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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

entsprechen der monatlichen Stunden. Die Formel zur Umrechnung von von

Wochenarbeitszeit (WAZ) auf Monatsarbeitszeit (MAZ) ist:

WAZ X 13 (Monate) = MAZ

3 (Monate)

Neben den Überstunden sind auch die Überstundenzuschläge nicht zu berücksichtigen!

4. Unser Kontrollmodul

Das von uns erstellte Kontrollmodul überprüft die Durchschnittsberechnung bei verstetigten

und bei variablen Monatslöhnen.

I. Das Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

• (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber

dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall

erhalten hätte.

• (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit

ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld

geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

• (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach

Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf

Bezahlung für diese Feiertage.

BAG-Entscheidungen dazu (BAG – 7 AZR 123/13 Rn 15):

„Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23.Juni 2004 –7AZR

514/03)“ „Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert

eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt ohne die Arbeitsbefreiung verdient

hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem

Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird (BAG 22. Oktober 1980 –5 AZR 438/78). Dabei sind

die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Gegebenenfalls

ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des §287 Abs.2 ZPO

vorzunehmen (vgl. BAG 5.Juni 1985 –5 AZR 459/83 ).“

II. Der Grundsatz des Bezahlungsprinzips

Es gilt bei Feiertagen also das strikte Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen

Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge

des Feiertages ausgefallen wäre. Die Betrachtungsweise bei Feiertagen ist eine strikte

Tagesbetrachtungsweise (siehe Text § 2 (1)). Aus diesem Grund ist generell keine

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 47 von 70

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