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Leitfaden
„Zeitarbeit“
IV. Der Geldfaktor bei der Bezahlung – Stundenlohn, Zulagen und Zuschläge
Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitssunfähigkeit sind immer die Zulagen und
Zuschläge neben dem Tariflohn zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte,
wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte. Dazu gehören übertarifliche und einsatzbezogene
Zulagen, Spät- oder Nachzuschläge, Zulagen für Erschwernisse wie uz.B Schmutzzulagen. Da
Überstundenzuschläge laut Tarifvertrag nur monatsweise berechnet werden, sind diese bei
der Betrachtung nicht relevant. Referenztage für die Ermittlung der zu zahlenden Zuschläge
sind die Arbeitstage in der Woche in der der Feiertag bzw. Krankheitstag fällt.
Wichtig für die Praxis: Der Geldfaktor bei den Feiertagsstunden darf nie unter dem jeweils
gültigen Mindestlohn für Zeitarbeit liegen!
V. Anzahl der zu vergütenden Stunden
Das Lohnausfallprinzip ist ein „was wäre wenn“ - Prinzip. Dafür benötigt man
Referenzinformationen. Da die Feiertage in der Regel eintägig sind, sind Tagesreferenzen
anzusetzen. Referenzzeiträume (13 Wochen als Durchschnitt, wie bei Bundesurlaubsgesetz,
sind hier nicht massgeblich). Die einzelnen Fälle:
1. Berechnungstag bei regelmäßiger gleichbleibender täglicher Soll=Ist - Arbeitszeit →
Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.
2. Berechnungstag bei regelmäßiger täglicher Ist - Arbeitszeit mit regelmäßigen gleichen
Überstunden → Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.
3. Berechnungstag in einem Schichtmodell → Vorgesehene Stundenzahl aus dem
Schichtmodell.
Dokumentation in der Praxis: Schichtmodell des Kunden für die Woche mit Feiertag
bei den Lohnunterlagen beifügen. Dort wäre auch zu erkennen, wenn der Feiertag auf
einen Freischichttag fallen würde. Ohne Dokumentation dürfte eine korrekte
Bezahlung nicht glaubhaft nachzuweisen sein (besonders wenn die Bezahlung schon
Monate zurückliegt).
4. Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche → Als Referenz können auch hier
nur Tage und nicht Zeiträume genommen werden. Aber nicht die Tage vor und nach einem
Feiertag. Diese dienen nur zur Feststellung der Anspruchsberechtigung der Feiertage (siehe
oben Bummeltage). Der Wochentag, auf den Feiertag fällt, muss mit anderen Wochentagen
als Referenz verglichen werden. Wird z.B. am Freitag weniger gearbeitet als an den anderen
Tagen, so ist beim Freitag die geringere Arbeitszeit des Freitags anzusetzen.
Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem
Einsatz) als belastbaren Beleg nehmen. Fand in dem Monat mit Feiertag ein
Einsatzwechsel statt, so sind nur die Stunden des Einsatzes als Referenz zu nehmen, in
denen der Feiertag fällt.
5. Berechnungstag bei unregelmäßiger Arbeitszeit an den Referenztagen → Wenn an den
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 49 von 70