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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Die Mehrarbeit unseres Mitarbeiters würde also in dem Fall bei 10,40 EUR + 0,96 EUR / Stunde
(= 11,36 EUR) / 25% mit 2,84 EUR vergütet werden. Dieser Durchschnitt kann zu Gunsten oder
zu Ungunsten aller Seiten ausfallen – eine andere praktische Berechnung ist an dieser Stelle
aber nicht möglich.
FAQ-3: Was genau ist die Durchgriffshaftung?
Der Begriff der Durchgriffshaftung ist grundsätzlich nicht neu, beschränkte sich im „alten AÜG“
jedoch auf sozialversicherungsrelevante Forderungen im Falle einer verleiherseitig zu
verantwortenden Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall konnten die Sozialversicherungsträger
auf den Kundenbetrieb zukommen und die säumigen Zahlungen einfordern. Hintergrund: In
der Zeitarbeit haften Ver- und Entleiher gemeinsam für die korrekte Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich nach dem „Entstehungsprinzip“ zu zahlen.
Demnach werden Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch
des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entsteht. Der Anspruch auf das Entgelt und damit
die Berechnungsgrundlage der Beiträge ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (z.B.
Durchschnittsberechnung beim Urlaub, Ausfallprinzip bei Feiertagen, gesetzliche
Gleichstellung nach 9 Monaten) dem Tarifvertrag (z.B. Branchenzuschläge und korrekte
Eingruppierung) oder dem Einzelarbeitsvertrag.
Mit dem neuen AÜG ist das Risiko der Verleiher-Insolvenz größer geworden. Bei nicht
korrekter Erfüllung der o.g. Entgeltansprüche der Mitarbeiter sind neben
Nachzahlungsansprüche auch hohe Bußgelder fällig. So wird beispielsweise die
Nichtgewährung der gesetzlichen Gleichstellung mit bis zu 500.000,00 € Bußgeld belegt. Dies
könnte schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Verleihers führen. Auch ist es eine Unart der
Insolvenzverwalter, die letzten 3 Zahlungen an die Sozialkassen zurückzuholen.
Wie kann man sich als Verleiher vor der Durchgriffshaftung schützen?
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen hilft nicht. Sie bescheinigt nur, dass
angemeldete Beträge bezahlt wurden. Eine Bescheinigung ohne einen konkreten Bezug auf
die eingesetzten Mitarbeiter ist völlig nutzlos. Führen Sie regelmäßig einen Compliance-Check
durch (Themen: Bezahlung von Urlaub, Krankheit, Feiertag, Gleichstellungsentlohnung,
Eingruppierung und Branchenzuschlägen), oder lassen diesen Check regelmäßig durch externe
Sachverständige durchführen.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 52 von 70