleichstellung auf Falschangaben seitens des Entleihers, so dürfte dieser mit
Schadensersatz konfrontiert werden. Ist der Verleiher verantwortlich, so hat er das Bußgeld
alleine zu tragen.
4. Einsatz in bestreikten Betrieben ist verboten
Ein Verstoß des Entleihers gegen das Einsatzverbot in bestreikten Betrieben wird mit einem
Bußgeld von bis zu 500.000,- € geahndet. Das Einsatzverbot bezieht sich sowohl auf nach
Beginn des Arbeitskampfes neu entliehene, als auch auf Leiharbeitnehmer, die bereits zu
Beginn des Arbeitskampfes bei dem Entleiher tätig waren.
Neben dem Bußgeld - in dem Fall für den Entleiher - sind erlaubnisrechtliche Konsequenzen
über die Zuverlässigkeitsprüfung für den Verleiher möglich (Entzug der Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung), wenn dem Erlaubnisinhaber bekannt war, dass die überlassenen
Leiharbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb eingesetzt wurden.
20
Es besteht ein theoretisches Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers, das jedoch in der Praxis binnen o.g. Frist bei der Bundesagentur nicht
nur angezeigt, sondern dort innerhalb von 3 Tagen bearbeitet werden muss! Verstreicht diese Frist, so gilt der Widerspruch als abgelehnt.
Es ist fraglich, ob die Bundesagentur – bei allem Respekt vor der emsigen Arbeit der einzelnen Bearbeiter – in der Lage ist, innerhalb so kurzer
Zeit einen entsprechenden Entscheid herbeizuführen. Hier fehlen jedoch noch gelebte Fälle der Praxis. Letztlich betrifft der Entscheid aber
auch nur die Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Kunde und Mitarbeiter. Der Verstoß gegen das Gesetz und das damit erhobene
Bußgeld bleiben von dem Entscheid unberührt.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
5. Kein korrekter Werk- bzw. Dienstvertrag
Ein Werk- oder Dienstvertrag liegt dann vor wenn die folgenden Fragen klar für den
Auftragnehmer beantwortet werden können (siehe auch FAQ-4 „Kettenverleih“):
• Erfolgt die Organisation der Arbeitsabläufe durch den Auftragnehmer oder ist man in
die Abläufe des Kunden eingegliedert?
• Liegt das Weisungsrecht beim Dienst- bzw. Werkvertragsnehmer?
• Liegt das Unternehmensrisiko beim Auftragnehmer? (Haftung, Garantie, etc.)
• Ist das notwendige “Know-How” beim Auftragnehmer vorhanden?
• Kann der Leistungsgegenstand fachgerecht erfüllt werden?
Ist das nicht der Fall, sind für beide Seiten Bußgelder bis zu 30.000,00 € fällig und die
eingesetzten Arbeitnehmer werden rückwirkend zu Beschäftigten des Auftraggebers. Damit
müssen von Beginn des Auftrags alle Lohndifferenzen den Mitarbeiter vergütet werden und
die daraus entstehende Lohnsteuer- und SV-Nachzahlung geleistet werden.
6. Risiken bei der Durchgriffshaftung
Werden nicht alle gesetzlichen und tariflichen Ansprüche korrekt abgerechnet, werden
Lohnsteuern und Sozialabgaben hinterzogen und den Mitarbeitern Lohn vorenthalten. Das ist
nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch strafrechtlich relevant (§ 261 StGB).
Die meisten festgestellten Betrugstatbestände sind in folgenden Bereich festgestellt worden
- falsche Durchschnittberechnung bei Urlaub und Krankheit 21
- keine Zahlung von Branchenzuschlägen
- Dumping bei der Eingruppierung
und führten dann zu Lohn- und SV-Nachzahlungen im 6–stelligen Bereich. Da Bußgelder mit
dem Faktor 2,5 der „eingesparten Summe“ belegt werden, kommt dann noch einmal ein
hoher 6-stelliger Betrag hinzu. Dies kann schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Verleihers
führen. In dem Fall tritt die Durchgriffshaftung für den Entleiher ein.
21
Betrifft u.a. iGZ / BAP. Der tarifPLUS arbeitet im Falle von Krankheit mit dem Lohnausfallprinzip.
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
FAQ-16 : Was ist bei einem Streik im Betrieb zu beachten?
Im Rahmen der Tarifautonomie ist das Mittel „Streik“ zur Durchsetzung tariflicher
Forderungen ein hohes, schützenswertes Gut. Eingesetzte Zeitarbeitnehmer dürfen deshalb
nicht bei Streiks eingesetzt werden. Ein Verstoß kann teuer werden!
Die Branche Zeitarbeit ist zu fast 100 % tarifiert. In allen Tarifverträgen ist das Einsatzverbot
bei Streik verankert. Beispiel iGZ-TV:
„Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer
Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in
Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt
werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der
Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden.“
Seit dem 01.04.2017 ist das Einsatzverbot auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in
§ 11 (5) kodifiziert:
„Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein
Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten
übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich (1.) im
Arbeitskampf befinden oder (2.) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern,
die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.“
Wird ein gesamtes Haus / Unternehmen bestreikt, so ist der Entleiher vollumfänglich
verantwortlich, dass kein Leiharbeitnehmer während des Streiks im Einsatz ist. Ausgenommen
ist der mit dem Personalrat vereinbarte Notdienst mit im Vorfeld schriftlich benannten
Leiharbeitnehmern. In der Durchführungsanweisung zum AÜG (Seite 95 Nr (9) wird diese
Verantwortung deutlich:
„Das Verbot des § 11 Abs. 5 Satz 1 ist an den Entleiher gerichtet. Dieser darf
Leiharbeitnehmer im Grundsatz nicht in einem bestreikten Betrieb
einsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer von seinem
Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das Einsatzverbot bezieht
sich sowohl auf nach Beginn des Arbeitskampfes entliehene als auch auf
Leiharbeitnehmer, die bereits zu Beginn des Arbeitskampfes bei dem
Entleiher tätig waren.“
Die Konsequenzen von Verstößen in diesen Fragen sind weiter oben beschrieben (siehe FAQ-
15 „Strafen“).
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
FAQ-17 : Was bedeutet „Abgrenzung“?
Abgrenzung in Bezug auf das AÜG bedeutet die Betrachtung von Vorbeschäftigungen. Diese
waren erstmals mit der Einführung der Gesetzesneuerung zum 01.04.2017 zu berücksichtigen,
indem der Gesetzgeber sämtliche Beschäftigungen vor diesem Stichdatum abgegrenzt hatte
und diese Zeiten nicht zur Fristenberechnung (Gleichstellung & Höchstüberlassung)
herangezogen wurden, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gezählt wurde.
Heute können Vorbeschäftigungen abgegrenzt werden, wenn zwischen dem letzten Einsatz im
Kundenbetrieb und dem geplanten Wiedereinsatz mindestens 3 Monate und 1 Tag lagen UND
der Voreinsatz ordentlich beendet wurde (siehe Kapitel 5.2).
ACHTUNG! Diese Frage muss auch im Falle von Neuanstellungen geklärt werden! War der
Mitarbeiter zuvor über einen anderen Personaldienstleister – oder sogar dem Kundenbetrieb
selbst – eingesetzt, so gelten diese Vorbeschäftigungszeiten auch für den neuen Arbeitgeber.
Im Zweifelsfalle macht es sogar Sinn, sich die NICHT-Vorbeschäftigung vom Kunden oder
Mitarbeiter schriftlich bestätigen zu lassen.
FAQ-18 : Welche öffentlichen Prüfinstanzen gibt es?
Mit Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung sind in Deutschland vor allem zwei Instanzen mit
der Prüfung und Überwachung der Zeitarbeit beauftragt: der Zoll und die Bundesagentur für
Arbeit, welche zugleich auch für den Personaldienstleister die Erlaubnis verwaltet.
Dabei arbeiten diese beiden Stellen mit unterschiedlichem Fokus. Der Zoll überwacht und
kontrolliert im Rahmen seines Auftrages zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in erster Linie die
Baustellen und Betriebe vor Ort. Hier kann also im Falle einer Kontrolle der erste Aufschlag
durchaus beim Kunden erfolgen – bei Auffälligkeiten besucht der Zoll natürlich auch den
Verleiher. Wichtig zu wissen ist, dass der Zoll primär gar nicht in die Dokumente schaut,
sondern sich eher ein Bild der tatsächlichen Arbeitsweise macht. Das bedeutet, dass eine
formell durchaus korrekt erscheinende Überlassung (also ordentliche Offenlegung, Vorliegen
der Konkretisierung, Einhaltung von Fristen usw.) trotzdem zu einem weiteren Prüfverfahren
führen kann, wenn der Zoll konkrete Hinweise z.B. auf einen Kettenverleih oder eine verdeckte
Arbeitnehmerüberlassung im Falle eines nicht anzuwendenden Werkvertrages vorfindet.
Die Bundesagentur sieht Ihren Prüfauftrag hingegen primär im Verleihbetrieb. Hier wird in
erster Linie die Einhaltung aller gesetzlichen und tariflichen Vorschriften auf der
Dokumentenseite überwacht. Der aktuelle Fokus liegt momentan nach Einführung des neuen
Gesetzes vorwiegend auf der Fristenüberwachung, der Vergütung von Gleichstellungswerten
und der korrekten Offenlegung und Konkretisierung. Mit einem sehr genauen Seitenblick wird
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
aber auch die ordentliche Berechnung von Durchschnitten, Ausstellung von Kündigungen und
der entsprechenden Abgeltung bei Austritten geschaut. Ohne Auffälligkeiten hat hier der
Kundenbetrieb nicht zu erwarten, dass die Bundesagentur auch an ihn herantritt. Bei
Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstößen gegen das AÜG, für die beide Seiten haften
müssen, sieht dies natürlich anders aus.
Die Dualität dieser Prüfinstanzen – der Zoll vor Ort, und die BA in der Dokumentation –
verdeutlicht nochmal, dass eine korrekte Überlassung im Interesse beider Parteien (Ver- und
Entleiher) liegt, denn man weiß am Ende nie, von welcher Seite die Prüfung erfolgt.
FAQ-19 : Welche Mindestlöhne sind zu beachten?
Vorneweg ist natürlich unabhängig von allen weiteren Regelungen das deutsch
Mindestlohngesetz (MiLoG) in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dieser Lohn ist in
keinem Fall zu unterschreiten – insbesondere bei Teilzeit- oder Minijobs sollte hier genau
geprüft werden!
Darüber hinaus haben aber viele Branchen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge höhere
Mindest-löhne vereinbart. Auch die Zeitarbeitsbranche ist zu fast 100% tariflich geregelt,
sodass ein Leiharbeitnehmer aktuell entsprechend seinem Tarif nicht weniger als 10,45 EUR
(Stand 01.01.2021) verdienen darf. Manche Tarife unterscheiden noch zwischen West- und
Ost-Deutschland, aber hier ist sinnigerweise eine endliche Angleichung vorgesehen, sodass
dieser Aspekt in wenigen Jahren außer Acht gelassen werden kann.
Was häufig nicht beachtet wird, ist die Tatsache, dass dem Tarif der Zeitarbeit möglicherweise
ein übergeordneter, allgemeinverbindlicher Tarif entgegensteht. Wenn dies der Fall ist, so sind
die Konditionen des Fremdtarifs anzuwenden. Derzeit werden in Deutschland für uns hier
relevant z.B. folgende solche Tarife angewendet:
• Aus- und Weiterbildung
• Elektro(montage)handwerk
• Friseurhandwerk
• Gebäudereinigung
• Maler- und Lackierhandwerk
• Pflegebranche
• usw.
© Norbert Fuhrmann
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Wichtig zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, nur den Mindestlohn zu berücksichtigen. Die
genannten Tarife beinhalten mitunter auch abweichende Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen.
Hier ist der Personaldienstleister gefragt, die zutreffenden Anforderungen zu ermitteln und
umzusetzen – ggf. in Form von Angleichungszuschlägen oder in separaten Arbeitsverträgen.
Für den Entleiher ist zu beachten, dass er die Einhaltung der branchenbezogenen
Mindestkonditionen durchaus kontrollieren sollte – im Falle der Nichteinhaltung steht er mit
in der Haftung.
§ / $
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„Zeitarbeit“
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Über die Autoren
Norbert Fuhrmann, geboren am 11.04.1951 in Duisburg, gehört als bestellter Sachverständiger seit Jahrzehnten
zu den anerkannten TOP-Experten der Zeitarbeitsbranche. Durch seine Ideen und Initiativen hat er in den letzten
25 Jahren die Branche mit ihren gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen nachhaltig wie kaum ein
anderer geprägt. Über 30 Jahre Tarifexpertise und nicht weniger operative Erfahrung als Arbeitgeber in der
Branche geben seinen Worten Substanz und seinen Vorlagen Rechtssicherheit.
Als Initiator des ersten Tarifvertrags für extern Beschäftigte 1999 und Architekt des ersten Verbandstarifvertrag
(iGZ) gilt er als der Tarifexperte der Zeitarbeit. Als Mitbegründer des PremiumTarifvertrags tarifPLUS schaffte er
es, den ersten bundesweit geltenden Flächentarif in der Zeitarbeitsbranche zu realisieren, der keinen Lohnunterschied
mehr zwischen Ost und West machte. Inzwischen gilt er als der Taktgeber der Tarifpolitik der Zeitarbeit.
Durch seine fundierte Kenntnis und Erfahrung wird sein Rat bei der Gestaltung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen gerne gehört.Weitere Tätigkeiten in der Branche, wie die Zertifizierung des „Qualitätssiegel
Zeitarbeit“ sind nur Auszüge aus seinem nachhaltigen Wirken.
Michael Kalenberg, geboren am 20.07.1976 und ebenfalls ein Duisburger Kind, kam nach seinem Studium der
Germanistik eher zufällig in die Branche. Heute kann er über jahrzehntelange Erfahrung als Geschäftsführer in
der Zeitarbeitswelt zurückblicken und als Mitbegründer des Premium-Verbandes „VWPD“ wirkt auch er seit vielen
Jahren an der Mitgestaltung der Branche aktiv mit. Als Berater und geprüfter Auditor für Managementsysteme
kennt er nicht nur die Perspektive der theoretischen Anforderungen, sondern auch die Fragen und Probleme der
Anwender und bietet den Brückenschlag zwischen Compliance und realer Umsetzung.
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