Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Leitfaden
„Zeitarbeit“
entsprechen der monatlichen Stunden. Die Formel zur Umrechnung von von
Wochenarbeitszeit (WAZ) auf Monatsarbeitszeit (MAZ) ist:
WAZ X 13 (Monate) = MAZ
3 (Monate)
Neben den Überstunden sind auch die Überstundenzuschläge nicht zu berücksichtigen!
4. Unser Kontrollmodul
Das von uns erstellte Kontrollmodul überprüft die Durchschnittsberechnung bei verstetigten
und bei variablen Monatslöhnen.
I. Das Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
• (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte.
• (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit
ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld
geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
• (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach
Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf
Bezahlung für diese Feiertage.
BAG-Entscheidungen dazu (BAG – 7 AZR 123/13 Rn 15):
„Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23.Juni 2004 –7AZR
514/03)“ „Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert
eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt ohne die Arbeitsbefreiung verdient
hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem
Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird (BAG 22. Oktober 1980 –5 AZR 438/78). Dabei sind
die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Gegebenenfalls
ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des §287 Abs.2 ZPO
vorzunehmen (vgl. BAG 5.Juni 1985 –5 AZR 459/83 ).“
II. Der Grundsatz des Bezahlungsprinzips
Es gilt bei Feiertagen also das strikte Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge
des Feiertages ausgefallen wäre. Die Betrachtungsweise bei Feiertagen ist eine strikte
Tagesbetrachtungsweise (siehe Text § 2 (1)). Aus diesem Grund ist generell keine
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 47 von 70