Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
5.1 Vertragsgestaltung
Details zur Offenlegung / Zustandekommen eines gültigen AÜ- Vertrags
Das neue AÜG grenzt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) von Werk- und Dienstverträgen ab.
Deshalb soll vor Einsatzbeginn gegenüber dem Kunden und den eingesetzten Arbeitnehmern
vertraglich klargestellt werden, um welche Form des Fremdpersonaleinsatzes es sich handelt.
Dabei werden bestimmte Inhalte in den jeweiligen Verträgen zwingend vorgeschrieben, um
rechtskonforme, schuldrechtliche Verträge zu generieren.
Eine legale Überlassung kommt ausschließlich dann zustande, wenn zwischen dem
Personaldienstleister und dem einzusetzenden Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag besteht und
vor dem Beginn des Einsatzes eine Konkretisierung gegenüber dem Mitarbeiter erfolgte.
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Einsatzbeginn der Schriftformerfordernis
entsprechen und ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis begründen. Zwei Wege zu einem
rechtswirksamen AÜ-Vertrag sind hier möglich:
a) Es wird mit Einzelverträgen (EV‘s) in Schriftform gearbeitet (Originalurkunde mit
beidseitiger originaler Unterschrift). Die Unterschriften unter dem Originaldokument
müssen nachweislich vor Einsatzbeginn geleistet werden. Das Unterschriftsdatum des
Kunden darf nicht vorgedruckt sein, sondern sollte handschriftlich erfolgen.
Ein Einzelvertrag beinhaltet gleichzeitig eine Konkretisierung (wer arbeitet wo, ab wann, bis
wann mit welcher Qualifikationsvoraussetzung, Tätigkeits-beschreibung und
Arbeitssicherheitsausrüstung). Eine Konkretisierung umfasst somit die Daten des
Mitarbeiters, Qualifikation und auszuübende Tätigkeit, Arbeitssicherheit und vorbeugenden
Gesundheitsschutz.
Die EU-Richtlinie definiert Zeitarbeit als vorübergehend. Deshalb muss in den AÜ-Verträgen
ein Enddatum aufgenommen werden, um einen wirksamen AÜ-Vertrag zu gestalten. Wenn
kein Ende abzusehen ist, sollte das Datum der maximalen Überlassungszeit in den Vertrag
übernommen werden. Ohne Enddatum wird sowohl die EU-Richtlinie, wie auch die ständige
BAG-Rechtsprechung nicht erfüllt.
b) Es wird ein Rahmenüberlassungsvertrag (RANÜV) in Schriftform (Originalurkunde mit
beidseitiger originaler Unterschrift) abgeschlossen. Ein solcher RANÜV ist nur mit einer
Auflistung aller zukünftig zu überlassenden Qualifikationen schuldrechtlich wirksam. Bei
einem solchen Rahmenvertrag kann die Konkretisierung in Textform (siehe oben) erfolgen.
Der Rahmenvertrag kann unbefristet geschlossen werden.
Die Konkretisierung erfolgt je Mitarbeiter in Textform (kann im Falle eines gültigen
Rahmenvertrages per Fax oder Email mit Rückbestätigung geschehen – ACHTUNG: bei
Verwendung von Einzelverträgen gilt nur das unterzeichnete Originaldokument...hier also
aufpassen und nichts verwechseln!). Die Konkretisierung muss vor Einsatzbeginn
durchgeführt werden.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 31 von 70