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Leitfaden

„Zeitarbeit“

IV. Der Geldfaktor bei der Bezahlung – Stundenlohn, Zulagen und Zuschläge

Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitssunfähigkeit sind immer die Zulagen und

Zuschläge neben dem Tariflohn zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte,

wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte. Dazu gehören übertarifliche und einsatzbezogene

Zulagen, Spät- oder Nachzuschläge, Zulagen für Erschwernisse wie uz.B Schmutzzulagen. Da

Überstundenzuschläge laut Tarifvertrag nur monatsweise berechnet werden, sind diese bei

der Betrachtung nicht relevant. Referenztage für die Ermittlung der zu zahlenden Zuschläge

sind die Arbeitstage in der Woche in der der Feiertag bzw. Krankheitstag fällt.

Wichtig für die Praxis: Der Geldfaktor bei den Feiertagsstunden darf nie unter dem jeweils

gültigen Mindestlohn für Zeitarbeit liegen!

V. Anzahl der zu vergütenden Stunden

Das Lohnausfallprinzip ist ein „was wäre wenn“ - Prinzip. Dafür benötigt man

Referenzinformationen. Da die Feiertage in der Regel eintägig sind, sind Tagesreferenzen

anzusetzen. Referenzzeiträume (13 Wochen als Durchschnitt, wie bei Bundesurlaubsgesetz,

sind hier nicht massgeblich). Die einzelnen Fälle:

1. Berechnungstag bei regelmäßiger gleichbleibender täglicher Soll=Ist - Arbeitszeit →

Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.

Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.

2. Berechnungstag bei regelmäßiger täglicher Ist - Arbeitszeit mit regelmäßigen gleichen

Überstunden → Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt.

Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege.

3. Berechnungstag in einem Schichtmodell → Vorgesehene Stundenzahl aus dem

Schichtmodell.

Dokumentation in der Praxis: Schichtmodell des Kunden für die Woche mit Feiertag

bei den Lohnunterlagen beifügen. Dort wäre auch zu erkennen, wenn der Feiertag auf

einen Freischichttag fallen würde. Ohne Dokumentation dürfte eine korrekte

Bezahlung nicht glaubhaft nachzuweisen sein (besonders wenn die Bezahlung schon

Monate zurückliegt).

4. Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche → Als Referenz können auch hier

nur Tage und nicht Zeiträume genommen werden. Aber nicht die Tage vor und nach einem

Feiertag. Diese dienen nur zur Feststellung der Anspruchsberechtigung der Feiertage (siehe

oben Bummeltage). Der Wochentag, auf den Feiertag fällt, muss mit anderen Wochentagen

als Referenz verglichen werden. Wird z.B. am Freitag weniger gearbeitet als an den anderen

Tagen, so ist beim Freitag die geringere Arbeitszeit des Freitags anzusetzen.

Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem

Einsatz) als belastbaren Beleg nehmen. Fand in dem Monat mit Feiertag ein

Einsatzwechsel statt, so sind nur die Stunden des Einsatzes als Referenz zu nehmen, in

denen der Feiertag fällt.

5. Berechnungstag bei unregelmäßiger Arbeitszeit an den Referenztagen → Wenn an den

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 49 von 70

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