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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Liegt ein Tarifvertrag vor, der die maximale Überlassungszeit regelt (Beispiel TV LeiZ in der
Metall- und Elektroindustrie), muss geprüft werden, ob der Entleiher diesem Tarifvertrag
unterliegt. Sind in diesem Tarifvertrag Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen
vorhanden, ist die Betriebsvereinbarung zu prüfen.
Die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer ist unbedingt einzuhalten, denn eine
Missachtung hat für beide Seiten schwere Konsequenzen. Eine Überschreitung wird durch die
Bundesagentur für Arbeit als gravierender Verstoß gegen das AÜG gesehen und mit einem
Bußgeld in Höhe von 30.000 EUR je Einzelfall geahndet. Eine sogenannte „offene Überlassung“
hätte zudem die Folge, dass der Leiharbeitnehmer automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem
Kundenbetrieb begründet hätte – unabhängig davon, ob er selbst oder der Kunde das
überhaupt will!
Fazit: die Überschreitung der Höchstdauer kostet viel Geld und der Kunde hätte einen neuen
Mitarbeiter. Insofern ist eine genaue Überwachung hier besonders ratsam.
Unser Tipp: unproduktive Kosten senken!
Unabhängig von der Überwachung der 18 Monate ist ein ordentlicher
Unterbrechungsprozess für alle Verleihbetriebe, die im Krankheitsfall nach
dem Lohnausfallprinzip 13 arbeiten, von großem Interesse. Eine korrekte
Unterbrechung des Einsatzes bietet die Möglichkeit, z.B.
Langzeiterkrankungen nicht mit teuren Zuschlägen und ggf. erhöhten
Stundenwerten des Kundenbetriebes entlohnen zu müssen, sondern mit den
reinen tariflichen Regelungen des ZA-Unternehmens zu regeln.
Auch lohnt es sich, eine dauerhafte Unterbrechung mit Blick auf die 18 Monate (=
Rollierverfahren) ggf. mit Urlaubszeiten zu koppeln, um die Zwischenzeit der Unterbrechung
möglichst ohne Nachteile für alle Beteiligten und so sinnvoll wie möglich zu füllen.
Achtung: Die aktuelle Rechtsprechung hat ganz deutlich hervorgehoben, dass
Einsatzabmeldungen – kurz-, wie langfristige – keinen hinreichenden Kündigungsgrund
darstellen! Die Gestaltung einer Einsatzunterbrechung sollte also vernünftig und im Einklang
mit den Interessen aller Beteiligten – auch des Mitarbeiters – erfolgen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass bei Wiederaufnahme des Einsatzes sowohl ein neuer
Vertrag zwischen Kunde und ZA-Firma (bzw. eine neue Konkretisierung) und eine neue
Überlassungsvereinbarung zwischen ZA und dem Mitarbeiter getroffen werden muss (siehe
dazu auch Kapitel 4.3).
13
Siehe auch Kap. 7.1 – FAQ‘s
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 37 von 70