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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

5. Kein korrekter Werk- bzw. Dienstvertrag

Ein Werk- oder Dienstvertrag liegt dann vor wenn die folgenden Fragen klar für den

Auftragnehmer beantwortet werden können (siehe auch FAQ-4 „Kettenverleih“):

• Erfolgt die Organisation der Arbeitsabläufe durch den Auftragnehmer oder ist man in

die Abläufe des Kunden eingegliedert?

• Liegt das Weisungsrecht beim Dienst- bzw. Werkvertragsnehmer?

• Liegt das Unternehmensrisiko beim Auftragnehmer? (Haftung, Garantie, etc.)

• Ist das notwendige “Know-How” beim Auftragnehmer vorhanden?

• Kann der Leistungsgegenstand fachgerecht erfüllt werden?

Ist das nicht der Fall, sind für beide Seiten Bußgelder bis zu 30.000,00 € fällig und die

eingesetzten Arbeitnehmer werden rückwirkend zu Beschäftigten des Auftraggebers. Damit

müssen von Beginn des Auftrags alle Lohndifferenzen den Mitarbeiter vergütet werden und

die daraus entstehende Lohnsteuer- und SV-Nachzahlung geleistet werden.

6. Risiken bei der Durchgriffshaftung

Werden nicht alle gesetzlichen und tariflichen Ansprüche korrekt abgerechnet, werden

Lohnsteuern und Sozialabgaben hinterzogen und den Mitarbeitern Lohn vorenthalten. Das ist

nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch strafrechtlich relevant (§ 261 StGB).

Die meisten festgestellten Betrugstatbestände sind in folgenden Bereich festgestellt worden

- falsche Durchschnittberechnung bei Urlaub und Krankheit 21

- keine Zahlung von Branchenzuschlägen

- Dumping bei der Eingruppierung

und führten dann zu Lohn- und SV-Nachzahlungen im 6–stelligen Bereich. Da Bußgelder mit

dem Faktor 2,5 der „eingesparten Summe“ belegt werden, kommt dann noch einmal ein

hoher 6-stelliger Betrag hinzu. Dies kann schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Verleihers

führen. In dem Fall tritt die Durchgriffshaftung für den Entleiher ein.

21

Betrifft u.a. iGZ / BAP. Der tarifPLUS arbeitet im Falle von Krankheit mit dem Lohnausfallprinzip.

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 63 von 70

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