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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

Einsatzes hat der Mitarbeiter jedoch ein Recht auf die Gleichstellung im Sinne eines „equaltreatment“

(ACHTUNG! Nicht „equal-pay“! 5 ).

Während das EP nur den reinen Lohn betrachtet, geht die gesetzliche Gleichstellung (=ET)

einen Schritt weiter und fordert eine Angleichung in allen lohnrelevanten Bereichen. Die

Bundesagentur für Arbeit definiert die Faktoren auf der Basis diverser BAG Urteile wie folgt:

• Grundlohn

• Zuschläge

• Sonderzahlungen

• Arbeitszeit

• Urlaubsansprüche (Urlaubstage)

• sonst. (Sach-)bezüge

Letzterer Punkt umfasst dabei zumindest in der Theorie alle denkbaren, zusätzlichen

Leistungen wie Dienstwagen, Bonusregelungen, Gratifikationen oder vermögenswirksame

Leistungen. Praktisch werden solche Angebote in vielen Kundenbetrieben aber erst nach einer

Dienstzeit in den Raum gestellt, die der Mitarbeiter hier nach 9 Monaten noch gar nicht

erreicht hat. Insofern hat sich in den Prüfungen der Bundesagentur die gängige Praxis

ergeben, dass dieser Punkt nur dann gewichtet wird, wenn allzu offensichtlich eine

vorsätzliche Benachteiligung des Mitarbeiters begangen wird. Ansonsten beschränkt sich die

BA auf die vorgenannten Faktoren.

Diese sind dann für die verbleibenden 9 Monate (bis zur Höchstüberlassung) dem Mitarbeiter

in direkter Form oder auf seinen tariflichen Lohn umgerechnet als Zuschlag zu gewähren. Bitte

achten Sie darauf, dass die Zuschlagsregelungen (z.B. für Mehrarbeit) sich stets auf den

kompletten Lohn, inklusive also aller Gleichstellungszulagen, beziehen. Bekommt der

Mitarbeiter tariflich 10,- EUR und durch die Gleichstellung nun 12,- EUR, so errechnen sich alle

prozentualen Zulagen auf Basis der 12,- EUR!

Ebenfalls zu beachten ist das sog. „Günstigkeitsprinzip“. In vielen Fällen ist es so, dass der

Personaldienstleister durch seine Tarifbindung Leistungen anbietet, die vor allem in nicht

tarifgebundenen Kundenbetrieben durchaus nicht oder in geringerem Umfang angeboten

werden (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgelder). Hier dürfen keine „Rosinen gepickt“ werden –

in keinem Fall darf der Mitarbeiter schlechter gestellt werden, als es die tariflichen

Anforderungen vorsehen – in jedem Fall muss er bei der gesetzlichen Gleichstellung

bessergestellt werden, wenn es die Kundenfaktoren verlangen. Für den Mitarbeiter also eine

vom Gesetzgeber durchaus gewünschte Vorteilssituation.

5

Siehe auch FAQ-5 im Anhang

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 17 von 70

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