06.01.2023 Aufrufe

Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Leitfaden

„Zeitarbeit“

Liegt ein Tarifvertrag vor, der die maximale Überlassungszeit regelt (Beispiel TV LeiZ in der

Metall- und Elektroindustrie), muss geprüft werden, ob der Entleiher diesem Tarifvertrag

unterliegt. Sind in diesem Tarifvertrag Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen

vorhanden, ist die Betriebsvereinbarung zu prüfen.

Die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer ist unbedingt einzuhalten, denn eine

Missachtung hat für beide Seiten schwere Konsequenzen. Eine Überschreitung wird durch die

Bundesagentur für Arbeit als gravierender Verstoß gegen das AÜG gesehen und mit einem

Bußgeld in Höhe von 30.000 EUR je Einzelfall geahndet. Eine sogenannte „offene Überlassung“

hätte zudem die Folge, dass der Leiharbeitnehmer automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem

Kundenbetrieb begründet hätte – unabhängig davon, ob er selbst oder der Kunde das

überhaupt will!

Fazit: die Überschreitung der Höchstdauer kostet viel Geld und der Kunde hätte einen neuen

Mitarbeiter. Insofern ist eine genaue Überwachung hier besonders ratsam.

Unser Tipp: unproduktive Kosten senken!

Unabhängig von der Überwachung der 18 Monate ist ein ordentlicher

Unterbrechungsprozess für alle Verleihbetriebe, die im Krankheitsfall nach

dem Lohnausfallprinzip 13 arbeiten, von großem Interesse. Eine korrekte

Unterbrechung des Einsatzes bietet die Möglichkeit, z.B.

Langzeiterkrankungen nicht mit teuren Zuschlägen und ggf. erhöhten

Stundenwerten des Kundenbetriebes entlohnen zu müssen, sondern mit den

reinen tariflichen Regelungen des ZA-Unternehmens zu regeln.

Auch lohnt es sich, eine dauerhafte Unterbrechung mit Blick auf die 18 Monate (=

Rollierverfahren) ggf. mit Urlaubszeiten zu koppeln, um die Zwischenzeit der Unterbrechung

möglichst ohne Nachteile für alle Beteiligten und so sinnvoll wie möglich zu füllen.

Achtung: Die aktuelle Rechtsprechung hat ganz deutlich hervorgehoben, dass

Einsatzabmeldungen – kurz-, wie langfristige – keinen hinreichenden Kündigungsgrund

darstellen! Die Gestaltung einer Einsatzunterbrechung sollte also vernünftig und im Einklang

mit den Interessen aller Beteiligten – auch des Mitarbeiters – erfolgen.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass bei Wiederaufnahme des Einsatzes sowohl ein neuer

Vertrag zwischen Kunde und ZA-Firma (bzw. eine neue Konkretisierung) und eine neue

Überlassungsvereinbarung zwischen ZA und dem Mitarbeiter getroffen werden muss (siehe

dazu auch Kapitel 4.3).

13

Siehe auch Kap. 7.1 – FAQ‘s

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 37 von 70

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!