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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

Unser Tipp: Nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!

Hier findet man oft den Irrglauben, dass der Vergleichslohn an einem

beliebigen Stammmitarbeiter des Kunden festgemacht werden kann.

Verglichen wird aber nicht der Mitarbeiter, der bereits 25 Jahre im

Unternehmen tätig ist und vermutlich 10 außergewöhnliche Lohnerhöhungen

erhalten hat, sondern der Kollege, der erst morgen zu den dann aktuellen

Bedingungen eingestellt würde! Es wäre also egal, wenn der Kunde bereits 10

Lageristen für 16 EUR / Std. beschäftigen würde, solange er nachweisen kann,

dass ein 11. Lagerist nur zu einem Satz von 14 EUR / Std. eingestellt würde.

Zum Arbeitsentgelt zählt nicht nur das laufende Entgelt, sondern jede Vergütung, die aus

Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher

Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss. Hierunter fallen insbesondere

Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge, Bereitschaftsdienste, Urlaubstage,

Sachbezüge, sowie vermögenswirksame Leistungen.

Für die gesetzliche Gleichstellung ist der Personaldienstleister verantwortlich und kann

sanktioniert werden. Bei falscher Angabe durch den Entleiher kann dieser jedoch in Regress

genommen werden.

Die tarifliche Gleichstellung

Ist ein Entleiher einer Branche mit Branchenzuschlagstarif zugeordnet und gewährt der

Personaldienstleister seinen eingesetzten Mitarbeitern innerhalb der ersten 6 Wochen einen

ersten Zuschlag als Lohnangleichung, dann erfolgt eine Gleichstellung nicht nach 9 sondern

nach 15 Einsatzmonaten.

Der Entleiher hat dann die Wahlmöglichkeit, entweder den tariflich vereinbarten Wert oder

die gesetzliche Gleichstellung in Anspruch zu nehmen.

Um zu errechnen, welche Variante kostengünstiger wäre, gibt es von uns entwickelte

Hilfsmittel im Anhang. Unabhängig von der Entscheidung des Kunden muss der Verleiher

jedoch bis zum Erreichen der 15 Monate den Branchenzuschlag konkret erfassen und

gewähren. Da die meisten Branchenzuschlagstarife eine „Deckelung“ vorsehen, muss vor

Beginn der Arbeitsaufnahme (=Ersteinsatz) der zutreffende Referenzlohn definiert werden.

Hier gilt für den Entleiher die gleiche Offenlegungspflicht wie bei der gesetzlichen

Gleichstellung. Auch die Fragestellung für die korrekte Auswahl des Referenzlohns ist die

gleiche: gefragt ist wieder nicht, was Herr Meier nach 20 Jahren verdient, sondern was Herr

Schulz morgen bei seiner Einstellung angeboten bekommt. Hier beschränkt sich die Frage aber

auf den reinen Stundenlohn / das Monatsentgelt. Weitere, in der gesetzlichen Gleichstellung

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 33 von 70

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