Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
FAQ-17 : Was bedeutet „Abgrenzung“?
Abgrenzung in Bezug auf das AÜG bedeutet die Betrachtung von Vorbeschäftigungen. Diese
waren erstmals mit der Einführung der Gesetzesneuerung zum 01.04.2017 zu berücksichtigen,
indem der Gesetzgeber sämtliche Beschäftigungen vor diesem Stichdatum abgegrenzt hatte
und diese Zeiten nicht zur Fristenberechnung (Gleichstellung & Höchstüberlassung)
herangezogen wurden, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gezählt wurde.
Heute können Vorbeschäftigungen abgegrenzt werden, wenn zwischen dem letzten Einsatz im
Kundenbetrieb und dem geplanten Wiedereinsatz mindestens 3 Monate und 1 Tag lagen UND
der Voreinsatz ordentlich beendet wurde (siehe Kapitel 5.2).
ACHTUNG! Diese Frage muss auch im Falle von Neuanstellungen geklärt werden! War der
Mitarbeiter zuvor über einen anderen Personaldienstleister – oder sogar dem Kundenbetrieb
selbst – eingesetzt, so gelten diese Vorbeschäftigungszeiten auch für den neuen Arbeitgeber.
Im Zweifelsfalle macht es sogar Sinn, sich die NICHT-Vorbeschäftigung vom Kunden oder
Mitarbeiter schriftlich bestätigen zu lassen.
FAQ-18 : Welche öffentlichen Prüfinstanzen gibt es?
Mit Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung sind in Deutschland vor allem zwei Instanzen mit
der Prüfung und Überwachung der Zeitarbeit beauftragt: der Zoll und die Bundesagentur für
Arbeit, welche zugleich auch für den Personaldienstleister die Erlaubnis verwaltet.
Dabei arbeiten diese beiden Stellen mit unterschiedlichem Fokus. Der Zoll überwacht und
kontrolliert im Rahmen seines Auftrages zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in erster Linie die
Baustellen und Betriebe vor Ort. Hier kann also im Falle einer Kontrolle der erste Aufschlag
durchaus beim Kunden erfolgen – bei Auffälligkeiten besucht der Zoll natürlich auch den
Verleiher. Wichtig zu wissen ist, dass der Zoll primär gar nicht in die Dokumente schaut,
sondern sich eher ein Bild der tatsächlichen Arbeitsweise macht. Das bedeutet, dass eine
formell durchaus korrekt erscheinende Überlassung (also ordentliche Offenlegung, Vorliegen
der Konkretisierung, Einhaltung von Fristen usw.) trotzdem zu einem weiteren Prüfverfahren
führen kann, wenn der Zoll konkrete Hinweise z.B. auf einen Kettenverleih oder eine verdeckte
Arbeitnehmerüberlassung im Falle eines nicht anzuwendenden Werkvertrages vorfindet.
Die Bundesagentur sieht Ihren Prüfauftrag hingegen primär im Verleihbetrieb. Hier wird in
erster Linie die Einhaltung aller gesetzlichen und tariflichen Vorschriften auf der
Dokumentenseite überwacht. Der aktuelle Fokus liegt momentan nach Einführung des neuen
Gesetzes vorwiegend auf der Fristenüberwachung, der Vergütung von Gleichstellungswerten
und der korrekten Offenlegung und Konkretisierung. Mit einem sehr genauen Seitenblick wird
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 65 von 70