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Leitfaden

„Zeitarbeit“

Equal Treatment ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz in der Zeitarbeit: Leiharbeiter haben

Anspruch auf gleiche Behandlung wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers. Die

gleiche Behandlung beziehen sich auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dies sind

insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich Überstunden, Pausen,

Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage).

Im AÜG ist der Grundsatz des Equal Treatments verankert. In den ersten 9 Einsatzmonaten

darf davon auf der Basis eines Tarifvertrags, gültig für die Zeitarbeit, abgewichen werden.

Ausnahme: der Mitarbeiter war direkt beim Kunden in den letzten 6 Monaten direkt beim

Kunden beschäftigt (Drehtürklausel).

Eine längere Abweichung und eine eigene Festlegung der Gleichstellung ist den Tarifpartnern

der Zeitarbeit bei Vorliegen eines Branchenzuschlagstarifs erlaubt.

FAQ-6: Was ist die Drehtürklausel?

Unternehmen waren lange Zeit an Zeitarbeit interessiert, um Kosten zu senken. So wurden

Zeitarbeitern für dieselbe Leistung in der Regel weniger Lohn gezahlt als eigenen Angestellten.

Oft schufen Firmen sogar eigene Leiharbeitsfirmen, um eigene Angestellte zu entlassen und

sie anschließend unter dem Deckmantel der Arbeitnehmerüberlassung unter schlechteren

Lohn- und Arbeitsbedingungen wieder einzustellen.

Diesen missbräuchlichen Praktiken schob der Gesetzgeber 2011 mit einer Reform des AÜG

einen Riegel vor. Die sogenannte Drehtürklausel (§§ 9 Nummer 2 und 10 Absatz 4 Satz 4 AÜG)

verhindert seitdem, dass ein Arbeitnehmer sozusagen durch die Drehtür heraus- und als

Leiharbeiter in dasselbe Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns

wieder zu deutlich geringerer Entlohnung hineingeschleust wird.

Der Grundsatz der Gleichstellung sorgt dafür, dass Zeitarbeiter denselben Lohn erhalten und

zu denselben Bedingungen arbeiten müssen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des

entleihenden Unternehmens.

FAQ-7: Wie ist der Entleiher im neuen AÜG definiert?

Das neue AÜG stellt weder auf einen unselbstständigen Betrieb, noch auf einen gesamten

Konzern, sondern ausschließlich auf das rechtlich selbstständige Unternehmen als Entleiher

ab. Als Entleiher kommt jeder in Betracht, der als juristische Person selbst Arbeitgeber sein

könnte.

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 55 von 70

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