Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Metallbauhandwerk,
Elektrohandwerk,
KFZ-Handwerk,
Tischlerhandwerk,
Heizungs- und Sanitärhandwerk,
stahlnahe Dienstleistung.
Bei einer Überlassung in einen der aufgeführten Wirtschaftszweige ist unter der
Voraussetzung, dass in den ersten 6 Wochen die ersten Annäherung erfolgt, die gesetzliche
Gleichstellung nach 9 Monaten ausgesetzt und die tarifliche Ausnahmezeit auf 15 Monate
verlängert. Nach 15 Einsatzmonaten dürfen die Tarifpartner (z.B. IG Metall & TQZ) dann
eigenständig definieren, was sie als Gleichstellung erachten.
Branchenzuschläge werden für weitere Zuschlagsberechnungen grundsätzlich dem
Grundlohn zugerechnet. Das bedeutet, dass alle weiteren Zuschläge (Samstag, Sonntag,
Feiertag, Mehrarbeit…) auf der Basis Grundlohn + BZ-Stufen (kumuliert) + ggf. sogar TG 16
errechnet werden. Erhält der Mitarbeiter also 10,40 EUR Grundlohn und einen tariflichen BZ
von insgesamt 1,60 EUR (= 12,00 EUR Gesamtlohn), so würde er für einen Sonntag pro Stunde
6,00 EUR (bei 50%) erhalten.
Obacht ist geboten, wenn der Mitarbeiter untermonatlich bei verschiedenen Kunden mit
unterschiedlichen BZ’s eingesetzt wird. Hier muss tatsächlich auf den Tag genau geschaut
werden, welcher Gesamtlohn anzuwenden ist. Arbeitet der Mitarbeiter aus unserem Beispiel
oben ggf. einen weiteren Sonntag in einem Kundenbetrieb, wo er aufgrund eines niedrigen
Referenzlohns nur den „symbolischen Cent“ erhält, so bekäme er für diesen Sonntag auch nur
5,21 EUR / Stunde (aufgerundet) an Zuschlag, während er für den anderen Sonntag die
genannten 6,00 EUR erhielte.
Ein besonderes Augenmerk verdienen noch die Mehrarbeitszuschläge, wenn diese auf einer
Monatsgesamtsumme errechnet werden (die meisten Tarife handhaben dies so). Hier lässt
sich in den wenigsten Fällen konkret definieren, durch welchen Einsatz und bei welchem
Kunden genau die Mehrarbeit entstanden ist. In Konsequenz kann auch kein eindeutiger BZ
dem Zuschlag zugeordnet werden. Die Bundesagenturen akzeptieren an dieser Stelle einen
BZ-Durchschnitt, der für die Mehrarbeit angesetzt werden darf.
Nehmen wir in unserem Beispiel von oben einmal an, der Mitarbeiter hätte 168
Gesamtstunden bei einem Monatssoll von 152 Stunden (=16 Überstunden) und hätte 100
Stunden in Betrieb I und 68 Stunden in Betrieb II gearbeitet:
BZ Summe in € / Gesamtstunden (produktiv)
100 Stunden mit BZ 1,60 EUR = 160 EUR
68 Stunden mit BZ 0,01 EUR = 0,68 EUR
BZ Gesamt = 160,68 EUR / 168 Stunden = 0,96 EUR (aufgerundet)
16
bzw. Gleichstellungszulagen im Allgemeinen
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 51 von 70