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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

5.1 Vertragsgestaltung

Details zur Offenlegung / Zustandekommen eines gültigen AÜ- Vertrags

Das neue AÜG grenzt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) von Werk- und Dienstverträgen ab.

Deshalb soll vor Einsatzbeginn gegenüber dem Kunden und den eingesetzten Arbeitnehmern

vertraglich klargestellt werden, um welche Form des Fremdpersonaleinsatzes es sich handelt.

Dabei werden bestimmte Inhalte in den jeweiligen Verträgen zwingend vorgeschrieben, um

rechtskonforme, schuldrechtliche Verträge zu generieren.

Eine legale Überlassung kommt ausschließlich dann zustande, wenn zwischen dem

Personaldienstleister und dem einzusetzenden Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag besteht und

vor dem Beginn des Einsatzes eine Konkretisierung gegenüber dem Mitarbeiter erfolgte.

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Einsatzbeginn der Schriftformerfordernis

entsprechen und ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis begründen. Zwei Wege zu einem

rechtswirksamen AÜ-Vertrag sind hier möglich:

a) Es wird mit Einzelverträgen (EV‘s) in Schriftform gearbeitet (Originalurkunde mit

beidseitiger originaler Unterschrift). Die Unterschriften unter dem Originaldokument

müssen nachweislich vor Einsatzbeginn geleistet werden. Das Unterschriftsdatum des

Kunden darf nicht vorgedruckt sein, sondern sollte handschriftlich erfolgen.

Ein Einzelvertrag beinhaltet gleichzeitig eine Konkretisierung (wer arbeitet wo, ab wann, bis

wann mit welcher Qualifikationsvoraussetzung, Tätigkeits-beschreibung und

Arbeitssicherheitsausrüstung). Eine Konkretisierung umfasst somit die Daten des

Mitarbeiters, Qualifikation und auszuübende Tätigkeit, Arbeitssicherheit und vorbeugenden

Gesundheitsschutz.

Die EU-Richtlinie definiert Zeitarbeit als vorübergehend. Deshalb muss in den AÜ-Verträgen

ein Enddatum aufgenommen werden, um einen wirksamen AÜ-Vertrag zu gestalten. Wenn

kein Ende abzusehen ist, sollte das Datum der maximalen Überlassungszeit in den Vertrag

übernommen werden. Ohne Enddatum wird sowohl die EU-Richtlinie, wie auch die ständige

BAG-Rechtsprechung nicht erfüllt.

b) Es wird ein Rahmenüberlassungsvertrag (RANÜV) in Schriftform (Originalurkunde mit

beidseitiger originaler Unterschrift) abgeschlossen. Ein solcher RANÜV ist nur mit einer

Auflistung aller zukünftig zu überlassenden Qualifikationen schuldrechtlich wirksam. Bei

einem solchen Rahmenvertrag kann die Konkretisierung in Textform (siehe oben) erfolgen.

Der Rahmenvertrag kann unbefristet geschlossen werden.

Die Konkretisierung erfolgt je Mitarbeiter in Textform (kann im Falle eines gültigen

Rahmenvertrages per Fax oder Email mit Rückbestätigung geschehen – ACHTUNG: bei

Verwendung von Einzelverträgen gilt nur das unterzeichnete Originaldokument...hier also

aufpassen und nichts verwechseln!). Die Konkretisierung muss vor Einsatzbeginn

durchgeführt werden.

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 31 von 70

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