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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

Durchschnittsberechnung oder modifizier Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber

vorgesehen.

Wenn nicht immer regelmäßig gearbeitet wird, ist der Weg zur korrekten Berechnung immer

zu dokumentieren. Besonders dann, wenn regelmäßige Prüfungen anstehen, sollte die

Dokumentation nicht vernachläßigt werden. Belastbare mündliche Erklärungen oder

schriftliche Stellungnahmen in Folge von späteren Prüfungen sind nicht immer leicht zu

realisieren, besonders dann, wenn die Bezahlung an Feiertagen aus Sicht der Prüfer nach „gut

dünken“ erfolgt. Eine Gesamtdokumentation der Vorgehensweise (wie hier beschrieben) ist

dabei genau so wichtig wie die Einzeldokumentation.

Eine tarifliche Regelung der Feiertagsbezahlung existiert in der Zeitarbeit nicht.

III: Wann entfällt eine Feiertagsvergütung?

Zunächst ist bei Feiertagen zu klären, ob überhaupt ein Anspruch auf Feiertagsentlohnung

besteht. Es gibt zwei Fälle in denen die Feiertagsvergütung entfällt:

(a) Der Anspruch entfällt, wenn Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt

fehlen.

(b) Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist dann gegeben, wenn an einem Tag, an dem der

Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, für ihn infolge eines

Feiertags die Arbeit ausfällt. Damit muss ein Arbeitgeber kein Arbeits-entgelt zahlen,

wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung oder bei Contischicht ein freier Tag

auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts

vom 24.01.2001 (4 AZR 538/99).

Leitsatz: Fällt auf einen arbeitsfreien Tag (Freischicht) ein gesetzlicher Feiertag, so entfällt

die Zahlung einer Feiertagsvergütung.

Unser Tipp: Dokumentation für die Praxis!

Dokumentieren Sie eindeutig (schriftlich) unentschuldigte Fehlzeiten vor und

nach Feiertagen (Ermahnung oder Abmahnung mit Einwurfeinschreiben);

sowie Freischichten, in dem Sie sich bei Contischicht vom Kunden das

Schichtmodell besorgen bzw. sich Freischichten an Feiertagen vom Kunden

schriftlich bestätigen lassen. Die Prüfer der Aufsichtsbehörde wollen

ordentliche und glaubhafte Belege und Dokumentationen sehen, da sonst die

Vermutung besteht, dass man sich vor Feiertagszahlung „drückt“.

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 48 von 70

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