Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Unser Tipp: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!
Hier findet man oft den Irrglauben, dass der Vergleichslohn an einem
beliebigen Stammmitarbeiter des Kunden festgemacht werden kann.
Verglichen wird aber nicht der Mitarbeiter, der bereits 25 Jahre im
Unternehmen tätig ist und vermutlich 10 außergewöhnliche Lohnerhöhungen
erhalten hat, sondern der Kollege, der erst morgen zu den dann aktuellen
Bedingungen eingestellt würde! Es wäre also egal, wenn der Kunde bereits 10
Lageristen für 16 EUR / Std. beschäftigen würde, solange er nachweisen kann,
dass ein 11. Lagerist nur zu einem Satz von 14 EUR / Std. eingestellt würde.
Zum Arbeitsentgelt zählt nicht nur das laufende Entgelt, sondern jede Vergütung, die aus
Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher
Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss. Hierunter fallen insbesondere
Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge, Bereitschaftsdienste, Urlaubstage,
Sachbezüge, sowie vermögenswirksame Leistungen.
Für die gesetzliche Gleichstellung ist der Personaldienstleister verantwortlich und kann
sanktioniert werden. Bei falscher Angabe durch den Entleiher kann dieser jedoch in Regress
genommen werden.
Die tarifliche Gleichstellung
Ist ein Entleiher einer Branche mit Branchenzuschlagstarif zugeordnet und gewährt der
Personaldienstleister seinen eingesetzten Mitarbeitern innerhalb der ersten 6 Wochen einen
ersten Zuschlag als Lohnangleichung, dann erfolgt eine Gleichstellung nicht nach 9 sondern
nach 15 Einsatzmonaten.
Der Entleiher hat dann die Wahlmöglichkeit, entweder den tariflich vereinbarten Wert oder
die gesetzliche Gleichstellung in Anspruch zu nehmen.
Um zu errechnen, welche Variante kostengünstiger wäre, gibt es von uns entwickelte
Hilfsmittel im Anhang. Unabhängig von der Entscheidung des Kunden muss der Verleiher
jedoch bis zum Erreichen der 15 Monate den Branchenzuschlag konkret erfassen und
gewähren. Da die meisten Branchenzuschlagstarife eine „Deckelung“ vorsehen, muss vor
Beginn der Arbeitsaufnahme (=Ersteinsatz) der zutreffende Referenzlohn definiert werden.
Hier gilt für den Entleiher die gleiche Offenlegungspflicht wie bei der gesetzlichen
Gleichstellung. Auch die Fragestellung für die korrekte Auswahl des Referenzlohns ist die
gleiche: gefragt ist wieder nicht, was Herr Meier nach 20 Jahren verdient, sondern was Herr
Schulz morgen bei seiner Einstellung angeboten bekommt. Hier beschränkt sich die Frage aber
auf den reinen Stundenlohn / das Monatsentgelt. Weitere, in der gesetzlichen Gleichstellung
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 33 von 70