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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Unser Tipp: DGUV-Regel 115-801 kostenlos anfordern!
Die Berufsgenossenschaft (VBG) stellt in ihrer o.g. Regel geeignete Vorlagen
zur Dokumentation dieses Prozesses. Das Regelwerk kann kostenlos bei der
VBG angefordert werden.
Letztlich ist das ganze Themenfeld ein verbindlicher Bestandteil jedes Einzel- oder
Rahmenvertrages. Mindestens die Fragen nach arbeitsmedizinischen Untersuchungen, der
benötigten Schutzausrüstung (PSA) und wer welche Anforderung in welchem Umfang
übernimmt, ist fester Standard (siehe dazu auch unsere Mustervorlage gem. Kap. 5).
Interne Fristenüberwachung
Die Kontrolle der zutreffenden Fristen ist ein absoluter Kernprozess der Überlassung, der
unmittelbar aus den Vorschriften des AÜG hervorgeht und bei Nichteinhaltung mit hohen
Geldbußen behaftet werden kann. Dabei sind für die Fristen alleine die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Ver- und Entleiher maßgebend. Das bedeutet, dass eine
„Einsatzabmeldung“ 10 durch den Kunden nicht zur Beendigung des AÜ-
Vertrages/Konkretisierung führt. Die Beendigung erfolgt durch Fristablauf (Enddatum ist
erreicht), durch Kündigung oder vertragliche Aufhebung des AÜ-Vertrags. Ohne eine solche
korrekte Beendigung entsteht keine Hemmung.
Da nicht jeder Kundenbetrieb über ein im AÜG geschultes Nachunternehmermanagement
(NUM) verfügt, sollte dieser Prüfprozess in jedem Fall und am besten in „Echtzeit“ durch das
Zeitarbeitsunternehmen selbst durchgeführt werden. Die zu überwachenden Fristen ergeben
sich aus der Anfrageanalyse gemäß Kapitel 4.1 und ggf. vorhandenen Betriebsvereinbarungen
gem. Kapitel 5.3:
Es ist sinnvoll, alle Fristen vor dem Ersteinsatz zu ermitteln, auch wenn diese für den Kunden
möglicherweise (noch) nicht relevant sind (z.B. erst zukünftige Branchenzuschlagsstufen). Die
Stichtage sollten entsprechend gemarkert und regelmäßig geprüft werden. Hier empfiehlt sich
eine Echtzeit-Überwachung (= tagesgenaue Kontrolle) oder zumindest ein Forecast-System
(wöchentlich, monatlich…) – in keinem Fall eine retrospektive Kontrolle! Im Falle von
Branchenzuschlägen oder Gleichstellung ließe sich eine Überschreitung zwar noch in der
Lohnabrechnung korrigieren – im Falle der Höchstüberlassung jedoch nicht. Hier würde schon
die reine Arbeitsaufnahme am Tag nach dem Stichdatum ausreichen, um den vollen
Ordnungswidrigkeitsprozess in Gang zu setzen. 11
10
siehe auch Kap. 5.2 „Einsatzende“
11
Siehe auch: FAQ-15 „Strafen“
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 25 von 70