Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
5. Kein korrekter Werk- bzw. Dienstvertrag
Ein Werk- oder Dienstvertrag liegt dann vor wenn die folgenden Fragen klar für den
Auftragnehmer beantwortet werden können (siehe auch FAQ-4 „Kettenverleih“):
• Erfolgt die Organisation der Arbeitsabläufe durch den Auftragnehmer oder ist man in
die Abläufe des Kunden eingegliedert?
• Liegt das Weisungsrecht beim Dienst- bzw. Werkvertragsnehmer?
• Liegt das Unternehmensrisiko beim Auftragnehmer? (Haftung, Garantie, etc.)
• Ist das notwendige “Know-How” beim Auftragnehmer vorhanden?
• Kann der Leistungsgegenstand fachgerecht erfüllt werden?
Ist das nicht der Fall, sind für beide Seiten Bußgelder bis zu 30.000,00 € fällig und die
eingesetzten Arbeitnehmer werden rückwirkend zu Beschäftigten des Auftraggebers. Damit
müssen von Beginn des Auftrags alle Lohndifferenzen den Mitarbeiter vergütet werden und
die daraus entstehende Lohnsteuer- und SV-Nachzahlung geleistet werden.
6. Risiken bei der Durchgriffshaftung
Werden nicht alle gesetzlichen und tariflichen Ansprüche korrekt abgerechnet, werden
Lohnsteuern und Sozialabgaben hinterzogen und den Mitarbeitern Lohn vorenthalten. Das ist
nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch strafrechtlich relevant (§ 261 StGB).
Die meisten festgestellten Betrugstatbestände sind in folgenden Bereich festgestellt worden
- falsche Durchschnittberechnung bei Urlaub und Krankheit 21
- keine Zahlung von Branchenzuschlägen
- Dumping bei der Eingruppierung
und führten dann zu Lohn- und SV-Nachzahlungen im 6–stelligen Bereich. Da Bußgelder mit
dem Faktor 2,5 der „eingesparten Summe“ belegt werden, kommt dann noch einmal ein
hoher 6-stelliger Betrag hinzu. Dies kann schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Verleihers
führen. In dem Fall tritt die Durchgriffshaftung für den Entleiher ein.
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Betrifft u.a. iGZ / BAP. Der tarifPLUS arbeitet im Falle von Krankheit mit dem Lohnausfallprinzip.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 63 von 70